Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 3 StR 53/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7690

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. [X.]wegen zu 1. und 3.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerinnen und des [X.] am 12. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. November 2010 in den [X.] geändert, a) soweit es die Angeklagte [X.]betrifft dahin, dass sie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Beihilfe zum bandenmäßigen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in zwei Fällen (Fälle [X.] und 6. der [X.]) und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, b) soweit es die Angeklagte [X.]betrifft dahin, dass sie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei Fällen (Fälle [X.] und 6. der Ur-teilsgründe) und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, c) soweit es die Angeklagte [X.]betrifft dahin, dass sie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-- 3 - ger Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ([X.] der Urteilsgründe) und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei Fällen schuldig ist. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird - bei Aufrechterhaltung der zughörigen Feststellungen - aufgehoben, a) soweit es die Angeklagten [X.]und A.

[X.]betrifft, in den jeweiligen [X.] zu den Fällen [X.] und 6. der Urteils-gründe, b) soweit es die Angeklagte [X.] betrifft, in dem [X.] zu [X.] der [X.]) in allen [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 4 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte [X.]wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren ver-urteilt. Gegen die Angeklagte [X.]hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Angeklagte [X.] hat das [X.] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der [X.] von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, die jeweils die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Soweit die Angeklagten [X.]und [X.]in den Fällen [X.] und 6. der Urteilsgründe jeweils wegen (mittäterschaftlichen) banden-mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur-teilt worden sind, hält der Schuldspruch der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: 2 " ... Die Angeklagte [X.] [X.]warb für den Hintermann 'T. ', ihren Schwiegersohn, in beiden Fällen jeweils eine Kurierin aus ihrem Be-- 5 - kanntenkreis für den Flug nach [X.] an und übernahm deren 'seelische Betreuung'. Die Angeklagte A.

[X.]unterstützte ihre Mutter dabei und hielt fernmündlich den Kontakt zu dem in [X.] lebenden 'T. ', mit dem sie verheiratet war. Beide Angeklagten erhielten in den Fällen [X.] und 6 der Urteilsgründe jeweils 'einige hundert' Euro für ihre Tatbeiträge ... ... Die Angeklagte [X.]erhielt darüber hinaus - in der Höhe nicht feststellbare - Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann, der über keine andere Einnahmequelle als [X.] ver-fügte. Dies trägt die Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer wertenden Betrachtung al-ler von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände, wobei dem eigenen Interesse am [X.], dem Umfang der Tatbeteiligung sowie der Tatherrschaft und dem Willen hierzu besondere Bedeu-tung zukommt (vgl. die Nachweise bei [X.] 58. Aufl. § 25 Rn. 4). Beim Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kommt es vor allem auf das Gewicht des Tatbeitrags im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäftes an (vgl. nur [X.], 219, 222f.; ... ; BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6). Mit den Umsatzgeschäften des 'T. ' kamen die Angeklagten vorlie-gend nicht in Berührung. Anders als die Kuriere, deren Tathandlun-gen die Kammer - zutreffend - als Beihilfe bewertet hat, waren die Angeklagten noch nicht einmal in Kontakt mit den [X.]. Ist aber schon die Tätigkeit der Kuriere hier als untergeordnet anzusehen, gilt dies erst Recht für die Tätigkeit der Auswahl der [X.] und deren Betreuung (vgl. [X.], 531; BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6). Hinzu kommt, dass die Bezahlung der Angeklagten mit einigen Hundert Euro pro Transport noch deutlich geringer ausfiel als diejenige der Kuriere, die zwischen 7- und 10.000,00 Euro erhielten. Dies spricht entscheidend gegen ein eigenes Interesse am [X.]. Die Auffassung der Kammer, die Angeklagten hätten 'die genauen Tatzeiträume' festgesetzt ([X.]) ist mit den Feststellungen nicht vereinbar, wonach sie an 'T. ' lediglich weitergaben, welche Zeiträu-me den [X.] passten, während die Vorbereitung der Flüge (Bu-chungen etc.) allein durch 'T. ' oder seinen Komplizen 'M. ' erfolgte ([X.]). Auch die Annahme, die Angeklagten hätten bei der Höhe des [X.] 'mit entschieden' ([X.]), wird von den Feststel-- 6 - lungen nicht getragen. [X.]versuchte zwar, für ihre ehemalige Lebensgefährtin [X.] einen höheren Kurierlohn (12.000,00 Euro statt 10.000,00 Euro) bei 'T. ' zu erwirken. Dieser entschied jedoch allein und gegen den Wunsch der Angeklagten, dass es beim 'üblichen [X.]' von 10.000,00 Euro bleibe ([X.]). Hinsichtlich der weite-ren Zahlungen, die die Angeklagte [X.]von ihrem E-hemann erhielt ([X.] f.) ist nicht festgestellt, dass diese [X.] aus den Profiten der Geschäfte Fall [X.] und 6 der [X.] stammten, zudem begegnet es grundsätzlichen Bedenken, das allgemeine Interesse an Unterhaltszahlungen mit dem Interesse an einer konkreten Straftat als eigener gleichzusetzen. ..." 2. Auch soweit die Angeklagte [X.]

