Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2004, Az. II ZR 320/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1470

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 320/03 Verkündet am: 27. September 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2004 durch [X.] [X.]r. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom 30. [X.]ezember 2002 aufgehoben.

[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Kläger verlangen von der beklagten Bank die Erstattung von Zinsen, die sie auf ein [X.]arlehen gezahlt haben, mit dem sie ihren Beitritt zur G.-GbR, [X.] 7 und 9, [X.]., Fonds Nr. 14 (im folgenden: Fonds, [X.]) finanzierten. Außerdem begehren sie die Feststellung, daß sie der [X.] auf Grund des Kreditvertrages keine weiteren Leistungen mehr schulden. - 3 -
[X.]ie Kläger unterzeichneten am 10. April 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. [X.]arin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem Rechts-anwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzah- lenden Gelder bezogenen [X.] "mit darin enthaltener Vollmacht/ Auftrag" an.
[X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 7 und 9 in [X.].. [X.]ie Einlage der Kläger soll- te 60.000,00 [X.]M betragen und in vollem Umfang mit einem von der [X.] zu gewährenden, durch Abtretung zweier Lebensversicherungen gesicherten Kredit finanziert werden. [X.]ie Kläger schlossen am 11. Mai 1992 mit der [X.] zur Finanzierung des [X.]s sowie zur Ablösung eines [X.]arlehens der [X.] O. einen [X.]arlehensvertrag über 75.000,00 [X.]M. Im Februar 1998 schlossen die Parteien unter Beibehaltung der der [X.] gewährten Sicherheiten einen für die Kläger zinsgünstigeren Folgevertrag, durch den das ursprüngliche [X.]arlehen abgelöst wurde.
In der Folgezeit konnten die in dem [X.] veranschlagten und von der [X.] für die [X.]auer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. [X.]ie [X.] stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initia-tor des Fonds, [X.]., wurde 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 14, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.] ohne Wissen der Anleger von der Grund- stücksverkäuferin und Bauträgerin, der [X.]om. GmbH, einen Teil der - 4 - in dem [X.] für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks ver-anschlagten 9,2 Mio. [X.]M, nämlich etwa 4,3 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. [X.]M weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
[X.]ie Kläger verlangen mit ihrer im Februar 2000 zugestellten Klage von der [X.] Rückzahlung gezahlter Zinsen von 32.345,05 [X.]M Zug um Zug gegen Abtretung ihres Fondsanteils, hilfsweise ihres Abfindungsanspruchs. Außerdem wollen sie die Feststellung erwirken, der [X.] keine weiteren [X.]arlehensrückzahlungen mehr leisten zu müssen. Während des Rechtsstreits haben sie mit Schreiben vom 10. Juli 2000 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der [X.] erklärt.
[X.]as [X.] hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben und die Zahlungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberlan-desgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Kläger insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre [X.] weiter. Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] [X.]ie Kläger brauchen der [X.] aus den zur Finanzierung des [X.]s aufgenommenen [X.] keine weiteren Zahlungen zu [X.] und haben umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Zinszahlungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 - 5 - VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 gelten-den Fassung.
1. [X.]as Berufungsgericht hat gemeint, den Klägern sei ein [X.] nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG jedenfalls deshalb versagt, weil ein Scha-densersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen Täuschung durch den Initiator bei ihrem [X.] mangels wirksamer, weil verspätet geltend gemachter außerordentlicher Kündigung der [X.] nicht mehr durchsetzbar sei. [X.]as hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
2. Wie der [X.]at bereits in seinem [X.]eil vom 21. Juli 2003 ([X.], [X.], 1592, 1593 f.; ebenso [X.]eile v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405, sowie [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer [X.] gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-che Leistung gleichzustellen ist. [X.]er Beitritt der Kläger zur [X.] und der zu seiner Finanzierung geschlossene [X.]arlehensvertrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. [X.]essen Voraus-setzungen liegen nach der Rechtsprechung des [X.]ats vor, wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Beklagte hat ihre Vertragsformulare dem von - 6 - den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
[X.]er Annahme eines Verbundgeschäftes steht, anders als das [X.] gemeint hat, nicht entgegen, daß die Parteien am 6. Februar 1998 einen Folgevertrag zu dem [X.]arlehensvertrag vom 11. Mai 1992 - zu für die Klä-ger günstigeren Konditionen - geschlossen hatten. Mit dem "neuen" Kredit [X.] zwar das [X.]arlehen von 1992 abgelöst. [X.]er Sache nach handelte es sich jedoch nur um eine Anschlußfinanzierung, die den von Anfang an bestehenden Verbund zwischen Beitritt und Kreditgewährung nicht entfallen ließ.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer [X.] und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspätung (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594 f.; wegen des [X.] vgl. [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 f.) ankäme, der [X.] gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die [X.]o. GmbH und [X.]., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Ge- sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. [X.].[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852). [X.]ie [X.] greift - abgesehen von der verspäteten Geltendmachung ([X.]Z 1, 234, 239) - nicht durch, weil die Verjährungsfrist in diesem Fall dreißig Jahre beträgt (§ 195 BGB a.F.).
a) Wie der [X.]at in seinen [X.]eilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei - 7 - Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die [X.] und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ist [X.]. wegen [X.], u.a. im Zusam- [X.] mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die Kläger nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach brauchen die Kläger der [X.] nur die Fondsbeteiligung, die sie ihr bereits sicherungshalber abgetreten haben, bzw. ihren Abfindungsan-spruch sowie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta, soweit sie dem Anteilserwerb diente, brau-chen sie der [X.] dagegen nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückfor-derungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) können sie von der [X.] Rückgewähr der Zinszahlungen verlangen, die auf den zur Finanzierung - 8 - ihres [X.]s dienenden Teil des Kredits entfielen. [X.]ies gilt jedoch nur für Zahlungen, die sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds erbracht haben. Außerdem haben die Kläger Anspruch auf Rückge-währ der der [X.] überlassenen Sicherheiten.
I[X.] [X.]as Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der den Anteilserwerb betreffen-de Kreditteil war und wie hoch die auf diesen Kreditteil entfallenden Zinszahlun-gen der Kläger sind. [X.]ie Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nach ergänzender Anhörung der Parteien nachzuholen.

[X.] [X.]

[X.] Strohn

Meta

II ZR 320/03

27.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2004, Az. II ZR 320/03 (REWIS RS 2004, 1470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1470

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