Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 2 StR 353/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2949

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Gegenstand

Strafrahmenwahl bei Versuch: Alleiniges Abstellen auf die Nähe zur Tatvollendung


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2012 im Strafausspruch im Fall II.4 der Urteilsgründe sowie im [X.] aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten gewerbsmäßigen [X.] in vier Fällen, davon in zwei Fällen in zwei jeweils tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch weist aus den vom [X.] dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler auf.

3

2. Dagegen begegnet der Strafausspruch im Fall II.4 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit die [X.] davon abgesehen hat, eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.

4

Zur Begründung hat das [X.] "anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände" berücksichtigt, die Tat sei bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass die Angeklagte an der Haustür erschienen und bereit gewesen sei, das von der Geschädigten abgehobene Geld in Empfang zu nehmen. Aufgrund dieser eingetretenen "Vollendungsnähe" habe die [X.] den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt.

5

Dies genügt den Anforderungen an die [X.] bei einem Versuch nicht. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des [X.] die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (vgl. [X.]St 16, 351, 353; 35, 347, 355; 36, 1, 18; [X.]R StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9, 12, 13; [X.], 305, 306. Hieran fehlt es. Die [X.] hat - ohne die an anderer Stelle aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen - allein auf die eingetretene "Vollendungsnähe" abgestellt und damit nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Vollendung der Straftat angesichts der polizeilichen Begleitung der Tat, die schließlich auch zur Festnahme der Angeklagten führte, nicht bestand. Soweit der [X.] meint, mit der missverständlichen Formulierung der "Vollendungsnähe" habe das [X.] ersichtlich nur auf eine erhöhte kriminelle Energie der Angeklagten, aus deren Sicht die Tat unmittelbar vor dem Erfolg gestanden habe, abstellen wollen, lässt sich dies den Urteilsgründen nicht entnehmen. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob die Vornahme der zur Erlangung des Geldes vorgenommenen Handlungen im Fall II.4 tatsächlich eine gegenüber den anderen Fällen erhöhte kriminelle Energie belegen kann. Denn in diesen Fällen war die Angeklagte gleichermaßen bereit, alles zur Erfolgsvollendung Erforderliche zu tun, hatte nur keine Gelegenheit dazu, weil die Opfer die Täuschung erkannt und die Polizei eingeschaltet hatten.

6

Angesichts der fehlerhaften [X.] kommt es nicht mehr darauf an, ob das [X.] die Höhe der Strafe im Fall II.4 im Vergleich zu den anderen, erheblich milder bestraften Taten ordnungsgemäß begründet hat. Allerdings ist es nicht unbedenklich, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten der Angeklagten zu gewichten (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2010 - 5 [X.]/10).

7

3. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.4 führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; sie sind von dem [X.] nicht betroffen.

Appl                              Schmitt                       Krehl

              Eschelbach                         Zeng

Meta

2 StR 353/13

10.09.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2012, Az: 5/30 KLs 44/11

§ 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 2 StR 353/13 (REWIS RS 2013, 2949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2949

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 353/13

Zitiert

5 StR 113/10

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