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PDF anzeigen Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
4 BGs 2/11
3 BJs 6/10-4 geh.
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2011
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
K.
und
W.
wegen des Verdachts einer Strafbarkeit nach dem VStGB und anderer Delikte
Der Antrag des Rechtsanwalts K.
vom 6. Januar 2011 auf gerichtli-che Entscheidung gemäß § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO gegen die Entscheidung des Generalbundesanwalts vom 3. September 2010, dem Antragsteller A.
H.
-ktenbestandtei-le zu versagen, wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
I.
1. Der Generalbundesanwalt hat ein Ermittlungsverfahren gegen die
oben genannten vormaligen Beschuldigten wegen des Verdachts einer Straf-barkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und anderer Delikte geführt. Dieses Ermittlungsverfahren ist mit Verfügung des Generalbundesanwalts vom 16. April 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Am 13. Oktober 2010 hat der Generalbundesanwalt eine offene Version der als geheime Ver-schlusssache eingestuften Einstellungsverfügung an Rechtsanwalt K.
übersandt. Dieser hatte sich als Vertreter des H.
zur Akte gemeldet, dessen beiden Söhne durch den hier verfahrensgegenständlichen Luftangriff vom 4. September 2009 in A.
,
, getötet worden sein sollen. Gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat Rechtsanwalt
K.
für den Antragsteller am 15. November 2010 bei dem Oberlandesgericht D.
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungs-verfahren (§ 172 Abs. 2, 3 StPO) gestellt.
2. Mit Verfügung vom 3.
September 2010 hat der Generalbundesanwalt Rechtsanwalt
K.
auf dessen Antrag hin Akteneinsicht für H.
ge-mäß §
406e Abs. 1 StPO in die offenen und -
nach Abgabe einer entsprechen-den Verpflichtungserklärung -
-Teile der Ermittlungsakte gewährt. -eingestuften Aktenbestandteile hat der Generalbundesanwalt gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausge-führt: Das Interesse der am Einsatz der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio-nen eingerichteten internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (Internatio-nal Security Assistance Force, ISAF) beteiligten Soldaten (und, wie in der Stel-1
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lungnahme des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 2011 ergänzend ausge-führt: ihrer Informanten) an der Geheimhaltung der in den Akten enthaltenen militärischen Geheimnisse sei größer als das berechtigte Interesse der Verletz--e-stuften Aktenbestandteile enthielten ausschließlich militärisches Tatsachenma-terial oder setzten sich mit diesem auseinander. Gelangten diese Informationen an die Öffentlichkeit oder gar in die Hände des militärischen Gegners, führe dies zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der am bewaffneten Kon-flikt beteiligten ISAF-Soldaten (und ihrer Informanten). Demgegenüber werde das Interesse der Verletzten, ein Klageerzwingungsverfahren zu betreiben, nicht beeinträchtigt, weil insoweit in erforderlichem Umfang Teilakteneinsicht gewährt werde. Insbesondere die
offene Version des Einstellungsvermerks bie-te eine ausreichende Grundlage zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO.
Vor seiner Entscheidung über die Akteneinsicht gemäß §
406e Abs. 1 StPO hatte der Generalbundesanwalt sowohl den Verteidigern als auch dem Bundesministerium der Verteidigung Gelegenheit gegeben, zur Frage des schutzwürdigen Interesses an der Verweigerung der Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben sowohl der Verteidiger von K.
als auch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch gemacht. Das Bundesministerium der Verteidigung hat ausgeführt, dass als überwiegendes schutzwürdiges Interesse anderer Personen im Sinne des § 406e Absatz 2 Satz 1 StPO auch das Wohl des Bundes zu berücksichtigen sei und dass dieses im konkreten Fall gegenüber berechtigten Interessen Geschädigter überwiege.
3. Gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht wendet sich der An-tragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 406e Abs. 4 Satz 2 StPO). Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Dem 3
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Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers stünden keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entge-gen. Die Abwägung des Generalbundesanwalts sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Personengruppe der am ISAF-Einsatz beteiligten Soldaten nicht zu der in § 406e Abs. 2 Satz 1 genannten Personengruppe der anderen Personen ge-höre. Hierunter fielen nur Personen, die in einem sehr engen, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stünden und konkret individuali-siert in den Akten benannt oder beschrieben seien. Die Personengruppe der am ISAF-Einsatz beteiligten Soldaten sei demgegenüber zu
weitgehend und zu abstrakt gefasst. Hinzu komme, dass der Generalbundesanwalt den Schutz allgemeiner operativer Interessen dem Schutz Dritter gleichstelle, obwohl §
406e Abs. 2 Satz 1 StPO nicht dem allgemeinen strafrechtlichen Rechtsgü-terschutz diene.
Selbst bei Annahme, die am ISAF-Einsatz beteiligten Soldaten seien als andere Personen gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen, werde aber deren schutzwürdiges Interesse, dass militärisches Tatsachenmaterial an die Öffentlichkeit oder gar in die Hände des militärischen Gegners gerate, durch die Gewährung einer vollständigen Akteneinsicht nicht berührt, da der Aktenein-sicht nehmende Rechtsanwalt einer Verschwiegenheitspflicht unterliege.
Zudem sei der Geheimschutz als solcher nicht Zweck des § 406e StPO. § 96 StPO, bei dem es sich um die einzige den Geheimschutz betreffende Norm der StPO handele, sei nicht anwendbar, wenn der Betroffene eines Er-mittlungsverfahrens nach dessen Einstellung Akteneinsicht begehre. Dem Ver-teidiger eines Beschuldigten -
und damit auch dem Vertreter eines Verletzten, der ebenfalls Verfahrensbeteiligter sei -
sei auch nach Einstellung des Ermitt-lungsverfahrens Akteneinsicht zu gewähren. Einen geheimnisbedürftigen Vor-gang lediglich dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu brin-5
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gen, sei unzulässig. Vielmehr erstrecke sich das Recht auf Akteneinsicht auf alle Vorgänge, die Aktenbestandteil geworden seien. Demgemäß ändere auch die Einstufung als Verschlusssache nichts am Bestehen eines Akteneinsichts-rechts des Verteidigers gemäß § 147 StPO; dies gelte ebenso für den Ver-letztenanwalt. Besonders deutlich werde dieses Ergebnis im Vergleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Wenn der Gesetz-geber schon in diesem Gesetz, in dem es um den -
rechtlich leichter ein-schränkbaren
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allgemeinen Informationszugang der Bürger gehe, eine gesetz-liche Regelung zur Einschränkung des Informationsanspruchs für erforderlich erachtet habe, könne erst recht im Strafverfahren ohne eine solche Norm eine Akteneinsicht nicht verweigert werden.
-r-zwingungsverfahrens in so erheblichem Maße, dass auch von daher gesehen die Annahme eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Beschuldig-ten oder anderer Personen nicht berechtigt sei. So hätten unter anderem die Protokolle der Vernehmungen der Beschuldigten und der beiden Zeugen vor dem Verteidigungsausschuss als 1.
Untersuchungsausschuss des Bundesta-ges, der Bericht des N.
zu dem Vorfall, der Bericht des I.
, der Bericht des G.
sowie ein Großteil der Anlagen zum F.
bericht der Bundeswehr nicht eingesehen werden können. Zudem enthalte die offene Ver-sion der Einstellungsverfügung im Sachverhalt zahlreiche Streichungen, die eine Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3
StPO zwar zuließen, wichtige Beweismittel, insbesondere zur Beurteilung der Informati-onsweitergabe, der Glaubhaftigkeit der Angaben des Informanten und dessen Glaubwürdigkeit, der Möglichkeit des Einsatzes milderer Mittel und der inneren Tatbestandsmerkmale, aber der gerichtlichen Überprüfung der Einstellungsent-7
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scheidung vorenthielten. Für den Antragsteller sei aufgrund der Geheimhaltung dieser Informationen insbesondere die Beweiswürdigung des Generalbundes-anwalts zum Vorstellungsbild von K.
nicht überprüfbar.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft (§ 406e Abs. 4 Satz 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig.
a) Über die Gewährung der Akteneinsicht für den Verletzten entscheidet im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft (§ 406e Abs.
