Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. AnwZ (Brfg) 13/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 205

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 13/13

vom

17. Dezember 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Quaas

am 17. Dezember 2013
beschlossen:

Der Antrag des
Klägers
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II.
Senats des Anwaltsgerichtshofs
Baden-Württemberg
vom 16.
November 2012
wird abgelehnt.
Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:
I.

Die Beklagte widerrief
mit Bescheid vom 25.
April
2012
die
Zulassung des
Klägers
zur Rechtsanwaltschaft
und wies mit Bescheid vom 26.
Juli 2012 dessen
Widerspruch
zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Der nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger beantragt
die Zulassung der Berufung gegen das
dem vorläufigen Insolvenz-verwalter über sein Vermögen am 5.
Februar 2013 zugestellte und ihm am 7.
Februar 2013 ausgehändigte Urteil.

1
-
3
-

Mit dem Kläger am 15.
März 2013 bekannt gegebener Verfügung vom 11.
März 2013 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung des [X.] angeordnet. Auf Antrag der Beklagten ist der Kläger aufgefordert [X.],
bis zum 8.
Juli 2013 einen Anwalt zu bestellen. Eine Begründung des [X.] auf Zulassung der Berufung ist auch danach nicht eingegangen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist
gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 VwGO abzulehnen, weil der
Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat.
Diese
beträgt nach §
112e Satz
2
BRAO, §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt
mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die als am 7.
Februar 2013 erfolgt gilt

112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
56 Abs.
2 VwGO, §
189 ZPO).
Nachdem die Beklagte vor Ab-lauf der Begründungsfrist die sofortige Vollziehung des Widerrufs -
welche nach §
14 Abs.
4 Satz
1 BRAO die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots nach §
155 Abs.
2 BRAO hat
-
angeordnet hat und die dem Kläger gesetzte Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten bis zum 8.
Juli 2013
fruchtlos verstrichen ist, ist die zweimonatige Begründungsfrist spätestens am 9.
September 2013, ei-nem Montag, abgelaufen (vgl. §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
173 Satz
1
VwGO, §
244 Abs.
2 Satz
2, §
249 Abs.
1 ZPO).

2
3
-
4
-

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c
Abs.
1 Satz
1 BRAO,
§
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194
Abs.
2
BRAO.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2012 -
AGH 18/12 (II) -

4

Meta

AnwZ (Brfg) 13/13

17.12.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. AnwZ (Brfg) 13/13 (REWIS RS 2013, 205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 205

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