Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. III ZR 96/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1507

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[X.] [X.] vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 24. September 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der [X.] gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte hat [X.] zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese ist nur gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Auftreten in einer un-bestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Inte-resse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. [X.], 221, 223; 152, 182, 190; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11; jeweils m.w.[X.]). Andere Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Ziffer [X.], 2 der [X.] kommt es nicht an. Denn die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein (entgeltlicher) Maklervertrag zustande gekommen ist, wird 2 - 3 - durch die zusätzlichen Erwägungen des [X.], die eine revisionsrechtlich tragfähige und nicht zulassungsrelevante Begründung enthalten, selbständig gerechtfertigt. Die Wertung, dass derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und Dienste im Sinne eines Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf [X.] eines [X.] macht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. September 2005 - [X.] - NJW 2005, 3779, 3780). Zur Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn der Makler - wie vorliegend geschehen - seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht er-forderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 1985 - [X.] -, Urteil vom 10. Juli 1985 - [X.] - NJW 1986, 50, 51), sodass für die Feststel-lung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, dass die Klägerin der [X.] im [X.] an das Angebot der [X.] Informationen über geeignete Objekte übermittelt hat. 3 Dem Abschluss eines [X.] steht nicht die Behauptung der [X.] entgegen, der Zeuge [X.]

habe von Anfang an gegenüber der Klä-gerin erklärt, es werde keine Provision bezahlt, vielmehr solle sich die Klägerin ihre Provision vom zukünftigen Vermieter holen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die Klägerin gebeten hat, für sie im Rahmen eines [X.] gewerbliche Maklerleistungen zu erbringen, trägt sie für die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nach § 653 Abs. 1 BGB die Beweislast (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 1981 - [X.] - NJW 1981, 1444, 1445). Anders wäre die Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Beklagte keinen Suchauftrag erteilt, sondern die Klägerin ihrerseits im Rahmen eines [X.] ihre Dienste der [X.] angeboten hätte 4 - 4 - (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 1980 - [X.] - NJW 1981, 279, 280). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Den damit der [X.] obliegenden Beweis der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei als nicht erbracht angesehen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2008 - 10 O 44/06 - O[X.], Entscheidung vom 20.02.2009 - [X.]/08 -

Meta

III ZR 96/09

24.09.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. III ZR 96/09 (REWIS RS 2009, 1507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1507

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