Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2012, Az. 2 BGs 152/12

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2012, 5085

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[X.]
Ermittlungsrichter
2 [X.]/12
2 [X.]
149/11-8
BESCHLUSS
vom

2. Juli
2012

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im [X.] gemäß §§
129a, 129b StGB u.a.

Der Antrag des [X.], gegen den Beschuldigten Unter-suchungshaft, hilfsweise Untersuchungshaft für den Fall der Wiederein-reise des Beschuldigten in die [X.], anzuordnen, wird
zurückgewiesen.
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Gründe:
Der [X.] beim [X.] führt gegen den Be-schuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung [X.] gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 52 StGB.
Dem Beschuldigten, der
(nicht [X.])

Staatsangehöriger ist, liegt zur Last, er habe sich nach seiner Ausreise aus [X.]

im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet der ausländischen terroristischen [X.] als Mitglied angeschlossen und sich im Rahmen seiner anschließend entfalteten mitgliedschaftlichen Betätigung

in einem Ausbildungslager der Organisation zur Vorbereitung einer gegen das Leben gerichteten schweren staatsgefährdenden Gewalttat in der Handhabung schwerer Kriegswaffen,
wie Panzerabwehrgeschütze und Mörser,
unterweisen lassen.
Mit Antrag vom 22. Juni 2012 begehrt
der Generalbundeswalt den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten, hilfsweise den Erlass eines Haftbe-fehls für den Fall der Wiedereinreise des Beschuldigten in die [X.].
Der Antrag bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten liegen nicht vor, weil das dem Beschuldigten angelastete Verhalten nicht dem [X.] Strafrecht unterfällt. Soweit dem Beschuldigten die Beteiligung als Mitglied an einer
terroristischen Vereinigung im Ausland [X.] wird, fehlt ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des [X.] 1
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Strafrechts nach Maßgabe des allgemeinen Strafanwendungsrechts der §§ 3 ff. StGB, das neben dem in § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB geregelten Inlandsbezug zu beachten ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ist der nach § 89a Abs. 3 Satz 2 StGB erforderli-che Inlandsbezug nicht gegeben. Eine aufschiebend bedingte Anordnung der Untersuchungshaft ist rechtlich nicht zulässig.
1. a)
Nach § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB gelten die §§ 129 und 129a StGB auch für Vereinigungen im Ausland. Diese Vorschrift erweitert den Anwen-dungsbereich der §§ 129, 129a StGB auf ausländische Vereinigungen, indem
sie die in den §§ 129, 129a StGB tatbestandlich umschriebenen Tathandlungen auch dann für strafbar erklärt, wenn sie sich auf eine Vereinigung im Ausland beziehen. Bei einer Vereinigung außerhalb der Mitgliedsstaaten der [X.] gilt dies nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB nur, wenn die Tat durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer [X.] ist oder sich im Inland befindet. Durch diese Regelung sollte nach den Intentionen des [X.] die sich aus § 129b Abs. 1 Satz 1 ergebende Strafbarkeit von Beteili-gungshandlungen, die sich auf Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] beziehen, in persönlicher und räumlicher Hinsicht be-schränkt und vom Vorliegen eines spezifischen Inlandsbezugs abhängig ge-macht werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8893 S. 8). § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB enthält seinem Rege-lungsgehalt nach keine Strafanwendungsregel. Für [X.] an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen in den Mitgliedstaaten der Euro-päischen [X.] bleibt es daher
bei der Geltung der allgemeinen Strafanwen-dungsnormen, so dass die Anwendung [X.]

Strafrechts im Einzelfall da-von abhängt, ob ein legitimierender Anknüpfungspunkt nach den §§ 3 ff. StGB gegeben ist. Da aber die Anwendung des [X.] Strafrechts auf [X.]
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gungshandlungen an Vereinigungen außerhalb der Mitgliedsstaaten der Euro-päischen [X.] gegenüber solchen an Vereinigungen auf dem Gebiet der Eu-ropäischen [X.] nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers strenge-ren Anforderungen unterliegen sollte, können die in § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB normierten Geltungsvoraussetzungen, die zum Teil geringere Anforderungen stellen als die §§ 3 ff. StGB, nicht als spezifische, die allgemeinen Strafanwen-dungsvorschriften der §§ 3 ff. StGB verdrängende Rechtsanwendungsregelung ausgelegt werden. Die §§ 3 StGB finden vielmehr neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ Anwendung mit der Folge, dass [X.] an Vereinigungen außerhalb des Gebiets der [X.] auch bei gege-benem Inlandsbezug nur dann dem [X.] Strafrecht unterfallen, wenn ein Anknüpfungstatbestand des allgemeinen Strafanwendungsrechts erfüllt ist (vgl. [X.], Ermittlungsrichter, Beschluss vom 17. Oktober 2008

