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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 362/05
vom 11. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Wie der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, ist der Angeklagte dadurch, dass das [X.] im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die im Urteil des [X.]s Trier vom 15. August 2002 verhängte Entziehung der Fahrerlaubnis in rechtsfehlerhafter Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. dazu [X.], 536) durch ein "durch Anrechnung [X.]" Fahrverbot ersetzt hat, nicht beschwert. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Tepperwien
Maatz Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
11.10.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. 4 StR 362/05 (REWIS RS 2005, 1403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1403
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