Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 239/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1930

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 239/06 vom 20. September 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 23. November 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 21.119,28 Euro festgesetzt. Gründe: Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das [X.] eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch [X.] beendet wurde, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; die festgesetzte Vergütung von 21.119,28 Euro hat die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfah-ren wurde der Beteiligte zu 2 erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter be-stellt. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der [X.] zu 2 meldete eine Forderung von 21.119,28 Euro zur Tabelle an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht. 1 - 3 -
Mit Schreiben vom 22. März 2006 hat der Beteiligte zu 2 die Bestellung eines Sonderverwalters zur Prüfung der Frage beantragt, ob die Vergütung aus dem früheren Eröffnungsverfahren im vorliegenden Verfahren eine Massever-bindlichkeit darstelle. Mit [X.]uss vom 8. August 2006 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hin hat der Rechtspfleger die Sache dem Abteilungsrichter vorgelegt, der den eingelegten Rechtsbehelf als Erinnerung behandelt und zu-rückgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen [X.]uss ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbe-schwerde will der weitere Beteiligte zu 2 die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. 2 [X.] Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt die [X.] der sofortigen Beschwerde voraus ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] ZB 240/05, [X.], 284). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] dies ausdrück-lich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 [X.]). Auf die in der [X.] nicht gere-gelte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters finden grundsätzlich die §§ 56 bis 59 [X.] Anwendung ([X.], [X.]. v. 25. Januar 2007, aaO [X.]). Ein Recht eines einzelnen Gläubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-verwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Beschwerde-recht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen [X.] - 4 - verwalter einzusetzen. Ob ein Antragsrecht gleichwohl dann zu bejahen ist, wenn es um die einem ([X.] vorbehaltene Geltendma-chung eines Gesamtschadens (§ 92 [X.]) geht ([X.], [X.], 1693, 1696), und ob dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 59 Abs. 2 [X.] die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags zusteht ([X.], aaO S. 1697), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beteiligte zu 2 könnte die - nach Ansicht des Senats zu verneinende - Frage, ob Vergütungsansprüche des vor-läufigen Verwalters aus anderen, bereits abgeschlossenen Verfahren Masse-kosten im Sinne von § 54 Nr. 2 [X.] darstellen, im Wege einer Klage gegen den Beteiligten zu 1 von den ordentlichen Gerichten klären lassen. - 5 -
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2006 - IN 23/03 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 T 540/06 -

Meta

IX ZB 239/06

20.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 239/06 (REWIS RS 2007, 1930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1930

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.