Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 180/04 vom 14. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 14. Februar 2007 durch [X.] und [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Kläge-rin auch ohne den von ihr vermissten Hinweis des Senats bereits in der Beschwerdebegründung die - innerhalb der Begründungsfrist vorzutragende - Verfahrensrüge erhoben hatte, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht auf die Verspätung des Beweisantritts mit dem Zeugen P. hingewiesen und ihr dadurch keine Gelegenheit zur Ent-schuldigung gegeben. Deshalb hätte die Klägerin den erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemachten [X.] - Ortsabwesenheit des Zeugen wegen einer Weltreise bis kurz vor dem Termin beim Oberlan-desgericht - bereits in der Beschwerdebegründung vortra-gen können und müssen. Die Beschwerdebegründung gibt aber nur das wieder, was schon in der Anhörungsrüge im Berufungsverfahren enthalten ist.
- 3 - Abgesehen davon hätte der Zeuge unter Hinweis auf die Ortsabwesenheit schon in den Vorinstanzen benannt wer-den können, so dass nach § 356 ZPO hätte verfahren werden können (vgl. [X.] NJW 2000, 945, 946; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 356 Rdn. 2 und 3). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.02.2004 - 9 O 7000/03 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 316/04 -
Meta
14.02.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. IV ZR 180/04 (REWIS RS 2007, 5217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5217
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.