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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 6/04 vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 28. Juli 2006 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 10. Mai 2005 - [X.], 475). 2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des [X.], das er zum Gegenstand seiner Anhörungsrüge macht, in vollem [X.] geprüft, es aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Auch soweit der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungs-3 - 3 -
urteils angestrebt hat, können die nach seiner Auffassung berichtigungs-bedürftigen Tatsachen unterstellt werden, ohne dass dies auf das [X.] der Revisionsentscheidung Einfluss hätte.
[X.] [X.] Seiffert Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -
Meta
28.07.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. IV ZR 6/04 (REWIS RS 2006, 2354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2354
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