Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.11.2015, Az. B 11 AL 68/15 B

11. Senat | REWIS RS 2015, 2328

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Antrag auf Arbeitslosengeld umfasst nicht grundsätzlich Antrag auf Insolvenzgeld


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist ein Anspruch des [X.] auf Insolvenzgeld ([X.]).

2

Der Kläger beantragte am [X.] Arbeitslosengeld [X.]). Sein Arbeitsverhältnis endete zum 30.11.2009, ohne dass alle noch bestehenden [X.] erfüllt waren. Über das Vermögen der Arbeitgeberin des [X.] wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 13.9.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag des [X.] auf Zahlung von [X.] vom 21.11.2011 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe die Frist zur Antragstellung von zwei Monaten versäumt (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 20.9.2012). Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des [X.] vom 16.12.2013; Urteil des [X.] <[X.]> vom 7.7.2015).

3

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zu klären sei die Rechtsfrage, ob mit der Stellung "des" Antrags auf Bewilligung von [X.] bei der zuständigen [X.] auch, zumindest konkludent, ein Antrag auf Bewilligung von [X.] für ein später eröffnetes Insolvenzverfahren verbunden sei.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] 1 Sozialgerichtsgesetz ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur [X.]-1500 § 160a [X.] 34 S 70 mwN).

6

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er hat jedenfalls nicht aufgezeigt, warum die von ihm gestellte Frage trotz des von ihm selbst zitierten Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom [X.] ([X.], 225 ff = [X.] 4-4200 § 37 [X.] 6) und anderer Entscheidungen als Rechtsfrage noch klärungsbedürftig sein sollte. Das BSG hat Kriterien dafür aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen im allgemeinen der Antrag auf eine bestimmte Sozialleistung als Antrag auf eine andere Sozialleistung angesehen werden kann (vgl nur [X.], 225 ff Rd[X.] 19 ff = [X.] 4-4200 § 37 [X.] 6), und erst auf dieser Grundlage erörtert, ob ein im konkreten Fall bei der [X.] gestellter Antrag auf [X.] nach dem [X.] - ([X.]) auch als Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) angesehen werden kann. Deshalb kann auch die Frage, ob ein Antrag auf [X.] als Antrag auf [X.] angesehen werden kann, nicht generell beantwortet werden, sondern nur unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung erarbeiteten abstrakten Kriterien.

7

In diesem Rahmen hat das BSG - entgegen der Darstellung des [X.] - nicht allein die unterschiedliche Trägerschaft als Umstand benannt, der zu berücksichtigen ist, sondern darüber hinaus auch den Anspruchsvoraussetzungen, dem Leistungssystem und der Leistungsverantwortung besondere Bedeutung beigemessen ([X.], 225 ff Rd[X.] 19 = [X.] 4-4200 § 37 [X.] 6). Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger im Einzelnen aufzeigen müssen, warum trotz dieser Rechtsprechung, die das [X.] seiner Entscheidung im Übrigen auch zugrunde gelegt hat, noch weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll.

8

Soweit der Kläger auf die "besonderen Umstände des Einzelfalls" hinweist, rügt er nur eine falsche Rechtsanwendung des [X.] im konkreten Fall. Dies allerdings vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl nur [X.]-1500 § 160 [X.] 26).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 11 AL 68/15 B

16.11.2015

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Dresden, 16. Dezember 2013, Az: S 8 AL 572/12, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 323 Abs 1 SGB 3, § 324 Abs 3 SGB 3, § 16 Abs 2 S 2 SGB 1, § 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.11.2015, Az. B 11 AL 68/15 B (REWIS RS 2015, 2328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2328

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