Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.02.2011, Az. B 7 AL 156/10 B

7. Senat | REWIS RS 2011, 9425

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Gegenstand

sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Rechtsfrage - Darlegungspflicht - Klärungsbedürftigkeit - Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - 1 Monat - Kalendertage - 30 Tage


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengelds [X.]) ab dem 1.3.2009.

2

Der 1949 geborene Kläger war bis zum [X.] als Bürofachkraft beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab [X.] in Höhe von 64,16 Euro täglich (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Bei der Ermittlung des [X.] dividierte sie dabei das im Bemessungszeitraum abgerechnete Arbeitsentgelt durch die Anzahl der Kalendertage, in denen es erzielt wurde. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des [X.] vom 5.5.2010; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] auf das Urteil des Bundessozialgerichts ([X.]) vom [X.] (B 7a [X.] 38/06 R) verwiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlicher Klärung bedürfe die Frage, "ob bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes der Monat mit 30 Tagen oder mit den jeweiligen Kalendertagen anzusetzen ist". Das [X.] habe diese Frage nicht entschieden, da es in dem Urteil vom [X.] (aaO) lediglich darum gegangen sei, ob die Neuregelung des [X.] ab 1.1.2005 für laufende Fälle eine Anpassung an das neue Recht erforderlich mache. Der 9. [X.] des [X.] habe mit Urteil vom [X.] (L 9 [X.] 53/08) wegen genau dieser Rechtsfrage die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] ) ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Der [X.] konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung [X.] gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand es anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt ([X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 17; [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Das Vorbringen des Klägers, das [X.] habe in seinem Urteil vom [X.] (B 7a [X.] 38/06 R - [X.] 4-4300 § 434j [X.] 2) nicht abschließend entschieden, ob bei der Ermittlung des [X.] der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist oder die Anzahl der Kalendertage, an denen Arbeitsentgelt erzielt wurde, maßgebend sind, zeigt eine Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig auf. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte sich der Kläger vielmehr mit der gesamten Rechtsprechung des [X.] auseinandersetzen müssen. Die Ausführungen lediglich zu einer Entscheidung bedeuten nicht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage insgesamt noch nicht geklärt ist, was der Kläger nicht einmal behauptet. Nur zur Klarstellung sei hierzu auf die Entscheidung des [X.] vom 6.5.2009 hingewiesen ([X.] 4-4300 § 130 [X.] 5), in der der 11. [X.] die hier aufgeworfene Rechtsfrage entschieden hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 7 AL 156/10 B

16.02.2011

Bundessozialgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Düsseldorf, 5. Mai 2010, Az: S 32 AL 159/09, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 131 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 134 S 2 SGB 3 vom 23.12.2003, § 339 S 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.02.2011, Az. B 7 AL 156/10 B (REWIS RS 2011, 9425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9425

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