Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 3 StR 253/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9571

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[X.] vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue; hier: Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 9. Februar 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zu-rückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Beschwerdeführers ver-wertet, zu denen dieser zuvor nicht gehört worden wäre, noch hat er zu [X.] Vorbringen übergangen (vgl. [X.] in [X.]. § 356 a Rdn. 3). 1 Dies wird vom Verurteilten in der Begründung seines Rechtsbehelfs selbst ausdrücklich zugestanden. Mit seinem weiteren Vortrag, es sei durch den Senat unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs "keinerlei Stellungnahme zum Schwerpunkt der Revision, die Rüge einer Ablei-tung der Mittäterschaft aus nicht angeklagten und kaum konkretisierten Vorta-ten der Jahre 1991 - 2003" erfolgt, wendet er sich der Sache nach dagegen, dass die Verwerfung der Revision nicht begründet wurde (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich und mit Art. 6 Abs. 1 [X.] vereinbar (vgl. [X.] aaO § 349 Rdn. 16; [X.], [X.] Aufl. § 349 Rdn. 7, [X.]. m. [X.]) - der Gesetzeslage, erlaubt keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers und begründet daher einen (sonstigen) Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO ersichtlich nicht (vgl. [X.], 483 m. [X.]). 2 - 3 - Ein besonderes Begründungserfordernis besteht entgegen der [X.] des Verurteilten nicht. Vielmehr will der Antragsteller mit seiner Anhö-rungsrüge ersichtlich erreichen, dass seine bereits im Revisionsverfahren erho-benen Beweiswürdigungsrügen (nochmals) geprüft und - für den Fall der [X.]) Erfolglosigkeit dieser Prüfung - ihre Zurückweisung nachträglich doch noch begründet wird. Dies kann mit dem Antrag gemäß § 356 a StPO auch un-ter den vorliegenden Umständen nicht gelingen (vgl. [X.] aaO § 356 a Rdn. 1). Eine (entsprechende) Fallgestaltung, wie sie der vom [X.] zitierten Entscheidung [X.] 81, 97 zugrunde lag (Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch eine von den Vorschriften des Zivilprozessrechts ab-weichende Zurückweisung von Vorbringen als verspätet) ist - entgegen der mit der [X.] vertretenen Auffassung - nicht gegeben. 3 [X.] Pfister von [X.] [X.]

Meta

3 StR 253/09

09.02.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 3 StR 253/09 (REWIS RS 2010, 9571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9571

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