Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. VII ZR 324/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2806

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. März 2000Seelinger-SchardtJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 196 Abs. 1 Nr. 1Leistungen eines Bauhandwerkers für die Praxis eines Heilpraktikers sind für einenGewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erbracht. Ansprüche wegendieser Leistungen verjähren deshalb gemäß § 196 Abs. 2 [X.] in vier Jahren.Das gilt auch dann, wenn die Leistungen gleichzeitig für das private Wohnhaus [X.] erbracht worden sind. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcheNutzung überwiegt (abweichend von [X.]surteil vom 4. April 1966 - [X.] =[X.], [X.] - Bl. 43 f).[X.] § 425Haften mehrere Schuldner wegen der gemeinsamen Beauftragung eines Bauhand-werkers als Gesamtschuldner, gilt § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] grundsätzlichnur für denjenigen Schuldner, der das Gewerbe [X.] -[X.], Urteil vom 16. März 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. März 2000 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.]hinsichtlich des gegen den [X.] zu 1 gerichteten Anspruchszurückgewiesen worden ist.Im übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die beklagten Eheleute als Gesamtschuldner [X.] restlichen [X.] für die Ausführung der Kellerisolierung und derAußenanlagen eines Wohn- und Praxisgebäudes in Anspruch.- 4 -Der Beklagte zu 1 ist Heilpraktiker. Auf seinem Grundstück wurde 1995ein Gebäude errichtet, das Wohnräume und im Kellergeschoß auch Räume fürseine Naturheilpraxis enthält. Die Beklagte zu 2, seine Ehefrau, arbeitet in [X.] mit. Der Kläger wurde vom [X.] zu 1 beauftragt, das [X.] zu isolieren und die Außenanlagen herzustellen. Ob der Auftrag auchvon der [X.] zu 2 erteilt wurde, ist streitig. Der Kläger hat die [X.] ausgeführt. Unter dem 9. Dezember 1995 hat der Kläger eine [X.] erstellt, aus der ein Restbetrag von 21.072,35 DM offen ist. Die [X.] bestreiten die Abrechnung der Höhe nach und berufen sich auf Verjäh-rung.Das [X.] hat die am 6. Juli 1998 zugestellte [X.] we-gen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenenRevision.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] hat teilweise Erfolg. Der Anspruch gegen den[X.] zu 1 ist nicht verjährt. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] ist ein eventueller Anspruch gegen die Beklagte zu 2 verjährt, so daß [X.] der Klage insoweit Bestand [X.] -I.Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], die gegen den [X.] zu 1 gerichtete Forderung sei verjährt.Die Forderung des [X.] verjährt gemäß §§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1Nr. 1 Halbsatz 1 [X.] in vier Jahren, da die Werkleistung des [X.] für denGewerbebetrieb des [X.] zu 1 erbracht wurde. Die vierjährige [X.] war zur [X.] der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für den [X.] zu 1 geltedie längere Verjährungsfrist nicht, weil die auf dem Grundstück betriebeneNaturheilpraxis kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei.Nach der Rechtsprechung des [X.] sei unter Gewerbe-betrieb jeder auf Erzielung dauernder Einnahmen gerichtete [X.] verstehen. Danach stelle sich die Betätigung des [X.] zu 1 an sich [X.] dar.Die vierjährige Verjährungsfrist sei jedoch nicht anwendbar. Nach § 15Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 EStG und nach § 6 Satz 2 [X.] seien die für Ge-werbebetriebe geltenden Vorschriften auf freiberufliche Tätigkeiten nicht [X.], obwohl es sich um Gewerbebetriebe handle. Diese gesetzgeberischeEntscheidung und die gesetzliche Zuordnung des [X.] zu [X.] in diesen Vorschriften sei auch für die zivilrechtliche [X.] maßgebend. Die Rechtsprechung des [X.], wonachFreiberufler wie Ärzte und Architekten nicht Gewerbetreibende im Sinne des§ 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.] seien, könne nur damit erklärt werden, daß die ge-nannten gewerbe- und steuerrechtlichen Vorschriften auch für das [X.] -rungsrecht herangezogen worden seien. Das genüge auch dem Gedanken derEinheit der [X.]) