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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 4. Mai 2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.20 - wendet, ist unzulässig.
Mit diesem Beschluss hat das [X.] durch den Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2) die Erinnerung des [X.] gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 zurückgewiesen, mit der von ihm im Verfahren BVerwG 3 B 42.19 Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden. In diesem Verfahren hatte der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 13. November 2019 - OVG 13 OB 363/19 - als unzulässig verworfen. Gemäß der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz fällt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Gebühr in Höhe von 60 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Diese Gebühr war gegenüber dem Kläger als Gebührenschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung des [X.] mit Beschluss vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.10 -, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der [X.] übersteigt. Das ist bei der Kostenrechnung über 60 €, die der Erinnerung des [X.] zugrunde lag, nicht der Fall. Außerdem findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Auf die grundsätzliche Gebührenfreiheit der Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz und der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kann der Kläger sich nicht berufen. Für ein - wie hier - nicht statthaftes Rechtsmittel besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
Meta
3 KSt 2/20, 3 KSt 2/20 (3 KSt 1/20)
26.06.2020
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: KSt
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2020, Az. 3 KSt 2/20, 3 KSt 2/20 (3 KSt 1/20) (REWIS RS 2020, 11406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11406
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16) (Bundesverwaltungsgericht)
Sachliche Gebührenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsmittel
1 KSt 1/13, 1 KSt 1/13 (1 B 9/13) (Bundesverwaltungsgericht)
Erinnerung gegen den Kostenansatz; keine Gebührenfreiheit bei unstatthafter Beschwerde
6 KSt 1/20, 6 KSt 1/20 (6 B 72/19) (Bundesverwaltungsgericht)
Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf einen Gerichtskostenansatz
1 KSt 1/19, 1 KSt 1/19 (1 B 86/18) (Bundesverwaltungsgericht)
Vertretungszwang bei kostenrechtlicher Erinnerung; Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bei nicht statthaft eingelegtem Rechtsmittel
5 KSt 2/16, 5 KSt 2/16 (5 B 60/15) (Bundesverwaltungsgericht)
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