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PDF anzeigen[X.]/03vom9. September 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 9. September 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2003 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen [X.]" zu Freiheitsstrafen von jeweils zehn Jahren verurteilt. Die hiergegeneingelegten Revisionen der Angeklagten haben mit der Rüge der Verletzungsachlichen Rechts Erfolg.1. Die [X.] hat folgendes festgestellt:Am 29. Mai 2002 zwischen 18.00 Uhr und 19.30 Uhr kam es in [X.] des [X.] zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwi-schen beiden Angeklagten einerseits und [X.] andererseits. [X.] einer der Angeklagten mit einer Bratpfanne - ohne daß hierfür bereitsein Tötungsvorsatz festgestellt worden ist - mehrmals wuchtig auf den sich hef-tig wehrenden [X.] ein, der von drei Schlägen am Kopf getroffen und [X.] gestreckt wurde. Anschließend wurde er von einem der Angeklagten- 3 -unter Beteiligung des anderen mit Tötungsvorsatz durch Ausübung massiver,stumpfer Gewalt auf den Hals erstickt.2. Beide Angeklagte haben eine Beteiligung an der [X.] gestellt. Der Angeklagte [X.]hat sich in der Hauptverhandlung dahineingelassen, die Mitangeklagte [X.] allein habe zunächst mit derBratpfanne auf [X.] eingeschlagen und ihn dann zu Tode stranguliert.Die Angeklagte [X.]hat bestritten, zur Tatzeit überhaupt am [X.] zu sein.Die [X.] ist davon ausgegangen, daß beide Angeklagte an [X.] beteiligt waren und bewußt und gewollt zusammenwirkten,indem der eine das Opfer festhielt und der andere es erstickte.Nach der Überzeugung der [X.] ergibt sich die [X.] Angeklagten [X.] im wesentlichen daraus, daß er zum Tatzeitpunkt [X.] sowie nach der Tat im Besitz des Schlüssels zu der verschlossenenWohnung des [X.] gewesen sei, er "mit kaltblütiger Überlegung" an [X.] mitgewirkt habe, an seinem Körper auf eine körperlicheAuseinandersetzung hinweisende Verletzungen festgestellt sowie an [X.] des [X.] gesichert worden seien und sichunter mehreren Fingernägeln des Getöteten in Form von Mischspuren Typisie-rungsmerkmale der DNA des Angeklagten [X.]befunden hätten. Auch wennder Angeklagte [X.] nicht selbst [X.] erdrosselt haben sollte, sei [X.] mit seinem Wissen und Wollen geschehen. Denn aufgrund der unterden Fingernägeln des Opfers gesicherten [X.] des Angeklagten,des vom Tatopfer stammenden Bluts an seiner Kleidung und der [X.] -tigung sei davon auszugehen, daß er körperlich durch Festhalten des [X.]an dessen Erdrosselung mitgewirkt habe ([X.] - 30).Die Tatbeteiligung der Angeklagten [X.]folgert das [X.] im wesentlichen aus Mischspuren mit ihren DNA-Typisierungsmerkmalen,die in der Innenseite der Hose sowie unter zwei Fingernägeln des [X.]gefunden wurden, und aus den an ihrem Körper festgestellten, auf einen Kampfhinweisenden Verletzungen. Weitere Indizien dafür seien, daß sie vom Ange-klagten [X.]der Anwesenheit am Tatort bezichtigt worden sei und drei Tagenach der Tat versucht habe, mehrere Personen dazu zu bewegen, nach [X.] zu schauen. Außerdem habe die Angeklagte [X.] ein Tatmotivgehabt, weil sie sich von [X.] verlassen und gedemütigt gefühlt [X.] diesem Zustand sei ihr nach dem psychiatrischen Sachverständigengutach-ten eine Gewalttat nicht wesensfremd ([X.] - 36).3. Nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung der [X.] zu ih-rer Überzeugungsbildung, daß beide Angeklagte an dem [X.] beteiligt waren und einer von beiden sodann das Opfer vorsätzlicherstickte, wobei sie nicht hat feststellen können, wer von beiden die Drosse-lungshandlung vornahm.Für die weitere, darüber hinausgehende Folgerung, der andere Ange-klagte habe das Opfer dabei festgehalten, fehlt es jedoch an einer nachvoll-ziehbaren Begründung. Das [X.] konnte sich für eine solche Tatbeteili-gung weder auf eine entsprechende Aussage eines der Beteiligten stützennoch hat es ein sonstiges Beweisanzeichen benannt, das ein solches Festhal-ten während des Drosselungsvorgangs spezifisch belegt hätte; es ist [X.] ersichtlich. Vielmehr hat die [X.] nur pauschal auf die festge-- 5 -stellten Indizien verwiesen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob diesenicht auch ohne weiteres mit einer Beteiligung lediglich am [X.] und der nachfolgenden Spurenbeseitigung er-klärbar sind. Da das Tatopfer vor dem Drosselungsvorgang bereits zu [X.] worden war, versteht es sich etwa auch nicht von selbst, daß eineweitere Person zum Überwinden des Widerstands durch Festhalten notwendiggewesen wäre. Daß die festgestellten Blut- und [X.] auf [X.] beim [X.] und nicht nur auf eine Beteiligung am vorange-gangenen Kampfgeschehen oder der Spurenbeseitigung hindeuten, ist [X.]. Somit hat sich die [X.] unzureichend damit auseinanderge-setzt, ob nicht ein Handlungsablauf gegeben war, wie ihn der Angeklagte[X.]in seiner Einlassung geschildert hat, bei dem nur einer der beiden [X.] die Tötungshandlung ohne Beteiligung des anderen vornahm. [X.] zur Aufhebung des Schuldspruchs gegen beide Angeklagte, da offen ge-blieben ist, wer von beiden das Opfer erstickte. Auf die weiteren Beanstandun-gen der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen, insbesondere ge-gen die angesichts der ungeklärten Tatumstände nicht belegte Charakterisie-rung der Tat als "hinrichtungsähnlich", kommt es daher nicht mehr [X.] Sollte die neue Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung wegenTotschlags führen, sieht sich der Senat zu folgendem Hinweis veranlaßt:Bei den getroffenen Feststellungen hätte sich die ausdrückliche [X.] minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 1. Alt. StGB aufge-drängt, weil das stark alkoholisierte Tatopfer am Nachmittag des [X.] seine Aggressivität gegenüber dem Angeklagten [X.] aufgefallen war([X.]) und das [X.] bei der Strafzumessung die Möglichkeit nichtausschließen konnte, daß [X.] durch ihm nicht persönlichkeitsfremde- 6 -verbale Entgleisungen die tätlichen Angriffe auf sich ausgelöst hatte ([X.]). Dem Täter darf kein Nachteil dadurch entstehen, daß er die Tat bestreitetund deshalb nicht in der Lage ist, strafmildernde Umstände vorzutragen. [X.] ist in einem solchen Fall von der für den Angeklagten günstigsten Mög-lichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt(vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 7; [X.], 166, [X.] von [X.] [X.]
Meta
09.09.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2003, Az. 3 StR 283/03 (REWIS RS 2003, 1747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1747
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