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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 343/04
vom 19. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 11. August 2004 bemerkt der Senat zum Ausspruch über den Wertersatzverfall im [X.] Urteil:
Eine betragsmäßige Anrechnung der nach den tatrichterlichen Feststellungen in [X.] endgültig eingezogenen Vermögenswerte des Angeklagten auf den [X.] war nicht veranlaßt. Eine solche Anrechnung sieht das [X.] Strafrecht nicht vor. Sie läßt sich auch nicht mit einer entsprechen-den Anwendung des § 51 Abs. 3 StGB begründen. Nach einer vom Senat beim [X.] eingeholten Auskunft bestehen weder völ-kerrechtliche Verträge mit [X.] noch sonstige allgemeine Grundsätze des Völkerrechts, die eine solche Anrechnung gebieten. Die [X.], die der Angeklagte durch die Maßnahmen der [X.] Behörden er-litten hat, war deshalb allein im Rahmen der Entscheidung nach § 73 c StGB zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägun-gen getan.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien
Maatz Kuckein
Athing
Sost-Scheible
Meta
19.01.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. 4 StR 343/04 (REWIS RS 2005, 5418)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5418
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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