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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 52/09 vom 15. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt ja [X.] ja ___________________________________ [X.]§ 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] 1. Eine im Ausland außerhalb der [X.]begangene Tat-handlung im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1 bis 5 [X.]kann nicht über § 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Var. [X.]unter dem Gesichtspunkt zur Anwendbarkeit dieser Strafvorschriften füh-ren, dass ein eventuell durch die Handlung [X.]Erfolg (§ 9 Abs. 1 StGB) im Inland eingetreten ist. 2. Der Begriff des Opfers im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz 2 3. Var. [X.]bezieht sich nicht auf die [X.]nach § 129 b Abs. 1 Satz 1, §§ 129, 129 a StGB, sondern auf die von der [X.]in Verfolgung ihrer Zwecke oder Tätigkeiten begangenen Straftaten. BGH, Beschl. vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09 - Ermittlungsrichter des [X.] - 2 - in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.]hat am 15. Dezember 2009 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des [X.]gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.]vom 11. November 2009 - 2 [X.]328/09 - wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. Gründe: Der [X.]führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staats-gefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Er legt ihm zur Last, sich in einem Lager der ausländischen terroristischen [X.]"Y" außerhalb [X.]aufzuhalten und sich dort im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen für den bewaffneten Kampf unterweisen zu lassen. 1 Mit Beschluss vom 11. November 2009 hat der Ermittlungsrichter des [X.]den Antrag des Generalbundesanwalts, die Telekommuni-kation, die über den [X.]des in [X.]lebenden "X" geführt wird, zu überwachen und aufzuzeichnen (§ 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StPO) sowie diesen [X.]betreffende retrograde Verkehrsdaten zu erhe-ben (§ 100 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, §§ 96, 113 a TKG), mit der Begründung abgelehnt, es lägen weder zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-schuldigte mit "X" verfahrensrelevante Telefongespräche führe, noch sei durch die beantragte Maßnahme eine (weitere) Aufklärung seines Aufenthaltsortes zu erwarten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts, der der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch im Ergebnis nicht begründet. 2 - 4 - 1. Nach den bisherigen Ermittlungen liegen (u. a.) zureichende Anhalts-punkte für folgendes Geschehen vor: 3 Der Beschuldigte, der nicht die [X.]Staatsangehörigkeit besitzt, a-ber in [X.]lebte, ... reiste Anfang des Jahres 2009 in das nicht der [X.]zugehörige Land "Z". Dort wurde er in ein Ausbildungslager der "Y"-[X.]vermittelt, der er sich später als Mitglied anschloss. Er ist bislang nicht nach [X.]zurückgekehrt. (wird weiter ausgeführt) 4 2. Es kann dahinstehen, ob durch die vom [X.]bean-tragten Ermittlungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erkennt-nisse zur Aufklärung des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens oder sei-nes Aufenthaltsorts zu erwarten wären. Keiner näheren Betrachtung bedarf auch die Frage, ob hinsichtlich des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 [X.](eingeführt durch das [X.]von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009, [X.]ff.) überhaupt ausreichende Verdachtsgründe für ein tatbestandsmäßiges Handeln des [X.]nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 4. August 2009 vorliegen. Der Beschuldigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate in "Z" auf. In Anbetracht dieses Zeitablaufs erscheint es durchaus nicht fernliegend, dass sein Aufenthalt bei der terroristischen [X.]nach Inkrafttreten des § 89 a [X.]bereits nicht mehr Ausbildungszwecken diente. (wird weiter ausge-führt) 5 Die Anordnung der beantragten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die bisherigen Erkenntnisse keine zureichenden Anhaltspunkte dafür bieten, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, der - soweit strafrechtlich relevant - als Ausländer 6 - 5 - ausschließlich im nichteuropäischen Ausland handelte, den für die [X.]erforderlichen Inlandsbezug im Sinne des § 89 a Abs. 3 Satz 2 [X.]oder - was nach der Verdachtslage mit Blick auf eine mögli-che Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.]gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 a Abs. 1 Nr. 1 [X.]ebenfalls in Betracht zu ziehen ist - im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]aufweist. Hierzu gilt im Einzelnen: Die Ausweitung der Strafbarkeit nach §§ 129, 129 a [X.]auf ausländi-sche kriminelle und terroristische Vereinigungen gemäß § 129 b [X.]sowie die Erstreckung des Anwendungsbereichs der Tatbestände zur Ahndung terroristi-scher Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 89 a, 89 b [X.]auf Auslandstaten (§ 89 a Abs. 3 Satz 1 bzw. § 89 b Abs. 3 Satz 1 StGB) hat den Gesetzgeber veranlasst, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Taten außerhalb der Mit-gliedstaaten der [X.]von spezifischen, den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich der Norm einschränkenden Voraussetzungen ab-hängig zu machen. Zweck dieser Regelungen ist es, einer uferlosen Ausdeh-nung des [X.]Strafrechts auf Auslandstaten von Ausländern Grenzen zu setzen (BTDrucks. 