Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZB 4/15

7. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9116

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit steuerfreier Nachtarbeitszuschläge


Leitsatz

Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.

Tenor

Auf die Beschwerden der Gläubigerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - [X.] vom 24. Oktober 2014 zu Ziffer 2. und der 5. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 6. Februar 2015 teilweise aufgehoben. Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - [X.] vom 24. Oktober 2014 wird wie folgt neu gefasst:

Es wird bestimmt, dass [X.], soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b [X.] gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.

Der Drittschuldner hat die einbehaltenen Beträge an den Schuldner auszuschütten.

Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners vom 7. Oktober 2014 zurückgewiesen.

Die weitergehenden Beschwerden der Gläubigerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts S. vom 19. November 2012, mit dem Unterhaltsforderungen der Gläubigerin gegen den Schuldner tituliert wurden. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 25. Juni 2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem Forderungen des Schuldners gegen seine Arbeitgeberin, die Drittschuldnerin, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind.

2

Am 7. Oktober 2014 hat der Schuldner beantragt, die Pfändung von [X.] gemäß § 850a Nr. 3 ZPO aufzuheben. Der Schuldner hat hierzu Verdienstbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er steuerfreie [X.] in Höhe von 25, 40 und 50 Prozent erhält. Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 unter Ziffer 2. die [X.] gemäß § 850a Nr. 3 ZPO für unpfändbar erklärt und angeordnet, dass die Drittschuldnerin die einbehaltenen Beträge an den Schuldner auszuschütten habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

3

Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Antrag des Schuldners vom 7. Oktober 2014 zurückzuweisen.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die vom Schuldner erzielten [X.] seien nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Mit dem Wortlaut der Norm sei nicht vereinbar, dass gewährte Zulagen für ungünstige Arbeitszeit von der Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO ausgenommen würden. Die Zulage verfolge wie auch die Zulage nach § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - [X.], [X.] I 1998 S. 3497) den Zweck, dem betroffenen Arbeitnehmer/Beamten einen Ausgleich für die mit der Arbeitszeit verbundenen Belastungen zu gewähren. Insofern sei eine identische Behandlung in verwaltungsgerichtlicher und zivilgerichtlicher Rechtsprechung angezeigt. Betrachte man den Zweck der [X.], sei eine gewisse Ähnlichkeit zu den Zuschlägen für gefährliche Arbeit festzustellen. Durch die Nachtarbeit werde der Lebensrhythmus des Arbeitnehmers gestört, was ebenso gesundheitliche Folgen haben könne wie bestimmte gefährliche Arbeiten, für die eine besondere Zulage gewährt werde. Es sei auch nicht festzustellen, dass sich die gewährten Zuschläge außerhalb des Üblichen bewegten.

6

2. Die Entscheidung des [X.] hält der rechtlichen Überprüfung mit der Maßgabe stand, dass in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - bestimmt wird, dass [X.], soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b [X.] gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.

7

a) Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind unpfändbar Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige [X.] Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

8

In der vollstreckungsrechtlichen Literatur wird ganz überwiegend bejaht, dass vom Arbeitgeber gewährte [X.] als Erschwerniszulagen anzusehen und damit gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (vgl. Musielak/Voit/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 850a Rn. 5a; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. März 2016, § 850a Rn. 14; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850a ZPO Rn. 21; [X.], 6. Aufl., § 850a Rn. 5), zum Teil mit der Einschränkung, dass [X.] nach § 850a Nr. 3 ZPO der Pfändung nur insoweit nicht unterliegen, als sie steuerfrei gewährt werden (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850a Rn. 10; PG/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 850a Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl., § 850a Rn. 4). Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass Zuschläge für Nachtarbeit § 850a Nr. 3 ZPO nicht unterfallen (vgl. [X.]/Walker/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 850a Rn. 9). Teilweise wird angenommen, dass Zuschläge für Nachtarbeit zwar grundsätzlich nicht gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien, hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Zuschlag nicht nur einen Ausgleich für ungünstige Arbeitszeit darstelle, sondern eine mit der Nachtarbeit verbundene besondere Erschwernis der Arbeit ausgleichen solle (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 24; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 850a Rn. 27; [X.][X.], 4. Aufl., § 850a Rn. 15; [X.], [X.] 1989, 1732).

