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Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Negative Feststellungsklage des Wohnraummieters gegen einseitige Mieterhöhung und Widerklage des Vermieters auf Zahlung des Erhöhungsbetrages
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3.879,48 € festgesetzt. Er bemisst sich, da die [X.] denselben Streitgegenstand betrifft, nach dem (höheren) Wert der negativen Feststellungsklage, mithin nach dem Jahresbetrag der mit den in der Revisionsinstanz noch im Streit stehenden Modernisierungsmieterhöhungserklärungen zusätzlich geforderten Miete (§ 41 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Dr. [X.] Dr. [X.] Dr. [X.]
Dr. Schneider Dr. Bünger
Beglaubigt:
[X.], Justizangestellte
Meta
17.12.2014
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Berlin, 13. März 2013, Az: 65 S 410/11
§ 41 Abs 5 S 1 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2014, Az. VIII ZR 89/13 (REWIS RS 2014, 201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 201
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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