Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. II ZR 215/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3153

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet [X.] Februar 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 16 Abs. 2 Satz 3; GmbHG § 43 Abs. 4a) Grundlage des Regreßanspruchs der [X.]Bundesanstalt fürvereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] istdas zwischen ihr und dem vorläufigen Geschäftsführer durch dessen Beru-fung begründete [X.], auf das die besonderen Vor-- 2 -schriften des Schuldrechts des [X.], insbesondere die Haftungsvorschrif-ten, entsprechend anzuwenden sind. b) Die Verjährungsfrist für derartige [X.] beträgt entsprechend§ 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.[X.], Urteil vom 14. Februar 2000 - II [X.]/98 - [X.] LG [X.]- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht, [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenatsdes [X.]s in [X.] vom 9. Juni 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der [X.] ([X.]), macht ge-gen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer von der [X.] gehal-tenen GmbH [X.] geltend.Der Beklagte war durch Bestellung des Ministers für Handel und Tou-rismus der [X.] in der [X.] vom 1. Juli 1990 bis zum 22. Oktober 1991 [X.] 4 -schäftsführer der [X.] i.A. (später [X.]); derenAlleingesellschafterin war die [X.]. Im Zusammenhang mit einem- fehlgeschlagenen - Verkauf der Gesellschaftsanteile der [X.] durch die[X.] an eine Firma S. stellte der Beklagte dieser Firma im [X.]raum April [X.] 1991 einen Geldbetrag von insgesamt 1.428.000,-- DM zur Verfügung.Er wurde deshalb mit Urteil des [X.] vom 2. Februar 1995 [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monatenrechtskräftig verurteilt. Die [X.] nahm daraufhin (u.a.) den Beklagten [X.] in Anspruch. Diese Klage wurde vom [X.]([X.]Z 129, 30 ff.) abgewiesen, weil § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine [X.] auf die [X.] enthalte, die - schuldformunabhängig -auch für deliktische Schadensersatzansprüche gelte.Hiervon ausgehend hielt sich die [X.] an die [X.], die den [X.] als Schuldnerin gerichteten Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom27. März 1996 gegenüber der [X.] anerkannte.Mit der jetzt vorliegenden Klage macht die Klägerin, gestützt auf § 16Abs. 2 Satz 3 [X.], ihren Regreßanspruch gegen den Beklagten geltend.Sie beziffert ihren Schaden mit 796.275,45 DM und beantragt - im Wege [X.] -, den Beklagten zur Zahlung von 100.000,-- DM zu verurteilen. [X.] bestreitet sein Verschulden und erhebt die Einrede der Verjährung.Landgericht und Berufungsgericht haben das Bestehen eines Regreß-anspruchs (insbesondere die Frage eines Verschuldens des Beklagten) [X.] und die Klage wegen Verjährung [X.] -Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige [X.] derKlägerin - gleich auf welcher Anspruchsgrundlage beruhend - seien verjährt:Als Anspruchsgrundlage komme - entsprechend dem Urteil des [X.] vom 20. Februar 1995 ([X.]Z 129, 30, 36) - der [X.] zur Anwendung, wonach jedermann die ihm vom Staat über-tragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig zu erfüllen habe und [X.] bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatz schulde (anknüpfend andas Urteil des [X.] v. 13. Dezember 1940, [X.], 323 ff.). [X.] richte sich jedoch nicht nach § 195 [X.], vielmehr gelange die- passendere - Vorschrift des § 78 [X.] zur Anwendung. Für den Verjährungs-beginn sei dabei, nachdem die Klägerin Schadensersatz noch nicht geleistethabe, nicht § 78 Abs. 2 Satz 2 [X.], sondern § 78 Abs. 2 Satz 1 [X.] einschlä-gig. Nachdem die Klägerin seit Anfang Oktober 1991 Kenntnis von dem bei der[X.] eingetretenen Schaden gehabt habe, sei die dreijährige [X.] (§ 78 Abs. 2 Satz 1 [X.]) abgelaufen. Auch eine Anwendung von§ 78 Abs. 2 Satz 2 [X.] führe zu keinem anderen Ergebnis, weil zum [X.]punktdes Anerkenntnisses der Klägerin gegenüber der [X.] am 27. März 1996deren Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bereits ihrerseits ver-jährt gewesen seien. Dann aber habe die Klägerin den auf sie übergegange-nen Anspruch nicht mehr anerkennen dürfen; es fehle insoweit der [X.] 6 -nungszusammenhang im Hinblick auf die schadensausfüllende Kausalität; [X.] könne sich der Beklagte auf den Einwand der unzulässigen Rechts-ausübung stützen. Schließlich führe auch eine analoge Anwendung von§ 852 [X.] zu einer Verjährung des Regreßanspruchs: Zumal angesichts desklaren Wortlauts von § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] habe die Klägerin mit einerInanspruchnahme des Beklagten nicht zuwarten dürfen. Vielmehr habe [X.] bereits mit der Kenntnis der Klägerin von dem der [X.] ent-standenen Schaden begonnen.I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht [X.] - eventueller - Regreßanspruch der Klägerin wäre nicht [X.] Grundlage für einen solchen Anspruch - zu dessen Bestehen das Be-rufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - wäre eine schuldhafte [X.] des zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem [X.] seine Berufung zum Geschäftsführer der [X.] begründeten vertrag-lichen [X.]ses.In der Person des Beklagten - auch wenn seine Bestellung ursprünglichnoch durch ein Ministerium der [X.] erfolgt war - bediente sich die [X.]/[X.]eines Privaten zur Erfüllung eines staatlichen Auftrages. Auf [X.] dieser Art sind, auch soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sein sollten, [X.] des Schuldrechts des [X.], insbesondere die Haftungsvorschrif-ten, jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwal-tungsrecht 10. Aufl. § 28 Rdn. 2 ff. m.w.[X.]. 4 f.; ähnlich auch [X.]Z 129,30, 36; 135, 341, 344).- 7 -2. Aufgrund der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer einer [X.] sich die Verjährungsfrist - abweichend von der Grundregel des§ 195 [X.] und abweichend auch von dem insoweit auf Beamte zugeschnitte-nen § 78 [X.] - nach § 43 Abs. 4 GmbHG; sie beträgt damit fünf Jahre. Da [X.] Beklagten veranlaßten Kontenbewegungen in dem [X.]raum zwischendem 10. April und August 1991 erfolgten, hat die am 2. April 1996 eingereichteKlage die Verjährung unterbrochen, §§ 209 Abs. 1 [X.], 253 Abs. 1, 270Abs. [X.] ist der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft mit dem Regreß-anspruch der Klägerin nicht identisch, so daß eine direkte Anwendung von § 43Abs. 4 GmbHG ausscheidet. Dessen Normzweck, nämlich Vertretungsorganemit ihrem größeren Aufgaben- und [X.] und damit entspre-chend höherer Verantwortung zu privilegieren (vgl. Fleck, [X.], 1269,1270), ist jedoch auch bei dem Rückgriffsanspruch der Klägerin zu beachten.Dies gilt um so mehr, als § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch eine Reduzierungdes [X.] die Entscheidungsfreudigkeit der - häufig überforderten -vorläufigen Leitungsorgane in einer schwierigen Übergangssituation fördernwollte (s. hierzu das [X.].Urt. im Vorprozeß, [X.]Z 129, 30, 33 f.; vgl. [X.], [X.], 1057 f.). Dem widerspräche es, den vorläufigen Ge-schäftsführer eines Treuhandunternehmens länger und damit hinsichtlich derVerjährung strenger haften zu lassen als den regulären Geschäftsführer [X.] ist der vorläufige Geschäftsführer zwar im Einzelfall einem [X.] der [X.]/[X.] länger ausgesetzt als bei Anwendung von§ 78 [X.]. Dies ist jedoch nicht unbillig: Abgesehen davon, daß der [X.] 8 -schäftsführer durch den Übergang (§ 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]) auch delikti-scher Ansprüche auf die [X.]/[X.] ([X.].Urt. [X.]Z 129, 30) ohnehin bereitsprivilegiert ist, besteht ein Regreßanspruch im Sinne von § 16 Abs. 2Satz 3 [X.] nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, sondern nur bei [X.] grober Fahrlässigkeit. Die Erforderlichkeit einer solchen Reduzierung desHaftungsmaßstabes entnimmt der [X.]at in Übereinstimmung mit der herr-schenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. [X.], [X.] im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 18 Rdn. 124 a.E.; Busche, in Rechts-handbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Bd. 3,§ 16 [X.] Rdn. 6; [X.], [X.] 1992, [X.]., [X.]-Komm., § 16 Rdn. 19) ebenfalls dem Normzweck des § 16Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. oben). Haftet sonach der Geschäftsführer [X.] bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ist auch eine im Vergleich zu § 78[X.] etwas längere Verjährungsfrist, wie sie das Gesetz in § 43 Abs. 4GmbHG für Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbHvorsieht, und die damit länger dauernde Gefahr einer Haftung nicht unange-messen.- 9 -II[X.] Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurPrüfung des Bestehens eines Regreßanspruches, insbesondere was ein [X.] des Beklagten anbelangt, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Münke

Meta

II ZR 215/98

14.02.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. II ZR 215/98 (REWIS RS 2000, 3153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3153

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