im [X.] der Urteilsgründe - neben der [X.] begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - wegen (mittäterschaftlichen) Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Bestand. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ebenfalls zutreffend ausgeführt: 3 " ... Nach den Feststellungen transportierten die Angeklagte sowie die gemeinsam mit ihr reisende Mitangeklagte [X.] [X.]im [X.] 5 der Urteilsgründe jeweils zwei Kilogramm Kokain von [X.] nach [X.]. Beide erhielten ein Entgelt von jeweils 10.000,00 Euro ([X.] f.). Während die Kammer die Mitangeklagte [X.]

[X.]insoweit - neben der [X.] von beiden Angeklagten begangenen Einfuhr - we-gen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt hat, nahm sie bei der [X.] täterschaftliches Handeltreiben an ([X.] f.). Der [X.] im Tatbeitrag beider Angeklagter bestand darin, dass der Hintermann 'R. ' seinen Auftrag über die Angeklagte an die [X.] gerichtet hatte und dass die Angeklagte von 'R. ' vorab Geld übermittelt bekommen hatte, um die Flugtickets in einem [X.] Reisebüro zu erwerben, was sie auch tat. Zudem hatte die [X.] ' vereinbart, eine 'eigene Rauschgiftschmuggeltruppe' aufzubauen ([X.]). Dies trägt die Annahme eines täterschaftli-chen Handeltreibens nicht. ... - 7 - ... Die Angeklagte hatte - wie auch die Mitangeklagte [X.]- mit dem Umsatzgeschäft nichts zu tun. Dass sie im Auftrag des Hintermanns 'R. ' mit dessen Geld die Flugkarten selbst besorgte und auch [X.] an die Mitangeklagte [X.]weitergeleitet hatte, [X.] an ihrer unselbständigen Position im Gesamtgefüge der Tat nichts. Gegen ein Interesse an der Tat als eigene spricht zudem, dass sie - wie die Mitangeklagte [X.]und die als Gehilfen angese-henen Kuriere in den sonstigen Fällen der Urteilsgründe lediglich den 'üblichen Kurierlohn' erhielt und nicht am Gewinn aus dem Geschäft beteiligt wurde." 3. Der [X.] hat daher - insoweit übereinstimmend mit den Anträgen des [X.] - in den betroffenen Einzelfällen die Schuldsprüche wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die - weitgehend geständigen - Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. 4 4. Die Schuldspruchänderungen ziehen die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafenaussprüche gegen alle Angeklagte nach sich. Der [X.] kann vorliegend nicht ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung der von den [X.] insoweit niedrigere Einzelstrafen und in Folge dessen mildere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte. Dies gilt - entgegen der Ansicht des [X.] - auch für die gegen die Angeklagte [X.] im [X.] der Urteilsgründe festgesetzte Strafe. Zwar ist es zutreffend, dass das [X.] diese Einzelstrafe dem - schwereren - Strafrahmen des [X.] begange-nen Einfuhrdelikts entnommen hat (§ 30 Abs. 1 BtMG, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Indes hat das [X.] im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne insoweit ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagte bei dieser Tat neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge "einen weiteren Verbrechenstatbestand, nämlich Handeltreiben mit [X.] - 8 - bungsmitteln in nicht geringer Menge" verwirklicht hat. Im Hinblick darauf kann der [X.] nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die - nicht mil-de - Strafe von sieben Jahren maßgeblich (auch) auf der rechtlichen Bewertung dieser Tat als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurückzuführen ist. Infolge der Aufhebung dieser Einzelstrafe kann auch die gegen die Angeklagte [X.]

verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren nicht bestehen bleiben. [X.] Pfister von [X.] [X.]

Meta

3 StR 53/11

12.04.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 3 StR 53/11 (REWIS RS 2011, 7690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7690

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.