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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 12/12
vom
31. Januar
2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am
31. Januar 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats
des Sächsischen [X.]s vom 20.
Januar 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid
vom 11.
Mai 2011 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dage-gen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 31.
Januar 2012 zugestellt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.
Februar 2012 beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
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Mit einem weiteren, dem Kläger bereits am 10.
Februar 2012 zugestell-ten und seit dem 13.
März 2012 bestandskräftigen Bescheid vom 8.
Februar 2012 hat die [X.] die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ferner deshalb widerrufen, weil dieser nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtver-sicherung unterhielt, und die sofortige Vollziehung jenes Bescheids angeordnet. Eine dem Kläger auf Antrag der Beklagten nach §
244 Abs.
2 ZPO gesetzte Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten bis zum 29.
Juni 2012 ist fruchtlos verstrichen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist auch danach nicht eingegangen.
[X.].
Der wirksam vom Kläger selbst eingelegte (vgl.
Senatsbeschluss vom 23.
Juni 2012 -
AnwZ
([X.]) 58/11, BRAK-Mitt.
2012, 247 Rn.
5
ff.) Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegrün-dungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2010 -
AnwZ
([X.])
3/10, juris Rn.
2). Diese beträgt nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und begann jedenfalls nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten
nach §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
173 Satz
1 VwGO, §
249 Abs.
1 ZPO zu laufen. Hierauf ist der Kläger mit am 6.
Juli 2012 zugestellter Verfügung vom 4.
Juli 2012 hingewiesen worden. Danach ist die Begründungsfrist spätestens am 6.
September 2012 abgelaufen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c
Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194
Abs.
2 BRAO.
Kayser
[X.]
[X.]
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2012 -
AGH 10/11 ([X.]) -
4
Meta
31.01.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. AnwZ (Brfg) 12/12 (REWIS RS 2013, 8495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8495
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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