4 Satz 1 Halbs. 1 StPO), hier mithin der Generalbundesanwalt. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann gemäß § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt wer-den. Zuständig
für die vorliegend beantragte gerichtliche Entscheidung ist der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§
162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).
b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Hierzu bedarf es keiner abschließenden Entscheidung hinsichtlich der Verletzteneigenschaft des Antragstellers (§ 406e Abs. 1 StPO). Denn der Generalbundesanwalt hat diese unter Zurückstellung seiner in der Stellungnahme vom 25. Januar 2011 näher ausgeführten Restzweifel als hinreichend dargelegt angesehen und auf dieser -n-gestuft ist, gewährt. Damit ist auch für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag gemäß § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO von der Verletzteneigenschaft des Antragstellers auszugehen.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch nicht begründet.
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a) Gemäß § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO kann für den Verletzten ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der
öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interes-se darlegt. In den in §
395 StPO genannten Fällen -
und damit auch hier (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) -
bedarf es einer solchen Darlegung indes nicht.
b) Nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Einsicht in die Akten -
zwin-gend -
zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Be-schuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Dieses Abwägungsgebot gilt auch für den Nebenklageberechtigten (§ 395 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 406e Rn. 6 mwN; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406e Rn. 2).
Bei der Prüfung gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 StPO ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift einen vertretbaren Ausgleich im schwierigen Spannungs-verhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungs-rechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten sucht (BGH, Be-schluss vom 18. Januar 1993 -
5 AR (VS) 44/92, BGHSt 39, 112, 115; Löwe-Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks. 10/5305, S. 18). Deshalb sind im Rahmen des § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO die gegenläufigen Interessen des Verletzten sowie des Beschuldigten oder anderer Personen sorgfältig ge-geneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt (BVerfG, NJW 2007, 1052, 1053; BVerfG, ZIP 2009, 1270 Rn. 24; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 501, 503).
c) Diese Grundsätze hat der Generalbundesanwalt bei seiner Entschei-dung berücksichtigt. Die von ihm vorgenommene Abwägung der gegenläufigen 12
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Interessen lässt keinen Fehler erkennen und ist auch im Ergebnis zutreffend. Unter Würdigung des Inhalts der Akte -
einsc-eingestuften Bestandteile, die dem Gericht zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO vorlagen -
ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt davon auszugehen, dass die schutzwürdigen Interessen anderer Personen, hier namentlich der Schutz von Leib und Leben der am
ISAF-Einsatz beteiligten Soldaten und der Personen, die mit ihnen zusammen-arbeiten, insbesondere ihrer Informanten, das Informationsinteresse des An-tragstellers überwiegen. Der Generalbundesanwalt hat daher zu Recht eine -versagt.
aa) Dabei kann die in Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, bisher noch nicht erörterte Frage
offen bleiben, ob zu den anderen Personen gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO auch die Bundesrepublik Deutschland ge-hört und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung demnach das Wohl und Sicherheitsinteressen des Bundes zu berücksichtigen sind. Denn jedenfalls ge-hören die am ISAF-Einsatz beteiligten Soldaten sowie deren Mitarbeiter und Informanten zu dem Kreis der Personen, deren schutzwürdige Interessen im Rahmen der Abwägung gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen sind.
bb) Anders als der Antragsteller meint, sind andere Personen gemäß dieser Vorschrift nicht nur solche, die in einem sehr engen, unmittelbaren Zu-sammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stehen und konkret individualisiert in den Akten benannt oder beschrieben sind. Eine solche Einschränkung des Personenkreises lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Geset-zesmaterialien entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 406 Abs. 2 Satz 1 StPO.
