Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. XII ZB 207/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7193

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
XII [X.]/12

vom

20. März 2013

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3; [X.] § 4; UStG § 19 Abs. 1
Ein Berufsbetreuer, der gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf den vollen Stundensatz des § 4 Abs. 1 [X.]. Eine Kürzung in Höhe der Umsatzsteuer findet nicht statt.

[X.], Beschluss vom 20. März 2013 -
XII [X.]/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
März 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
März 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu
2 zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
1 (im Folgenden:
Betreuerin), die im Juli 2011 zur [X.] bestellt wurde und als Kleinunternehmerin nach §
19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, verlangt Festsetzung ihrer Vergü-tung aus der Staatskasse für die [X.] vom 15.
September 2011 bis 14.
Dezember 2011 in Höhe von 502,50

von 33,50

.

Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Die Be-schwerde der Beteiligten zu
2 (im Folgenden:
Staatskasse) hat das [X.] zurückgewiesen.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Staatskasse eine Kürzung des Stundensatzes von 33,50

tzsteu-er von 19
%.
1
2
3
-
3
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
70 Abs.
1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin habe gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] Anspruch auf den vollen Stundensatz von 33,50

wie hier

der Berufsbetreuer nach §
19 UStG als Kleinunternehmer nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege, die Umsatzsteuer nicht herauszurechnen. Eine solche Kürzung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dem Sinn und Zweck der Pauschalierung.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die gemäß §
19 Abs.
1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtige Betreuerin einen Anspruch auf Vergü-tung des ungekürzten in §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] festgelegten Stunden-satzes von 33,50

a) Entgegen der Ansicht der Staatskasse ist bei der Berechnung der Vergütung für einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Betreuer die Umsatzsteuer nicht aus den Stundensätzen des §
4 Abs.
1 [X.] heraus zu rechnen (vgl. [X.] FamRZ 2006, 1152; OLG Stuttgart [X.] 2007, 131; LG Fran-kenthal FamRZ 2006, 1482; [X.] FamRZ 2006, 1229; Deinert/[X.] Die Vergütung des Betreuers 6.
Aufl. Rn.
1858; [X.] Betreu-ungsrecht Stand 1.
September 2012 §
4 [X.] Rn.
60; Jurgeleit/[X.] Betreu-ungsrecht 2.
Aufl. §
4 [X.] Rn.
42; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
4 [X.] Rn.
30; [X.] FamRZ 2006, 361; [X.] FamRZ 2006, 1802, 1808).
4
5
6
7
8
-
4
-
Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut und dem Zweck von §
4 [X.].
Nach §
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] beträgt der Stundensatz des Berufsbe-treuers 27

4 Abs.
1 Satz
2 [X.], wenn der Betreuer über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine bestimmte Art der Ausbildung erworben hat. Mit diesen Stundensätzen sind gemäß §
4 Abs.
2 Satz
1 [X.] auch die anlässlich der Betreuung ent-standenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer mit abgegolten.
Unter Berücksichtigung des mit der Einführung der Pauschalvergütung für Berufsbetreuer verfolgten Ziels, das Abrechnungssystem zu vereinfachen, ist §
4 Abs.
2 [X.] dahin zu verstehen, dass unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Aufwendungen entstanden
sind
oder Umsatzsteuer angefallen ist, stets der in §
4 Abs.
1 [X.] festgelegte Stundensatz zu erstatten ist. Das ergibt sich für die Umsatzsteuer darüber hinaus
aus der Gesetzesbegründung des §
4 [X.], wonach die Stundensätze neben dem Vergütungsanspruch auch den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer abgelten sollen,

eine solche erhoben wird-Drucks.
15/4874 S.
31). Daraus folgt, dass auch dann, wenn keine Umsatzsteuer anfällt, der volle Stundensatz des §
4 Abs.
1 [X.] zu vergüten ist.
Den dadurch eintretenden Vorteil für Berufsbetreuer, die keine oder wie [X.] nur eine geringere Umsatzsteuer zahlen, hat der [X.] nicht nur gebilligt, sondern für
[X.] sogar ausdrücklich als gezielte Förderung bezeichnet
(BT-Drucks.
15/4874
S.
31).
b) Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die festen Stundensätze des §
4 Abs.
1 [X.] verstößt auch nicht gegen Art.
3 Abs.
1 GG.

9
10
11
12
13
-
5
-
Aus der unterschiedlich hohen Umsatzsteuerpflicht verschiedener [X.] folgt keine unzulässige Ungleichbehandlung, da die sich daraus ergebende unterschiedliche Vergütung nicht auf
§
4 [X.], der gerade einen einheitlichen Stundensatz festlegt, zurückzuführen ist, sondern allein auf die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes ([X.] FamRZ 2009, 1123; [X.] FamRZ 2006, 1152, 1153).

Dose

Vézina

Klinkhammer

Schilling

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2012 -
505 [X.] ([X.]) -

LG [X.], Entscheidung vom 14.03.2012 -
5 [X.]/12 -

14

Meta

XII ZB 207/12

20.03.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. XII ZB 207/12 (REWIS RS 2013, 7193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7193

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