Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.12.2015, Az. 1 BvQ 47/15

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 1420

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Gewährung von Akteneinsicht gem § 406e Abs 1 S 1 StPO und damit verbundener Offenlegung der Beratungstätigkeit eines Steuerberaters für eine in Wirtschaftsstrafverfahren verstrickte Gesellschaft


Gründe

1

Der Antragsteller, ein Steuerberater, wendet sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 406e StPO in einem Wirtschaftsstrafverfahren gegen Mitglieder der Geschäftsleitung von Gesellschaften, die er steuerlich beraten hat.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

3

1. Nach § 32 [X.] kann das Bundesverfassungsbericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Eine einstweilige Anordnung darf jedoch dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde ([X.] 103, 41 <42>; vgl. [X.] 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; 89, 38 <43 f.>; 92, 130 <133>; stRspr). So aber liegt es hier. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre in Teilen bereits unsubstantiiert und im Ergebnis offensichtlich unbegründet.

4

2. Die fachgerichtlichen Entscheidungen, die einem Kapitalanleger ein beschränktes Akteneinsichtsrecht in die Anklageschrift gewähren, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5

a) Das prüfungsmaßstäbliche Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. [X.] 65, 1 <41 f.>; 115, 166 <187 f.>; 130, 1 <35>). Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. [X.] 65, 1 <44>).

6

Die Gewährung von Akteneinsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten nach § 406e StPO greift in das Recht derjenigen Personen ein, deren personenbezogene Daten hierdurch offenbart werden. Die Prüfung des [X.] beschränkt sich darauf, ob die Auslegung und Anwendung des § 406e StPO grundrechtliche Positionen der Betroffenen - hier: des Antragstellers - außer [X.] lässt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2006 - 2 BvR 2388/06 -, NJW 2007, S. 1052 <1053>).

7

b) Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass das [X.] einen Anleger, der eine Orderschuldverschreibung bei einer den Angeklagten zuzurechnenden Gesellschaft gezeichnet hat, als Verletzten im Sinne des § 406e Abs. 1 S. 1 StPO versteht und ihm ein Akteneinsichtsrecht zubilligt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2008 - 2 BvR 1043/08).

8

Auch im Übrigen ist nicht auszumachen, dass die Fachgerichte die Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten. Der Vortrag des Antragstellers, der sich im Wesentlichen auf die Darlegung beschränkt, dass er als Dritter in der Anklageschrift mehrmals erwähnt werde und die [X.] seiner steuerberatenden Tätigkeit unter Namensnennung seine berufliche Reputation irreparabel beschädigen würde, lässt eine Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Allein die unstreitig zutreffende Information, dass er in freier Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Dienstleistungen für Gesellschaften der Angeklagten erbrachte, begründet unter den vorliegenden Umständen eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 47/15

02.12.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend LG Dresden, 16. Oktober 2015, Az: 5 KLs 100 Js 7387/12, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 Abs 1 GG, § 406e Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.12.2015, Az. 1 BvQ 47/15 (REWIS RS 2015, 1420)

Papier­fundstellen: WM 2016, 96 REWIS RS 2015, 1420

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