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Nach der Gesetzesbegründung verfolgte der Gesetzgeber bei der Neu-gestaltung der formellen Verletztenbeteiligung am Verfahren das Ziel, dem Ver-letzten schon im Vorverfahren gewisse Mindestbefugnisse zu gewähren, wozu diesem unter anderem ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht eingeräumt und gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten und anderer Personen an der Wahrung ihrer persönlichen Daten nicht unvertretbar beeinträchtigt und Verfahrensverzögerungen vermie-den werden (BT-Drs. 10/5305, S.
8; vgl. auch die Beschlussempfehlung und den Bericht des
Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 10/6124, S.
12). Weiter wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO mit Rücksicht auf die berechtigten Schutzinteressen und Belange des Beschuldigten und Dritter vorsehe, dass eine Akteneinsicht des Verletzten im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Beschuldigten oder Dritter zu versagen sei, wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichen Daten überwiege (BT-Drs. 10/5305, S. 18).
Mag auch der Schwerpunkt der Gesetzesbegründung in dem Schutz des Rechts der genannten Personen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, ZIP 2009, 1270 Rn. 16 mwN) zu sehen sein (vgl. Löwe-Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 9; KK-Engelhardt,
StPO, 6. Aufl., §
406e Rn.
3), so lässt die Begründung doch keine Beschrän-kung der im Rahmen des §
406e Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen auf diesen Gesichtspunkt und damit auch keine ent-sprechende Beschränkung des schutzwürdigen Personenkreises auf solche Personen, deren personenbezogene Daten in der Akte enthalten sind, erken-nen.
Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in den bereits er-wähnten Entscheidungen ausgeführt, zu den schutzwürdigen Interessen des 18
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Beschuldigten zähle auch (mithin: nicht alleine) sein Interesse an der Geheim-haltung persönlicher Daten (BVerfG, NJW 2007, 1052, 1053; BVerfG, ZIP 2009, 1270 Rn. 24). Dies gilt in gleicher Weise für die anderen in § 406e Abs. 2
Satz 1 StPO genannten Personen.
Demgemäß werden als schutzwürdige Interessen gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO neben den persönlichkeitsrechtlichen Interessen im weitesten Sin-ne (vgl. hierzu im Einzelnen: Löwe-Rosenberg/Hilger, aaO; vgl. auch BeckOK-Weiner,
Bearb. 15.
Januar 2011, § 406e Rn. 3; Meyer-Goßner, aaO) beispiels-weise auch wirtschaftliche Interessen, wie etwa Geschäfts-
und Betriebsge-heimnisse umfasst (Löwe-Rosenberg/Hilger, aaO mwN; vgl. auch BVerfG, wistra 2002, 335, 337).
Wenn aber bereits
wirtschaftliche Interessen an der Geheimhaltung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen als schutzwürdige Interessen anerkannt sind, muss dies -
wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2011 zutreffend ausgeführt hat -
nach dem Sinn und Zweck des §
406e Abs. 2 Satz 1 StPO auch -
und erst recht -
für militärische Geheimnisse gelten, die dem Schutz des durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Soldaten und der mit ihnen zusammenarbeiten Personen, hier insbesondere der afghanischen Infor-manten, gelten (so auch BeckOK/Weiner, aaO, sowohl für militärische Geheim-nisse als auch für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers
erfordert die Berücksichti-gung des schutzwürdigen Interesses der vorstehend genannten Personen im Rahmen der Abwägung gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht, dass diese konkret individualisiert in den Akten benannt oder beschrieben sind. Denn die hier von einer Offenbarung der militärischen Geheimnisse ausgehende Gefahr 21
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für Leib oder Leben beschränkt sich nicht auf die mit dem verfahrensgegen-ständlichen Luftangriff unmittelbar im Zusammenhang stehenden Soldaten, Mitarbeiter und Informanten, sondern umfasst angesichts des Inhalts der als -der oben genannten Provinz eingesetzten ISAF-Soldaten und die mit diesen zusammenarbeitenden Personen insgesamt.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Generalbundesanwalts ist aufgrund des Inhalts des geheimhaltungsbedürftigen Teils der Akte davon aus-zugehen, dass die darin enthaltenen Informationen, gelangten sie der Gegen-seite zur Kenntnis, dieser einen erheblichen militärischen Vorteil verschaffen würden, der insbesondere zu einem Angriff mit möglicherweise tödlichen Fol-gen genutzt werden könnte. Zudem bestünde eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Informanten, der in der Nacht des verfahrensgegenständlichen Luftsangriffs die Informationen zu den auf der Sandbank sich aufhaltenden Per-sonen geliefert hat, da der Akteninhalt Rückschlüsse auf dessen Identität zu-lässt und unweigerlich zu einer Namhaftmachung führen würde.
