Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. 4 StR 369/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3651

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 369/15
vom
21. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen
zu 1.:
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

zu 2.:
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21.
Oktober 2015 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat zu dem im Rechtsmittel des Angeklagten
M.

geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot
des
fairen Verfahrens:
Nach der Rechtsprechung des [X.]
(vgl. etwa dessen Urteil vom 19.
Juli 2012, [X.], 3225
ff.), des [X.] (vgl. dessen Beschluss vom 5.
Juli 2006, [X.], 204
ff.) sowie des [X.] (vgl. etwa
BGH, Urteil vom 25.
Juli 2000

1
StR
169/00,
BGHSt 46, 93, 106) kommt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens in Zusammenhang mit der Verwertung der Aussage eines Ermittlungsrichters über An-gaben einer Person, der der Angeklagte im Ermittlungsverfahren oder in der [X.] keine Fragen stellen oder stellen lassen konnte, in Betracht, wenn die
Verurteilung allein oder entscheidend auf den Angaben dieser Person beruht.
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr wurden die An-gaben von

J.

gegenüber dem Ermittlungsrichter und bei den polizei-
lichen Vernehmungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb dessen Aus-sage bestätigt. So hatte

J.

sich bereits von sich aus an einen Bediens-
teten der Justizvollzugsanstalt gewandt und diesem
gegenüber unter anderem offen-bart, dass er vom nicht revidierenden, teilweise geständigen Mitangeklagten D.

A.

und vom
Angeklagten M.

ca.
13 [X.] gekauft habe. Bei
der Durchsuchung des Haftraums des Angeklagten M.

wurde auch eine
Subutex-Tablette sowie eine Schuldenliste und Zettel mit den [X.] unter anderem zur Angeklagten N.

A.

sichergestellt. Ferner wurde dort ein von
D.

A.

stammender Kassiber aufgefunden, in dem der Angeklagte M.

angehalten wurde, lediglich Tabak-, SIM-Karten-
und Handyverkäufe des Angeklag-ten A.

zu bestätigen. Schließlich hat der Zeuge W.

von sich aus gegen-
über einem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt angegeben, dass die von ihm bei

-
3
-

D.

A.

regelmäßig bestellten [X.] vom Angeklagten M.

ausgeliefert worden seien.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
RiBGH Dr.
[X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts-leistung gehindert.
Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 369/15

21.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. 4 StR 369/15 (REWIS RS 2015, 3651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3651

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