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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 63/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den [X.] vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Wert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sa-che bemisst sich gemäß § 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Ist hingegen der Wert des [X.] geringer, so ist dieser Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich. 1 Die Kaufpreisforderung der Klägerin, auf welche die vorliegende Klage gestützt war, beträgt 306.775,12 •. Danach hat der Beklagte selbst den Wert der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in der Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2006 bemessen. Von einem angeblich niedrigeren Wert der übertragenen Grundstücke war dort keine Rede. 2 Die Grundschuld von 300.000 DM ist nur auf dem Flurstück 8/1 eingetra-gen; dieses Grundstück hat schon das Berufungsgericht von der Verurteilung ausgenommen. 3 - 3 - Über den Wert des [X.] herrschen im Übrigen unter-schiedliche Ansichten. Die Klägerin taxiert diesen deutlich höher als der [X.]. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2004 - 17 O 201/03 - [X.], Entscheidung vom 24.02.2006 - 1 [X.]/04 -
Meta
11.10.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 63/06 (REWIS RS 2007, 1527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1527
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