Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2022, Az. 7 B 12/21, 7 B 12/21 (7 C 2/22)

7. Senat | REWIS RS 2022, 945

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Gegenstand

Revisionszulassung; Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 11. März 2021 aufgehoben.

Die Revision des [X.] wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob der Erfolg der Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz voraussetzt, dass die Vereinigung zuvor bei der zuständigen Behörde die Durchsetzung von [X.] beantragt und zur Begründung des Antrags Tatsachen vorbringt, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen (vgl. § 10 USchadG).

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 12/21, 7 B 12/21 (7 C 2/22)

01.03.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. März 2021, Az: 21 A 49/17, Urteil

§ 132 VwGO, § 10 USchadG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2022, Az. 7 B 12/21, 7 B 12/21 (7 C 2/22) (REWIS RS 2022, 945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 945

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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