Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2013, Az. 1 KSt 1/13, 1 KSt 1/13 (1 B 9/13)

1. Senat | REWIS RS 2013, 4128

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Gegenstand

Erinnerung gegen den Kostenansatz; keine Gebührenfreiheit bei unstatthafter Beschwerde


Gründe

1

Die mit Schreiben vom 7. Juli 2013 erhobene Erinnerung ist, soweit sie sich gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 3. Juli 2013 ([X.] 1180 0185 8141) richtet, als Erinnerung gegen den [X.] (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

2

Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem [X.] dem [X.] nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 3. Juli 2013 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3

Der [X.] beruht darauf, dass der Senat mit [X.]eschluss vom 19. Juni 2013 - [X.]VerwG 1 [X.] 9.13 - die [X.]eschwerde des [X.] zu 2 gegen den [X.]eschluss des [X.] für das [X.] vom 29. April 2013 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte [X.] von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des [X.]). Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

4

Soweit der Vortrag des [X.] zu 2 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die dem [X.] zugrunde liegende Sach- und Kostenentscheidung im [X.]eschluss des Senats vom 19. Juni 2013 unrichtig sei, ist ein solcher Einwand im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den [X.]. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen. Im Übrigen beruht die Entscheidung - wie sich aus den Gründen ergibt - nicht auf der mangelnden Vertretungsbefugnis des [X.] zu 2, sondern allein darauf, dass Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO aufführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene [X.]eschluss des [X.] nicht.

5

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zu 2 auf eine [X.]efreiung von den Gerichtskosten nach § 66 Abs. 8 GKG. Zwar sind Verfahren der Erinnerung und [X.]eschwerde gegen den [X.] gemäß der vorgenannten Vorschrift gebührenfrei. Zudem unterfällt das der Entscheidung des [X.] zugrunde liegenden Verfahren dem § 66 Abs. 8 GKG. Die Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG erstreckt sich aber nicht auf das [X.]eschwerdeverfahren vor dem [X.]. Denn für eine nicht statthafte [X.]eschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (so auch [X.]FH, [X.]eschlüsse vom 30. November 2005 - VIII [X.] 181/05 - [X.]FHE 211, 37 = NJW 2006, 861 <863> und vom 30. Mai 2012 - IX [X.] 55/12 - juris Rn. 4; stRspr).

6

Ein auf anderen Vorschriften gründender Anspruch auf [X.]efreiung von der Erhebung von Gerichtskosten oder auf Niederschlagung derselben ist weder ersichtlich noch vom Kläger zu 2 geltend gemacht worden.

Meta

1 KSt 1/13, 1 KSt 1/13 (1 B 9/13)

16.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. April 2013, Az: 18 E 438/13, Beschluss

§ 66 Abs 1 GKG 2004, § 66 Abs 8 GKG 2004, § 152 Abs 1 VwGO, § 154 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2013, Az. 1 KSt 1/13, 1 KSt 1/13 (1 B 9/13) (REWIS RS 2013, 4128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4128

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Kosten des Verfahrens; Kostenfreiheit


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