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.Der Beklagte zu 1 betreibt mit der Naturheilpraxis einen Gewerbebetriebim Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.].aa) Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist nachRechtsprechung des [X.] grundsätzlich jeder auf die Erzielungdauernder Einnahmen gerichtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb ([X.], [X.] 7. Juli 1960 - [X.] = [X.]Z 33, 321).bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Gewerbe in diesem Sin-ne liege nicht vor, weil die Tätigkeit des Heilpraktikers in verschiedenen Geset-zen als freiberufliche Tätigkeit eingeordnet sei und die Einheitlichkeit derRechtsordnung eine entsprechende Wertung auch im Rahmen des [X.] gebiete.Der Begriff des Gewerbebetriebs ist nach ständiger Rechtsprechung des[X.] und anderer oberster Bundesgerichte für jedes Gesetzselbständig nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unabhängigvom Verständnis des Begriffs in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen ([X.],Urteil vom 7. Juli 1960 - [X.] = [X.]Z 33, 321, 327; BFH, Urteil vom2. November 1971 - [X.] = [X.], 321; BVerwG, Urteil vom [X.] = NJW 1977, 772; BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 RK 11/95= NJW 1997, 1659). Das gilt auch für die negative Begriffsbildung durch [X.] einzelner Betätigungen. Erst recht ist der sachliche Geltungsbereichvon Ausnahmeregelungen auf deren Regelungszusammenhang beschränkt.- 7 -Die vom Berufungsgericht herangezogenen Regelungen dienen der Be-stimmung des jeweiligen gesetzlichen Anwendungsbereichs. Sie geben nichtsdazu her, ob für Forderungen gegen Heilpraktiker die zweijährige [X.] gilt. Entsprechendes gilt auch für den Katalog der freien Berufe in § 1Abs. 2 [X.], in dem die Tätigkeit des Heilpraktikers als Ausübung einesfreien Berufs im Sinne dieses Gesetzes genannt ist. Er bezweckt lediglich, [X.] der partnerschaftsfähigen Berufe und damit den Anwendungsbereich des[X.] zu bestimmen (vgl. BT-Drucksache 12/6152, [X.]), nicht aber [X.] des freien Berufs zu definieren, der Allgemeingültigkeit für diegesamte Rechtsordnung beanspruchen könnte.cc) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei solchenSchuldnern, die an sich die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllen,die zweijährige Frist anwendbar, wenn deren Tätigkeit von geistigen, wissen-schaftlichen oder künstlerischen Leitgedanken bestimmt ist (vgl. [X.], [X.] 7. Juli 1960 - [X.] = [X.]Z 33, 321, 325; Urteil vom 22. [X.] [X.] 1979, 264 = WM 1979, 559).Deren Tätigkeiten grenzen sich von solchen Tätigkeiten ab, die weitge-hend von der [X.] geformt sind. Bei der im Einzelfall [X.] schwierigen Grenzziehung ist zu beachten, daß die Rechtsprechung [X.], den Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.]weit zu fassen ([X.], Urteil vom 7. Juli 1960 - [X.] = [X.]Z 33, 321,338). Dementsprechend sind die Ausnahmen gering, in denen eine die zwei-jährige Frist rechtfertigende Tätigkeit angenommen worden sind. Sie geltenz.B. für Ärzte ([X.], Urteil vom 24. Januar 1983 - [X.]/81= [X.]Z 86,313, 320), deren Tätigkeit traditionell als freiberuflich eingeordnet wird. Das hat- 8 -nicht nur Ausdruck in der Berufsordnung gefunden, sondern entspricht auchallgemeiner Verkehrsauffassung.Eine vergleichbare allgemeine Verkehrsauffassung hat sich zum [X.] nicht entwickelt (vgl. [X.], [X.] Aufl., § 196 Rdn. 11, [X.], [X.] 1997, 19; [X.],NJW 1983, 2093). § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes bestimmt, daß [X.] der Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufliche oder gewerbsmä-ßig vorgenommene Heiltätigkeit ist.dd) Für die Einbeziehung der Heilpraktiker in den [X.] sprechen auch Sinn und Zweck des § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.].Das Gesetz bezweckt mit der Regelung in § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2,Abs. 2 [X.] keine Differenzierung nach unterschiedlichen Formen unternehme-rischer Betätigung, sondern eine Differenzierung zwischen Privat- und Ge-schäftskunden des Gläubigers.Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung der kurzen Verjährung nach§ 196 Abs. 1 [X.] vor allem Geschäfte des täglichen Lebens erfassen, dierasch abgewickelt werden sollten, u.a. deshalb, weil die Unterlagen dazu nichtregelmäßig aufbewahrt werden ([X.]. I. 297). Eine längere Verjährungsfrist fürGewerbebetriebe erschien dem Gesetzgeber deshalb gerechtfertigt, weil [X.] oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde.Es wurde auch darauf hingewiesen, daß es sich bei den betroffenen Geschäf-ten gar nicht um solche des täglichen Lebens handele (vgl. Prot. II. 204). [X.] treffen auch auf die Praxis eines Heilpraktikers zu, dessen be-rufsbezogene Verbindlichkeiten nicht aus Geschäften des täglichen Lebensherrühren und der Unterlagen über berufsbedingte Anschaffungen zumindestaus steuerlichen Gründen [X.] 9 -2. Die Leistungen des [X.] sind für die Naturheilpraxis des [X.]zu 1 erbracht worden. Die Arbeiten des [X.] an den Außenanlagen und ander Kellerisolierung sind auf das Bauvorhaben des [X.] insgesamt bezo-gen und damit jedenfalls auch für die Praxis des [X.] zu 1 erbracht. [X.] nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, in welchem Um-fang die Leistungen des [X.] für die private oder gewerbliche Nutzung er-bracht worden sind.Der [X.] hat allerdings in einer früheren Entscheidung die Auffassungvertreten, wenn ein Bauwerk Wohn- und Gewerbezwecken diene, sei für [X.] entscheidend darauf abzustellen, ob das Haus ganz überwie-gend gewerblichen Zwecken dienen solle (Urteil vom 4. April 1966 - [X.]/64 = [X.], [X.] - Bl. 43 f; vgl. auch [X.],NJW-RR 1990, 315). Daran wird nicht festgehalten. Für eine solche Unter-scheidung gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Danach reicht es aus, daßdie Leistung auch für den Gewerbebetrieb erbracht worden ist. Eine Ein-schränkung in dem Sinne, daß sie ganz überwiegend für den [X.] worden sein muß, führt dazu, daß das Gesetz entgegen seinemWortlaut in den Fällen nicht anwendbar ist, in denen auch zu privaten Zweckengeleistet wurde. Sinn und Zweck der vierjährigen Verjährungsfrist rechtfertigengrundsätzlich ihre Anwendung auch dann, wenn die Leistung nur zu einem Teilfür den Gewerbebetrieb und im übrigen zur privaten Nutzung des [X.] wurde. Das gebietet zudem die Rechtssicherheit zugunsten des [X.], dem sich bei erkennbarer Absicht des Schuldners, den [X.] jedenfalls auch gewerblich zu nutzen, nicht ohne weiteres erschließt, obdiese Nutzung den daneben beabsichtigten privaten Gebrauch [X.] 10 -II.Eine etwa gegen die Beklagte zu 2 bestehende [X.] istverjährt. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine aus einer eventuellen Be-auftragung auch durch die Beklagte zu 2 entstandene [X.] des[X.] verjähre in zwei Jahren. Gegenüber der [X.] zu 2 greife nichtdeswegen eine längere Verjährungsfrist, weil möglicherweise die vom [X.] zu 1 ausgeübte Praxis einen Gewerbebetrieb mit der Folge einer auf vierJahre verlängerten Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2,Abs. 2 [X.] darstelle. Nach § 425 Abs. 2 [X.] sei die Verjährung für jeden [X.] gesondert zu betrachten. Das gelte entgegen der Rechtspre-chung des [X.] nicht nur für die nach Entstehung der [X.] eintretenden verjährungsrelevanten Umstände, sondern auch für dieanzuwendende Verjährungsfrist.2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.Eine etwa durch eine gemeinsame Beauftragung entstandene Wer-klohnforderung des [X.] gegen die Beklagte zu 2 verjährt in zwei Jahren.Die Ausnahmeregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 greift nicht ein.Die Beklagte zu 2 ist nicht selbst Gewerbetreibende.Die gegen sie gerichtete Forderung verjährt auch nicht deshalb in [X.], weil sie gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit dem [X.] zu 1für die [X.] haftet.