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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 225/06 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.038,03 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Dass das angefochtene Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage anders beantwortet hätte als die Entscheidung eines höher- oder gleichrangi-gen Gerichts (vgl. [X.], 288, 292 f), legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Die Anwendung des Rechts auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt verantwortet der Tatrichter. Über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft der Fall nicht auf. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2005 - 3 O 199/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 U 11/06 -
Meta
29.11.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 225/06 (REWIS RS 2007, 577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 577
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