Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 2 StR 418/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9026

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270617B2STR418.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
27. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Verabredung zum besonders schweren Raub u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Juni
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2016, soweit es ihn betrifft,
a) im gesamten Strafausspruch,
b)
im Ausspruch über den [X.] von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
c)
im Ausspruch über die Einziehung des Kraftfahrzeugs Jagu-ar, amtliches Kennzeichen

:

, sowie
d)
im Ausspruch über den
Verfall, soweit die Anordnung einen Betrag von 3.200 Euro übersteigt,
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere

allgemeine

[X.] des [X.] zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in
sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollzie-hen sind. Darüber hinaus hat es einen Pkw eingezogen und den Verfall in Höhe von 35.000 Euro angeordnet.
Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-gen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 [X.].
1. Während der Schuldspruch aus den
Gründen der Zuschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand. Dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs.
a) Die Einziehung des im Urteil näher bezeichneten Kraftfahrzeugs hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsent-scheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegen-stand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestim-mender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Stra-1
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fe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 17.
August 2016

2 [X.], [X.]R
StGB § 74 Rechtsfolge 1).
b) Dies hat das [X.] nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass das Land-gericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem [X.] verwirkten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2014

3 [X.], [X.], 633).
c) Der Wegfall des Strafausspruchs entzieht auch der Anordnung des [X.]s der Maßregel gemäß §
67 Abs. 2 Satz 4 StGB die Grundlage, bei dessen Berechnung das [X.] im Übrigen rechtsfehlerhaft nicht von dem nach §
67 Abs.
2 StGB maßgeblichen Halbstrafen-, sondern vom Zwei-Drittel-Zeitpunkt ausgegangen ist. Die rechtsfehlerfreie Anordnung der [X.] in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB bleibt davon unberührt.
d) Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem [X.] inneren Zusammenhang steht ([X.] aaO). Die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist darüber hinaus auch rechtsfehlerhaft, weil den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei dem eingezogenen [X.] des Ange-klagten um das von ihm bei den [X.] in den Fällen 10 bis 13 der Urteilsgründe sowie bei der Tat im Fall 16 der Urteilsgründe verwendete Tatfahrzeug handelt.

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2. Auch die Verfallsanordnung in Höhe von 35.000 Euro kann keinen [X.] haben; diese ist, soweit sie einen Betrag von 3.200 Euro übersteigt, [X.] nicht nachvollziehbar.
Aus den Feststellungen ergibt sich nur hinsichtlich des Falles
1 der Ur-teilsgründe sowohl die von dem Angeklagten gehandelte Rauschgiftmenge von insgesamt 400
Gramm Marihuana als auch der von ihm vereinnahmte [X.] von 8
Euro und damit der erzielte Verkaufserlös von insgesamt 3.200
Euro. Im Übrigen

d.h. hinsichtlich der Fälle 2 bis 6, 8 und 10

ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, welche Erlöse der Angeklagte konkret durch den Verkauf der Betäubungsmittel erzielte. Die [X.] hat sich in-soweit hinsichtlich des Verkaufspreises auf die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten beschränkt, wonach der Mitangeklagte K.

für das Marihuana
einen Grammpreis von 6

e Kunden im Durchschnitt 6,5 bis 7

s-ten Grammpreises von 7
Euro lediglich Einnahmen von insgesamt 26.390
Euro aus den von dem Angeklagten in den zuvor genannten Fällen selbst getätigten Rauschgiftverkäufen (jeweils 500
Gramm Marihuana in den Fällen
2 bis 6 und 8 der Urteilsgründe sowie etwa 770
Gramm Marihuana im Fall
10 der Urteils-gründe), unter Einbeziehung der Erlöse aus Fall
1 der Urteilsgründe mithin eine Summe von nur 29.390
Euro.
Zwar liegt nahe, dass der Angeklagte überdies an den Einnahmen des Mitangeklagten Z.

beteiligt war, die dieser durch
die von ihm getätigten Verkäufe von Teilen des gemeinsam beschafften [X.] erzielte. Hierzu hat das [X.] jedoch keine
Feststellungen getrof-fen.
3. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von den [X.] nicht berührt und können daher gemäß §
353 Abs.
2 [X.] bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird ergän-8
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zende Feststellungen zu treffen haben, die zu den bisher getroffenen [X.] nicht in Widerspruch stehen dürfen.
4. Da sich die Strafsache nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist die Zuständigkeit der [X.] nicht mehr gegeben.

Appl

Eschelbach

Zeng
Grube

Ri[X.] [X.] ist

wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

Appl

11

Meta

2 StR 418/16

27.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 2 StR 418/16 (REWIS RS 2017, 9026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9026

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Voraussetzungen einer Beihilfe zu einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln


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2 StR 123/16

3 StR 137/14

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