- 11 -Nach dem in § 425 Abs. 1 [X.] festgelegten Grundsatz der Einzelwir-kung sind die zu einer Gesamtschuld verbundenen Forderungen selbständig.Sie können selbständig verjähren, wie § 425 Abs. 2 [X.] ausdrücklich klar-stellt. Deshalb ist auch zur Beurteilung der für die Dauer der [X.] Frage, ob die vertragliche Gegenleistung gemäß § 196 Abs. 1Nr. 1 [X.] für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht wurde, auf [X.] des jeweiligen Schuldners abzustellen ([X.], 275, 280; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., § 425 Rdn. 55; [X.], [X.],9. Aufl., § 425 Rdn. 8; Soergel/Wolf, [X.], 12. Aufl., § 425 Rdn. 15; a.[X.], NJW 1972, 910).Eine Gesamtwirkung tritt nach dem Gesetz nur ein, wenn sich aus [X.] etwas anderes ergibt, § 425 Abs. 1 [X.]. So verhält es sich inden Fällen des anfänglichen oder nachträglichen Schuldbeitritts, wie sie denvon der Revision angeführten Entscheidungen zugrunde lagen, in denen [X.] den Lauf einer einheitlichen Verjährungsfrist gegenüber [X.] angenommen hat (Urteil vom 27. März 1972 - [X.]/71= [X.]Z 58, 251, 255; Urteil vom 16. April 1993 - [X.] = NJW 1993,1914; vgl. auch [X.], Urteil vom 19. September 1985 - [X.] [X.] 1986, 101 = [X.] 1985, 273; zur Vermögensübernahme vgl. Urteil vom23. November 1983 - [X.] = NJW 1984, 793; Urteil vom 9. April 1987- [X.] = NJW 1987, 2863). Beim Schuldbeitritt übernimmt der Hinzu-tretende lediglich die Mithaftung für eine fremde Schuld. Sie wird mit dem [X.] der Beschaffenheit übernommen, wie sie sich aus der Vereinbarung desursprünglichen Schuldners mit dem Gläubiger ergeben. Der Beitretende [X.] nicht der Schuldner, für den im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dieLeistung des Gläubigers erbracht wird. Ob er selbst gewerblich tätig ist, istdeshalb ohne Belang. Es kommt in einem solchen Fall nur darauf an, ob die- 12 -Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht wurde, [X.] der Beitretende mit übernommen hat.Allein auf diese Fallgestaltung des Schuldbeitritts sind, wie das [X.] verkennt, die Ausführungen in den Urteilen vom 27. März 1972und vom 16. April 1993 (jeweils aaO) bezogen, § 425 Abs. 2 [X.] erfasse [X.] nach Begründung der Gesamtschuld eintretenden sonstigen verjährungs-relevanten Umstände, nicht aber die Verjährungsfrist. Der [X.] betont, daß damit keine Entscheidung zu [X.] getroffen ist (Urteil vom 27. März 1972, aaO S. 254).Auch aus den sonstigen Umständen des behaupteten Vertragsschlussesmit der [X.] zu 2 ergibt sich nicht die Anwendung der vierjährigen Frist.Die relevanten Umstände für die Frage, ob sich aus dem Schuldverhältnis et-was anderes im Sinne des § 425 Abs. 1 [X.] ergibt, leiten sich aus der [X.] der Parteien und den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnis-sen ab. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß der gemeinsam mit einemGewerbetreibenden als Auftraggeber auftretende Vertragspartner in einer Artund Weise in das Vertragsverhältnis einbezogen wird, die zu einer Anwendungder für den Gewerbetreibenden geltenden Verjährungsregelung führt. [X.] sind nicht behauptet. Sie liegen nicht allein darin, daß die Beklagtezu 2 die Ehefrau des Gewerbetreibenden ist und in seiner Praxis mitarbeitet.Ebensowenig ist es entgegen der Auffassung des [X.] (NJW-RR 1990,315) geboten, wegen der Unteilbarkeit der geschuldeten Werkleistung einezwingend einheitliche Verjährungsfrist der [X.]en anzunehmen.[X.] Kuffer- 13 - [X.]

Meta

VII ZR 324/99

16.03.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. VII ZR 324/99 (REWIS RS 2000, 2806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2806

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