Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 3 StR 484/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17711

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117B3STR484.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 484/16
vom
10. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10.
Januar
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
Lüneburg vom 17.
August 2016 im [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen [X.] aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückver-wiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe in sechs Fällen zu jeweils mehreren, teilweise nur versuchten Delikten des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den in seinem Eigentum stehenden Pkw [X.] eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über-prüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten erbracht. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich hingegen der Rechtsfolgenausspruch. Der [X.] hat dazu in seiner Antrags-schrift ausgeführt:

74 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
1 StGB gestützte Einziehung des im Antrag näher bezeichneten Kraftfahrzeugs des Angeklagten hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsent-scheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 27.
Mai 2014 -
3 [X.], BeckRS 2014, 15073 mwN). Dies hat das [X.] vorliegend nicht bedacht. Der Wert des Fahrzeugs wird nicht mitgeteilt; es ist deshalb nicht [X.], dass die [X.], hätte sie die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelfrei-heitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.
2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs bedingt auch die Aufhe-bung der an sich [X.] Entscheidung über die Einziehung des [X.], denn diese steht mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. [X.], aaO, mwN).
3. Die den aufzuhebenden Aussprüchen zugrunde liegenden [X.] werden von den [X.] nicht berührt und können deshalb gemäß §
353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird le-diglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch [X.] Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue [X.] vorzunehmen haben."
2
-
4
-
Dem schließt sich der Senat an.

[X.] Schäfer Gericke

Tiemann

Hoch
3

Meta

3 StR 484/16

10.01.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 3 StR 484/16 (REWIS RS 2017, 17711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17711

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