cc) Aus den vorstehend genannten Gründen folgt auch, dass überwie-gende schutzwürdige Interessen der erwähnten anderen Personen einem un-eingeschränkten Akteneinsichtsrecht des Antragstellers entgegenstehen. Dabei ist im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen auch zu berück-sichtigen, dass der Verletztenvertreter, wie der Generalbundesanwalt in seiner oben genannten Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, mit der bereits ge-währten (Teil-) Akteneinsicht und der offenen Version des Einstellungsver-merks, die vom Originalvermerk in geringstmöglichem Maße abweicht und
kei-ne tatsachen-
oder sinnverändernden textlichen Abweichungen aufweist, aus-reichende Informationen für die Fertigung eines zulässigen Klageerzwingungs-24
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antrags (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 1027 mwN) erhalten hat. Letzteres stellt auch die Antragsbegründung nicht in Abrede.
Dass der Antragsteller darüber hinausgehend im Klageerzwingungsver-fahren aufgrund der Geheimhaltung nicht umfassend zu der vom Generalbun-desanwalt vorgenommenen Beweiswürdigung Stellung nehmen kann, ist ange-sichts des oben erwähnten Gewichts der schutzwürdigen Interessen der Solda-ten, Mitarbeiter und Informanten hinnehmbar, zumal das Oberlandesgericht im Rahmen der (möglichen) Prüfung der Begründetheit des Klageerzwingungsan-trags eine umfassende eigene Würdigung der Beweismittel von Amts wegen vorzunehmen haben wird.
dd) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dem Rechtsanwalt des Verletzten stehe ebenso wie dem Verteidiger des Beschuldigten, soweit nicht §
96 StPO eingreife, ein uneingeschränktes, auch die geheimnisbedürftigen
Teile der Akte umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Der Antragsteller verkennt dabei, dass der Beschuldigte in stärkerem Maße auf die Akteneinsicht ange-wiesen ist als der Verletzte. In der Gesetzesbegründung zu § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO wird hierzu ausgeführt, dass namentlich im Interesse der berechtigten Schutzinteressen und Belange des Beschuldigten und Dritter, aber auch im In-teresse der Wahrheitsfindung und der Verfahrensökonomie das Akteneinsichts-recht des Verletzten stärkeren Restriktionen unterliegen
müsse als das des Be-schuldigten nach § 147 StPO. Das Akteneinsichtsrecht sei für den Verletzten zwar ein wichtiges Informationsmittel, es sei für ihn aber nicht von der gleichen zentralen Bedeutung wie für den Beschuldigten, für dessen effektive Verteidi-gungsmöglichkeit es uneingeschränkt unerlässlich sei. Deshalb knüpfe das Ge-setz bei § 406e StPO zwar in der Terminologie an §
147 StPO an, gestalte aber im Übrigen das Akteneinsichtsrecht des Verletzten selbständig aus (BT-Drs. 26
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10/5305, S. 18; ebenso KK-Engelhardt, aaO Rn. 1; Meyer-Goßner, aaO Rn.