9

In der Rechtsprechung der Arbeits- und Verwaltungsgerichte wird verbreitet angenommen, dass [X.] als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu qualifizieren und daher unpfändbar seien (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14, juris Rn. 43 ff.: zu § 8 [X.]; [X.], Urteil vom 17. September 2009 - 5 [X.], juris Rn. 3 ff.; [X.], [X.] 2013, 599, juris Rn. 17 ff.; [X.], Urteil vom 11. Juni 2012 - 3 K 878/12, juris Rn. 18 ff.; [X.], Urteil vom 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10, juris Rn. 22 ff.; jeweils zu § 3 [X.]; so auch [X.], Beschluss vom 21. März 2012 - 11 T 6/12, juris Rn. 10 ff.).

b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass [X.], soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b [X.] gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.

aa) Aus dem Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO ergibt sich nicht eindeutig, ob Zuschläge für Nachtarbeit als "Erschwerniszulagen" zu qualifizieren sind.

bb) Nach früherem Verständnis wurden Zuschläge für Nachtarbeit überwiegend als pfändbar angesehen. § 850a ZPO, der durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 ([X.] I [X.]52) eingeführt worden ist, ersetzte § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen vom 30. Oktober 1940 ([X.]) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 ([X.] I S. 247), die mit Einführung des insoweit wortgleichen § 850a Nr. 3 ZPO aufgehoben wurde (vgl. Art. 5 Nr. 18 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953). In einem Bescheid vom 13. August 1952 hat der [X.] den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] dahin erläutert, dass darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen seien, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt würden. Dazu gehörten Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeiten. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen könnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden (vgl. [X.] 1952, 859). Danach wären Zuschläge für Nachtarbeit nur dann gemäß § 850a Nr. 3 ZPO als Nachfolgeregelung zu § 3 Nr. 3 [X.] unpfändbar, wenn mit ihnen besondere Erschwernisse der Nachtarbeit ausgeglichen würden (vgl. in diesem Sinne [X.], ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 24; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 850a Rn. 27; [X.][X.], 4. Aufl., § 850a Rn. 15; [X.], [X.] 1989, 1732).

cc) In Anbetracht des Umstands, dass sich aufgrund neuerer Erkenntnisse, die sich auch in der Rechtsetzung der [X.] niedergeschlagen haben, die Auffassung durchgesetzt hat, dass lange [X.] für die Gesundheit der Arbeitnehmer generell nachteilig sind und Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmer erfordern (vgl. Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. [X.] vom 18. November 2003, [X.] ff., Erwägungsgrund 7; Richtlinie 93/104/[X.] vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. [X.] vom 13. Dezember 1993, [X.] ff., Erwägungsgründe), hält es der Senat in Übereinstimmung mit der arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14, juris: zu § 8 [X.]; [X.], Urteil vom 17. September 2009 - 5 [X.], juris; [X.], [X.] 2013, 599; [X.], Urteil vom 11. Juni 2012 - 3 K 878/12, juris; [X.], Urteil vom 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10, juris: zu § 3 [X.]) nicht für gerechtfertigt, für Nachtarbeit gewährte Zuschläge zum Grundgehalt nur dann nach § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulagen von der [X.] auszunehmen, wenn mit der Leistung der Nachtarbeit besondere, über die Lage der Arbeitszeit zur Nachtzeit hinausgehende Erschwernisse verbunden sind. Vielmehr stellt die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit dar, die es rechtfertigt, zur Abgeltung dieser Erschwernis gezahlte [X.] als nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulagen zu qualifizieren, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter [X.] kann dabei § 3b [X.] herangezogen werden, wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei sind (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850a Rn. 10; PG/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 850a Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl., § 850a Rn. 4). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nach dem Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO dagegen nicht darauf an, ob die Zahlung von [X.]n für die vom Schuldner ausgeübte Tätigkeit üblich ist.

c) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die dem Schuldner von der Drittschuldnerin gezahlten [X.] gemäß § 850a Nr. 3 ZPO insoweit unpfändbar, als sie ihm von der Drittschuldnerin steuerfrei im Sinne von § 3b [X.] gezahlt werden. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den dem Schuldner ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen gewährten [X.]n um steuerfrei gewährte Zuschläge im Sinne des § 3b [X.] in Höhe von 25, 40 und 50 Prozent. Der Schuldner kann den Nachweis, dass ihm von der Drittschuldnerin steuerfreie [X.] gewährt werden, im Rahmen des [X.] grundsätzlich durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen führen. Die Gläubigerin hat demgegenüber keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden oder an ihrem Inhalt ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Eick                        [X.]                     Graßnack

             Sacher                         Borris

Meta

VII ZB 4/15

29.06.2016

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stendal, 6. Februar 2015, Az: 25 T 208/14, Beschluss

§ 850a Nr 3 ZPO, § 3b EStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZB 4/15 (REWIS RS 2016, 9116)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2812 WM 2016, 1454 REWIS RS 2016, 9116

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