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PDF anzeigen[X.]/07 vom 16. August 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fäl-len und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge, schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Verurteilung (auch) wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den Feststellungen des Landge-richts ergibt sich insoweit nur, dass der Angeklagte auf Bitte des gesondert ver-folgten S. jeweils Betäubungsmittel mit einem Pkw aus den [X.] und zu S. brachte, der ihm hierfür eine Entlohnung gab. Damit ist eine [X.] Beteiligung an den von S. begangenen Taten des Handeltreibens 1 - 3 - nicht erwiesen; vielmehr liegt insoweit nur Beihilfe vor, die jeweils in Tateinheit zur (täterschaftlich begangenen) Einfuhr steht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da in diesen Fällen die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen für das [X.] sind und die tateinheitliche Regelung zweier Taten bestehen bleibt; das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung ist daher inso-weit ausgeschlossen. 2 [X.] Bode Fischer Roggenbuck Appl
Meta
16.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2007, Az. 2 StR 305/07 (REWIS RS 2007, 2412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2412
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