Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2004, Az. II ZR 373/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1035

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 373/01 Verkündet am: 25. Oktober 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 30. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 6. März 2001 aufgehoben.

[X.]ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Parteien streiten über die wechselseitigen Ansprüche aus einem [X.], mit dem die Kläger ihren Beitritt zur [X.], [X.], [X.]., Fonds Nr. 15 (im folgenden: Fonds, [X.]) finanzierten. - 3 - [X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] in [X.]..
[X.]ie Kläger unterzeichneten eine undatierte "Beitrittserklärung" zu dem Fonds, in der sie sich zum Beitritt mit einer Einlage von 70.000,00 [X.]M verpflich-teten und einem Rechtsanwalt [X.] den notariellen Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst Vollmacht anboten. Ihre Einlage wurde in vollem Umfang durch einen von der [X.] gewährten Festkredit finanziert, der durch zwei - der [X.] zur Sicherheit abgetretene - Lebensversicherungen getilgt werden sollte. [X.]ie Beklagte zahlte die [X.]arlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf das Konto des Treuhänders, wie dies in dem Kreditvertrag vorgesehen war.
[X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wurde 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 15, rechtskräftig ver-urteilt. Er hatte, wie dem [X.]at aus einer Reihe von Parallelverfahren bekannt ist, sich oder der [X.] ohne Wissen der Anleger von den Grund- stücksverkäufern und Bauträgern einen Teil der in dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 17.102.276,00 [X.]M, nämlich etwa 6,3 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen, so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 24,88 Mio. [X.]M nur 10.707.097,00 [X.]M, also weniger als die Hälfte, in das Bauvorhaben geflossen waren.
Mit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 1997 erklärten die Kläger die An-fechtung des [X.]arlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung über den Wert - 4 - des Fondsgrundstücks und widerriefen diesen Vertrag nach dem [X.]. Unter dem 19. September 2000 ließen sie die Kündigung des [X.] erklären und auch diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
[X.]ie Kläger sind der Meinung, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, weil sie sie nicht darauf hingewiesen habe, daß der Fonds entgegen den ihr zuzurechnenden Anpreisungen des Vermittlers S. kein hervor- ragendes Anlageobjekt gewesen sei. Sie verlangen von der [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsschluß Rückzahlung der an sie geleisteten Zinszah-lungen, die die Kläger mit 25.015,37 [X.]M beziffern, sowie Rückabtretung der der [X.] als Sicherheiten abgetretenen Ansprüche aus den [X.] um Zug gegen Übertragung ihrer Fondsanteile. [X.]ie Beklagte fordert im Wege der Widerklage von den Klägern Rückzahlung des [X.]arlehens ein-schließlich eines [X.]isagios und einer Bearbeitungsgebühr, insgesamt 85.249,99 [X.]M.
[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben. [X.]ie Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer vom [X.]at angenom-menen Revision verfolgen die Kläger ihre auf Stattgabe der Klage und Abwei-sung der Widerklage gerichteten [X.] weiter. Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 - I.1. Ohne Erfolg muß die Revision allerdings bleiben, soweit sie sich ge-gen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen der Kläger wegen Aufklä-rungspflichtverletzung der [X.] bei Abschluß des [X.]arlehensvertrages wendet.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat die [X.], die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer - wie hier - keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, keine allgemeine Aufklä-rungs- und Hinweispflicht. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam[X.] mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder bezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kreditnehmer hat (vgl. [X.], [X.]. v. 23. März 2004 - [X.], [X.], 1188, 1191 m.w.N.). [X.]erartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
b) [X.]as läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits [X.] verlassen, daß sie vor Abschluß des [X.]arlehensvertrages Kontakt mit den Initiatoren des Fonds hatte und sich von diesen eine Sicherheit in Höhe von 3 % des von ihr ausgelegten Finanzierungsvolumens stellen ließ. [X.]a der [X.] als [X.] gegenüber den Klägern nicht die Prüfung der Fondsbeteiligung auf etwaige Risiken oblag, geht der Vorwurf fehl, sie hätte die Kläger mit Rücksicht auf deren ihr bekannte finanzielle Situation auf die Risiken der Anlage hinweisen müssen. - 6 - 2. [X.]urchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Entschei-dung des Berufungsgerichts zur Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes, wie die Revision mit Recht rügt.
[X.]ie Kläger haben auf Grund von § 9 Abs. 3, 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung [X.] auf Rückgewähr ihrer an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen sowie auf Rückabtretung der Lebensversicherungen und brauchen der [X.] [X.] weiteren Zahlungen mehr zu leisten.
a) [X.]as Berufungsgericht geht im Ansatz noch zutreffend und in Überein-stimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1593 f.; ebenso [X.]eile vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405, sowie [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) davon aus, daß auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-gung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung finden. Mit Recht ist es auch der [X.], daß der [X.] der Kläger und der zu seiner Finanzierung ge-schlossene [X.]arlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG sind. [X.]essen Voraussetzungen liegen nach der Recht-sprechung des [X.]ats vor, wenn sich die [X.] und die [X.] bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Beklagte hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermitt-lungsunternehmen zur Verfügung gestellt. - 7 -
b) Von [X.] beeinflußt ist jedoch die Auffassung des [X.]s, den Klägern stehe, weil der Zweck des Verbraucherkreditgeset-zes mit dem [X.] und dessen Vollzug erfüllt gewesen sei, kein [X.] zu, den sie nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG der [X.] entgegenhalten könnten.
[X.]ie Kläger können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer [X.] und deren von der Revisionserwiderung - zu Unrecht - angenom-mene Verfristung (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594 f.) oder Verwirkung (vgl. [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 f.) ankäme, der [X.] gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesell- schafter des Fonds, die [X.] und [X.]., [X.] sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-stehen (vgl. [X.].[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
[X.]) Wie der [X.]at in seinen [X.]eilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern dar-über hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. [X.]em [X.]at ist, wie erwähnt, [X.], daß [X.]. wegen [X.], u.a. im Zusam- [X.] mit dem hier betroffenen Fonds 15, rechtskräftig verurteilt worden ist. - 8 - Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die Kläger nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
bb) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach brauchen die Kläger der [X.] nur, wie in ihrem Antrag be-reits berücksichtigt, die Fondsbeteiligung, die sie ihr schon sicherungshalber abgetreten haben, sowie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta brauchen sie der [X.] dagegen nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) können sie von der [X.] Rückgewähr der Zinszahlun-gen verlangen. [X.]ies gilt jedoch nur für Zahlungen, die sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds erbracht haben. [X.], denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen, müssen sie sich im Wege des [X.] anrechnen lassen (vgl. [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407). Außerdem haben die Kläger Anspruch auf Rückgewähr der der [X.] überlassenen Sicherheiten. - 9 - c) [X.]as Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen über die zwischen den Parteien streitige Höhe der von den Klägern an die Beklagte gezahlten Zinsen getroffen. [X.]ie Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen, wobei es auch den Vortrag der [X.] zu berücksichtigen haben wird, die Kläger hätten von [X.]ezember 1993 bis Juli 1994 10.425,93 [X.]M vom Treuhandkonto erhalten.
II. Vorsorglich weist der [X.]at für den Fall, daß die Kläger sich in der neuen Berufungsverhandlung darauf berufen sollten, daß sie zu [X.] und Abschluß des [X.]arlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt [X.] seien, auf die Ausführungen des [X.]ats in seinem [X.]eil vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1402 ff.) hin.

[X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 373/01

25.10.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2004, Az. II ZR 373/01 (REWIS RS 2004, 1035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1035

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