Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2022, Az. 7 B 22/21, 7 B 22/21 (7 C 3/22)

7. Senat | REWIS RS 2022, 4415

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Gegenstand

Revisionszulassung; Zulässigkeit der Klage einer Umweltvereinigung


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 14. Juli 2021 aufgehoben.

Die Revision des [X.] wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem zur Klärung der Frage beitragen, ob die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans (§ 13 Abs. 6 BBodSchG) zulässig ist.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 22/21, 7 B 22/21 (7 C 3/22)

15.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Juli 2021, Az: 10 S 141/20, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2022, Az. 7 B 22/21, 7 B 22/21 (7 C 3/22) (REWIS RS 2022, 4415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4415

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