2 [X.] 449/08 -; [X.], NJW 2007, 2786; [X.] in MünchKomm-StGB, 2. Aufl. § 129b [X.]. 10; [X.] in [X.], 12. Aufl.,
§ 129b [X.]. 13; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 129b [X.]. 3; [X.] in [X.]/[X.], StGB, § 129b [X.]. 5, [X.],
StGB, 59. Aufl., § 129b [X.]. 4; von [X.] in von [X.] StGB, § 129b [X.]. 5; [X.], [X.], 364, 365 und Terrorismusstrafrecht S. 344 ff.; [X.] NStZ 2003, 179; a.[X.] in [X.], 3. Aufl., §§ 129a,129b [X.]. 9; offengelassen in [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2009

StB 52/09, [X.]St 54, 264 [X.]. 10; zweifelnd für Auslandstaten eines [X.] [X.], [X.] vom 31. Juli 2009

StB 34/09, [X.]R StGB § 129b Anwendbarkeit 1). Für die Anwendung [X.] Strafrechts auf

wie hier

die [X.] Ausländers ist daher erforderlich, dass neben dem Inlandsbezug nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StGB oder des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen.

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b) An dem Nebeneinander von spezifischem Inlandsbezug gemäß

§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB
und den
allgemeinen Strafanwendungsregeln haben
die mit Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährden-den Gewalttaten vom 30. Juli 2009 ([X.] I 2437) neu in das Strafgesetzbuch eingefügten Strafnormen der §§ 89a und b StGB nichts geändert. Dass der Ge-setzgeber in § 89a Abs. 3 Satz 1 StGB und § 89b Abs. 3 Satz 1 StGB andere Regelungen geschaffen hat

während § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich die Tatbestände der §§ 129, 129a StGB auf [X.] an ausländi-schen Vereinigungen erweitert, erstrecken § 89a Abs. 3 Satz 1 und § 89b Abs. 3 Satz 1 StGB die Strafbarkeit ohne Einschränkungen auf jedwede im Ausland begangene Tathandlung

und damit das Ziel verfolgt, die strafrechtliche Erfas-sung von Auslandstaten im Bereich der §§ 89a und b StGB vom Erfordernis der Tatortstrafbarkeit bzw. der fehlenden Strafgewalt am Tatort freizustellen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12428 S. 16) vermag eine andere Auslegung der Rechtsanwendungsregeln für § 129b Abs. 1 StGB nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift des § 129b StGB ist unverändert geblieben und der Gesetzgeber hat
auch sonst
in Kenntnis der Auslegung, die § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB in Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, keine anderweitige Klarstellung vorgenommen.
c) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StGB oder § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB für die Anwendung [X.] Strafrechts auf das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten liegen nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht vor.
§ 7 Abs. 1 StGB knüpft anders als § 129b Abs. 1 Satz 2 3. Alt. StGB, der für den Inlandsbezug eine von der ausländischen Vereinigung begangene [X.] zum Nachteil eines [X.] genügen lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2009

StB 52/09, aaO [X.].
22; BT-Drucks. 14/8893 S. 9), an das dem
Beschuldigten zur Last gelegte konkrete Tatgeschehen im pro-6
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zessualen Sinne gemäß § 264 StPO an (vgl. [X.], Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 1 [X.]. 23; [X.], Internationales und Europäisches Strafrecht, 5. Aufl., § 5 [X.]. 8; [X.]/[X.] in [X.], 12. Aufl., vor § 3 [X.]. 314, 319) und verlangt, dass ein bestimmter oder zumindest bestimmbarer Deut-scher durch das Tatgeschehen verletzt d.h. in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Gütern widerrechtlich beeinträchtigt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1963

4 StR 9/63, [X.]St 18, 283, 284;
[X.]/[X.] aa0 § 7 [X.]. 69). Dafür, dass die dem Beschuldigten [X.] Betätigung in der ausländischen terroristischen [X.] zu einer Verletzung eines [X.] Staatsbürgers geführt hat, bietet das bisherige Ermittlungsergebnis in tatsächlicher Hinsicht keinen Anhalt. Der Anknüpfungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist ebenfalls nicht gegeben, weil keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Anwesenheit des Beschuldigten im Inland festgestellt werden kann.
2. Soweit dem Beschuldigten die Vorbereitung einer schweren staatsge-fährdenden Gewalttat
gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgeworfen wird, fehlt an es an dem nach § 89a Abs. 3 Satz 2 StGB erforderlichen Inlands-bezug. Entgegen der Auffassung des
[X.]
ergibt sich der Inlandsbezug weder aus der zweiten
noch aus der fünften
Alternative des § 89a Abs. 3 Satz 2 StGB. Danach unterfallen Vorbereitungshandlungen, die außer-halb der Mitgliedstaaten der [X.] begangen werden, dem deut-schen Strafrecht, wenn sie durch einen Ausländer mit Lebensgrundlage im [X.] begangen werden oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende [X.] gegen einen [X.] begangen werden soll.
Der Begriff der inländischen Lebensgrundlage meint die Summe derjeni-gen Beziehungen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen (BT-Drucks. 16/12428 9
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S. 16). Für eine diesen Anforderungen genügende Bindung des Beschuldigten an [X.] noch zum Zeitpunkt seines Aufenthalts in dem [X.] der [X.]

liegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen [X.] vor. (wird
ausgeführt)
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der fünften
Alternative des § 89a Abs. 3 Satz 2 StGB nicht vor. Die Strafbarkeit nach § 89a Abs. 1 und 2 StGB setzt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht voraus, dass der Täter ein schon im Detail geplantes Verbrechen vorbereitet. Weder die konkrete Art der Durchführung noch Zeit und
Ort sowie potentielles Opfer müs-sen festgelegt sein. Es reicht vielmehr die hinreichende Bestimmung der vorbe-reiteten Tat ihrem Deliktstypus nach aus (vgl. [X.],
aaO,
§ 89a [X.]. 28; BT-Drucks. 16/12428 [X.]). Für die Begründung [X.] Strafgewalt nach der das passive Personalitätsprinzip aufgreifenden Regelungen des § 89a Abs. 3 Satz 2 5. Alt. StGB
ist es indes erforderlich, dass die vorbereitete Gewalttat zum Zeitpunkt der Vorbereitung jedenfalls soweit konkretisiert ist, dass sie gegen einen [X.] begangen werden soll. Dass die Ausbildung des [X.] in der Handhabung schwerer Kriegswaffen

der Vorbereitung von Gewalttaten gegen [X.] diente, lässt sich den bisherigen Erkenntnis-sen der Ermittlungsbehörden nicht entnehmen. Der Umstand, dass mit der [X.] nicht näher spezifizierte Kampfeinsätze der [X.] in [X.] vorbereitet werden sollten und sich in diesem Land auch [X.] Soldaten aufhalten, reicht entgegen der Ansicht des [X.] für die [X.] nach § 89a Abs. 3 Satz 2 5. Alt. StGB nicht aus.
3. Da es mithin an einem legitimierenden Anknüpfungspunkt für die An-wendung [X.] Strafrechts auf das dem Beschuldigten vorgeworfene [X.] fehlt, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der [X.] nicht vor (vgl. [X.], [X.], 300; [X.] in [X.] 6. 11
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Aufl., § 112 [X.]. 4; [X.] in [X.], StPO, § 112 [X.]. 3; Münchhalf-fen/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. 146 ). Der Er-lass eines Haftbefehls,
um im Wege der Auslieferung des Beschuldigten die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft erst noch zu schaf-fen, kommt nicht in Betracht.
Der hilfsweise beantragte Erlass eines aufschiebend bedingten Haftbe-fehls ist rechtlich nicht zulässig. Der Strafprozessordung sind richterliche An-ordnungen strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen unter einer aufschieben-den Bedingung fremd. Das in den § 112 ff. StPO abschließend geregelte Unter-suchungshaftrecht
kennt eine solche Möglichkeit nicht. Die Vorschrift des

§ 456a Abs. 2
Satz 3 StPO, die die Vollstreckungsbehörde ermächtigt, bereits bei der Zurückstellung der Strafvollstreckung für den Fall der Rückkehr des Verurteilten die Nachholung der Vollstreckung anzuordnen und einen Vollstre-ckungshaftbefehl zu erlassen, beinhaltet eine allein auf die [X.] zugeschnittene Ausnahmeregelung.

Zudem wäre eine aufschiebend [X.] Untersuchungshaftanordnung vergleichbaren
verfassungsrechtlichen Einwänden ausgesetzt, we-schlüsse zur Anordnung strafprozessualer Grundrechtseingriffe bestehen (vgl. [X.] 96, 44; [X.], Beschlüsse vom 23. Dezember 1999, 2
ARs 487/99, [X.], 212; vom 11. September 2002

2 [X.], [X.], 289). Die durch den strikten [X.]vorbehalt des Art.
104 Abs. 2 und 3 GG ge-währleistete vorgängige richterliche Kontrolle jeder Freiheitsentziehung bietet nur dann einen wirksamen Grundrechtsschutz, wenn der [X.] seine Prüfung der Voraussetzungen eines
Eingriffs
in die Freiheit der Person auf der Grundla-ge der zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gegebenen Sachlage vornimmt.
Für den Erlass eines für den Fall der Wiedereinreise des Beschuldigten aufschiebend bedingten Haftbefehls fehlt schließlich ein sachliches Bedürfnis, 13
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da über eine gegebenenfalls notwendige Haftanordnung gegen den [X.] ohne weiteres nach einer tatsächlich erfolgten Wiedereinreise entschieden werden kann. Soweit der [X.] in seiner Antragschrift vom 22. Juni 2012 einen bedingten Haftbefehl unter Hinweis auf beabsichtigte nationale Fahndungsmaßnahmen für geboten hält, ist anzumerken, dass eine aufschie-bend bedingte Haftanordnung bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung ohne Rechtswirkungen bliebe und damit vor [X.] auch nicht Grundlage einer Ausschreibung nach § 131 Abs. 1 StPO sein könnte.

Bender

[X.] am [X.]

Meta

2 BGs 152/12

02.07.2012

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2012, Az. 2 BGs 152/12 (REWIS RS 2012, 5085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5085

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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