Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2005, Az. 4 StR 188/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2285

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[X.]/05

vom 2. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2005 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2004 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen [X.] einer Jugendlichen (III. 2 der [X.]) zu einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheits-strafe verurteilt worden ist. Insoweit wird das [X.] eingestellt und werden die Kosten des [X.]s sowie die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse auferlegt; b) im Schuld- sowie im Strafausspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuel-len Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten [X.] ist, auf die die in [X.] erlittene Auslie-ferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (III. 2 der Urteilsgründe; [X.] ein Jahr Freiheitsstrafe) und wegen [richtig: schweren] sexuellen Missbrauchs eines Kindes (III. 3 der Urteilsgründe; [X.] zwei Jahre und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.] und bestimmt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im [X.] 1:1 angerechnet wird. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Verfahren ist, soweit das [X.] den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (III. 2 der Urteilsgründe) verurteilt hat, wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) [X.]. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift insoweit zu-treffend ausgeführt: "Der Angeklagte ist am 13. November 2003 aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom 18. Februar 2003 ([X.]. 233 ff. d.A.) in [X.] festgenommen und in Auslieferungshaft genommen worden ([X.]). Die Auslieferung des Angeklagten ist durch Entscheid der schwei-zerischen Behörden vom 26. Februar 2004 "zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des [X.] vom 18. Februar 2003 zur Last gelegten Straftaten (sexueller Missbrauch von Kindern)" bewilligt worden ([X.]. 310, [X.]. 786 ff. d.A.). Die Tat zum Nachteil der Zeugin [X.]ist nicht Gegenstand des Haftbefehls und - 4 - damit der [X.] gewesen, so dass inso-weit das Verfahrenshindernis der Spezialität besteht." 2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der [X.] in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 1. August 2005 hat dem Senat vorgelegen. 3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und deshalb zur Aufhebung des Gesamtstra-fenausspruchs. Die somit verbleibende Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.) kann - als nunmehr einzige Strafe - bestehen bleiben. Tepperwien
Maatz Athing

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 188/05

02.08.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2005, Az. 4 StR 188/05 (REWIS RS 2005, 2285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2285

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