Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2018, Az. XI ZR 674/16

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6303

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Streitwert für Rückgewähransprüche nach Widerruf eines Darlehens


Tenor

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig auf bis 350.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Für den Streitwert in der Revisionsinstanz wertbestimmend ist der (nicht im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO umdeutbare) Feststellungsantrag der Kläger, dessen Wert sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.], 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - [X.], [X.], 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - [X.], juris und vom 18. Dezember 2017 - [X.], juris Rn. 2) nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers als seinem aus dem [X.] resultierenden eigenen Leistungsinteresse (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 906 Rn. 16) bemisst.

2

Die Behauptung, der Darlehensnehmer habe vorgerichtlich aufgerechnet, so dass zu seinen Gunsten ein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. [X.] nicht verbleibe, ändert daran nichts. Eine positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig. Der Wert einer nach den Maßgaben der Senatsurteile vom 16. Mai 2017 ([X.], [X.], 1258 Rn. 10 ff.) und vom 3. Juli 2018 ([X.], [X.]) zulässigen negativen Feststellungsklage bestimmte sich nach den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 12. Januar 2016 (aaO; so richtig [X.], Beschluss vom 15. März 2018 - 6 W 12/18, juris Rn. 4), so dass wiederum Zins und Tilgung bis zum Widerruf wertbestimmend wirkten.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Maihold

        

Menges     

        

Derstadt     

        

Meta

XI ZR 674/16

10.07.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 10. Juli 2018, Az: XI ZR 674/16, Urteil

§ 63 Abs 2 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2018, Az. XI ZR 674/16 (REWIS RS 2018, 6303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6303


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 674/16

Bundesgerichtshof, XI ZR 674/16, 10.07.2018.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 446/16 (Bundesgerichtshof)

Rückgewähr der Leistungen nach Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Anspruch des Darlehensnehmers auf Auskunft …


XI ZR 572/16 (Bundesgerichtshof)

Anschlussberufung eines Darlehensnehmers eines Verbraucherdarlehensvertrags bei erfolgreicher Klage in erster Instanz auf Feststellung der Umwandlung …


XI ZR 45/18 (Bundesgerichtshof)

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag nach Einigung über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages: Berücksichtigung der …


XI ZR 462/17 (Bundesgerichtshof)

Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts nach Vertragsbeendigung


XI ZR 717/17 (Bundesgerichtshof)

Widerruf eines aus Fördermitteln der KfW stammenden Darlehens: Pflicht des Darlehensgebers als Rückgewährschuldner zur Herausgabe …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.