Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2010, Az. IX ZR 224/08

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2405

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Gegenstand

Rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung des Rechtsinstituts der ergänzenden Vertragsauslegung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch ihren Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG).

2

Eine Gehörsverletzung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass das Berufungsgericht das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn die Klägerin hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt selbst nicht angesprochen. Sie hat lediglich ausgeführt, es ergebe sich aus der Natur des konkreten Schuldverhältnisses, dass zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin eine Treuhandvereinbarung bestehe. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht der Sache nach befasst.

3

Die Beschwerde deckt auch keine willkürliche Beurteilung des Berufungsgerichts auf. Ob im Hinblick auf § 3 des [X.], wie die Beschwerde meint, ein Fall des § 305c Abs. 2 BGB vorlag, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht hat die fragliche Klausel dahin ausgelegt, dass sie nicht für Buchgeld gelte; ihr könne nicht entnommen werden, dass das [X.], auf das die Klägerin den Gegenwert für bestellte Bargeldlieferungen  überwies, als Treuhandkonto geführt werden sollte. Damit hat das Berufungsgericht gerade keine Unklarheit der Klausel im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB angenommen. Seine Ausführungen, die (sonstigen) Unterlagen und die tatsächliche Handhabung gäben für die stillschweigende Abrede eines verdeckten [X.] nichts Zwingendes her, stellen das eindeutige Auslegungsergebnis bezüglich des [X.] nicht in Frage. Selbst wenn man aber die Voraussetzungen des § 305c Abs. 2 BGB für gegeben hielte, stellte die Nichtanwendung dieser Norm lediglich einen "einfachen" Rechtsfehler dar, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigte. Die besonderen Voraussetzungen von Willkür (vgl. [X.] 89, 1, 14; [X.], NJW 1999, 207, 208; [X.], Beschluss vom 25. November 1999 - [X.], [X.], 590) liegen nicht vor.

Ganter                                Raebel                             Kayser

                  Gehrlein                               Grupp

Meta

IX ZR 224/08

14.10.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 26. November 2008, Az: 4 U 32/08, Urteil

Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2010, Az. IX ZR 224/08 (REWIS RS 2010, 2405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2405

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

IX ZR 224/08

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