Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. 4 StR 343/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5418

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 343/04

vom 19. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

u.a.

Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 11. August 2004 bemerkt der Senat zum Ausspruch über den Wertersatzverfall im [X.] Urteil:

Eine betragsmäßige Anrechnung der nach den tatrichterlichen Feststellungen in [X.] endgültig eingezogenen Vermögenswerte des Angeklagten auf den [X.] war nicht veranlaßt. Eine solche Anrechnung sieht das [X.] Strafrecht nicht vor. Sie läßt sich auch nicht mit einer entsprechen-den Anwendung des § 51 Abs. 3 StGB begründen. Nach einer vom Senat beim [X.] eingeholten Auskunft bestehen weder völ-kerrechtliche Verträge mit [X.] noch sonstige allgemeine Grundsätze des Völkerrechts, die eine solche Anrechnung gebieten. Die [X.], die der Angeklagte durch die Maßnahmen der [X.] Behörden er-litten hat, war deshalb allein im Rahmen der Entscheidung nach § 73 c StGB zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägun-gen getan.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien
Maatz Kuckein

Athing

Sost-Scheible

Meta

4 StR 343/04

19.01.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. 4 StR 343/04 (REWIS RS 2005, 5418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5418

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