1; Löwe-Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 3).
ee) Auch die Ausführungen des Antragstellers zum Informationsfreiheits-gesetz (IFG) greifen nicht durch. Zwar enthält das IFG -
anders als die Strafpro-zessordnung -
unter anderem eine spezielle Regelung, wonach der gemäß § 1 IFG grundsätzlich bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informatio-nen im Interesse des Schutzes besonderer öffentlicher Belange nicht besteht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Ver-schlusssachen geregelten Geheimhaltungs-
oder Vertraulichkeitspflicht unter-liegt (§ 3 Nr. 4 IFG). Die Strafprozessordnung enthält jedoch in § 406e StPO eine umfassende Regelung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten und er-möglicht insbesondere durch die im Rahmen der Versagungsgründe anzustel-lende einzelfallbezogene Abwägung der gegenläufigen Interessen (§
406e Abs. 2 Satz 1 StPO) sowie durch die Beurteilung einer
möglichen Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO) eine sachgerechte Berück-sichtigung auch des Umstands der Geheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Aktenbestandteile.
ff) Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles führt der vom Antragsteller geltend gemachte Gesichtspunkt der Verschwiegenheits-pflicht seines Rechtsanwalts ebenfalls nicht zu einer Erstreckung des Aktenein--Rahmen der Abwägung gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen, dass der vom Antragsteller beauftragte Rechtsanwalt, durch den Akteneinsicht genommen werden soll, als Organ der Rechtspflege in der Pflicht steht, seinem Mandanten nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung von dessen Ansprüchen -
oder hier der Klageerzwingung -
dringend erforderlich 28
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sind (vgl. BVerfG, ZIP 2009, 1270 Rn.
25). Da der anwaltliche Vertreter des Verletzten jedoch aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Funktion grundsätzlich berechtigt ist, die von ihm im Rahmen der Akteneinsicht gewonnenen Erkennt-nisse an den Verletzten weiterzugeben und mit diesem zu erörtern (vgl. Löwe-Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 4), und sich aus der Antragsbegründung ergibt, dass die Unterlagen, in die keine Akteneinsicht gewährt worden ist, als wesent-lich für die Wahrnehmung des Mandats erachtet werden, liegt die Möglichkeit nicht fern, dass eine Erörterung des geheimhaltungsbedürftigen Tatsachenma-terials mit dem Antragsteller erfolgen wird.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der An-tragsteller -
ungeachtet des Umstands, dass sein Verhältnis zu den T.
nicht geklärt werden konnte -
in einem Dorf lebt, das von diesen kontrolliert wird. Damit bestünde bei einer uneingeschränkten Akteneinsicht jedenfalls die Gefahr, dass die T.
, erführen sie hiervon, den Antragsteller dazu bringen könnten, ihnen die ihm im Wege der Akteneinsicht bekannt gewordenen militä-rischen Geheimnisse mitzuteilen.
d) Schließlich begegnet die Versagung de-s-punkten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2003, 501, 503; BeckOK-StPO/Weiner, aaO; KK-Engelhardt, aaO Rn. 5; Löwe-Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 8) keinen Beden-ken. Ein milderes Mittel als die vollständige Versagung einer Einsichtnahme -
etwa in Gestalt einer teilweisen Schwärzung oder von Auflagen (vgl. Löwe-Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 4)
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-eingestuften Aktenbestandteile
nicht gegeben.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 406e Abs. 4 Satz 3 StPO in Verbin-dung mit § 473a StPO. Hierbei war auch (ausdrücklich) über die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu befinden (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 464 Rn. 11a und § 473a Rn. 2).
Dr. Bünger
Richter am Bundesgerichtshof
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Meta
21.02.2011
Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter
Sachgebiet: BGs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2011, Az. 4 BGs 2/11 (REWIS RS 2011, 9292)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9292
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 BGs 2/11 (Bundesgerichtshof)
Akteneinsichtsrecht des Verletzten: Versagung der Einsichtnahme in die als „VS-GEHEIM“ eingestuften Teile der Ermittlungsakte
X Qs 10/02 (Landgericht Düsseldorf)
2 Ws 211/20 (Oberlandesgericht Köln)
2 Ws 396/14 (Oberlandesgericht Köln)