14/8893 S. 8 f.; BRDrucks. 69/09 S. 16; BTDrucks. 16/12428 S. 15 f.). 7 Eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristi-schen [X.]im nicht der [X.]zugehörigen Ausland [X.]gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB, dass entweder die Tat durch eine im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen wird, der Täter oder das Opfer [X.]ist oder der Täter oder das Opfer sich im Inland befindet. In Anlehnung an diese Regelung (BRDrucks. aaO; BTDrucks. 16/12428 aaO) setzt § 89 a Abs. 3 Satz 2 [X.]für die Anwendbarkeit deut-schen Strafrechts einen spezifischen Bezug zu Deutschland, seinen [X.]- 6 - gehörigen oder der inländischen Wohnbevölkerung in der Weise voraus, dass die Handlung entweder durch einen [X.]oder einen Ausländer mit Le-bensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staats-gefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen [X.]be-gangen werden soll. Aus den jeweiligen Gesetzesfassungen wird jedoch nicht deutlich, ob § 129 Abs. 1 Satz 2 und § 89 a Abs. 3 Satz 2 [X.]spezielles und abschließendes Rechtsanwendungsrecht enthalten mit der Folge, dass die all-gemeinen, zum Teil übereinstimmenden, zum Teil aber auch abweichenden allgemeinen Vorschriften des internationalen Strafrechts der §§ 3 bis 7 [X.]nicht anwendbar sind, oder ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - sie neben die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. [X.]treten und diese ergänzen. a) Die Gesetzesmaterialien zu § 129 b [X.]geben zu dieser Frage kei-nen Aufschluss (BTDrucks. 14/8893 S. 8 f.; zur Entstehungsgeschichte der Norm: [X.]2005, 433, 449 ff.). In der Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass § 129 b Abs. 1 [X.]die Anwendbarkeit der §§ 3 ff. [X.]nicht berührt, sondern lediglich für die im [X.]bestehenden Vereinigungen zusätzliche Voraussetzungen aufstellt (vgl. [X.]in LK 12. Aufl. § 129 b Rdn. 8 ff.; Miebach/[X.]§ 129 b Rdn. 9 und 17 ff.; Fischer, [X.]57. Aufl. § 129 b Rdn. 4; [X.]in SK-[X.]§ 129 b Rdn. 4; Lenckner/[X.]in Schönke/Schröder, [X.]27. Aufl. § 129 b Rdn. 3, 7; [X.]NSt[X.]2003, 179, 181; [X.]2005, 433, 453 ff.; [X.]2005, 220, 226). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass sich § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]seinem Wortlaut nach ausschließlich auf [X.]in [X.]beziehe und deshalb auf Vereinigungen inner-halb des Gebiets der [X.]nicht anwendbar sei. Für Beteili-gungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen in Mitglied-staaten der [X.]gelte daher das allgemeine Strafanwendungs-recht der §§ 3 ff. StGB, da diese Taten sonst unbegrenzt innerstaatlicher [X.]- 7 - gewalt unterlägen, was mit völkerrechtlichen Grundsätzen zur [X.]nicht vereinbar sei. Da aber die in § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]auf-gestellten Geltungsvoraussetzungen für sich betrachtet teilweise großzügiger seien als diejenigen der §§ 3 ff. [X.]- etwa an[X.]als § 7 StGB keine Tatort-strafbarkeit erforderten -, der [X.]der §§ 129, 129 a [X.]für Vereinigungen im [X.]aber nicht weiter sein könne als derjenige für Beteiligungshandlungen an Vereinigungen in EU-Staaten, könne § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]nicht im Sinne einer abschließenden, die §§ 3 ff. [X.]verdrängenden Spezialregelung verstanden werden ([X.]in SK-[X.]aaO; ders. [X.]aaO). Dieser Rechtsauffassung kann jedenfalls nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 129 b [X.]insgesamt um eine den allgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialregelung zum Strafan-wendungsrecht handelt. Bedenken im Hinblick auf eine Anwendung des sich aus § 7 StGB ergebenden Erfordernisses einer Tatortstrafbarkeit auf Fälle, in denen der Täter einer Auslandstat im Sinne des § 129 b Abs. 1 [X.][X.]ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09 - zum Ausdruck gebracht. Unabhängig hiervon sind jedoch einer kumulativen Anwendung der allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff. [X.]zumindest insoweit Grenzen gesetzt, als § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]Ausnahmen vom allgemeinen Rechtsanwendungsrecht enthält und dessen Anwendungsbereich ausdrücklich einschränkt (vgl. nachfolgend 3. b) aa). Die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. [X.]können daher allenfalls zu einer weiteren Beschränkung, nicht aber zu einer Erweiterung der spezifischen Geltungsregelung des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]herangezogen werden. Jedes andere Verständnis einer kumulativen An-wendung der allgemeinen Vorschriften neben § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]wäre mit dem Willen des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des [X.]Straf-rechts auf Beteiligungshandlungen an Vereinigungen im [X.]im 10 - 8 - Vergleich zu Taten im EU-Gebiet strengeren Anforderungen zu unterstellen, nicht vereinbar. b) Nichts anderes gilt für § 89 a Abs. 3 StGB. Allerdings hat der [X.]zu dieser Regelung - an[X.]als bei § 129 b [X.]- in den Gesetzesma-terialien zum Ausdruck gebracht, dass - unabhängig vom [X.]- eine Ein-schränkung des spezifischen Strafanwendungsrechts durch das Erfordernis einer Tatortstrafbarkeit im Sinne des § 7 StGB generell nicht in Betracht kom-me, da ansonsten die Verfolgung von terroristischen Vorbereitungshandlungen vor allem im außereuropäischen Ausland aufgrund der dortigen Rechtslage [X.]nicht möglich sei (BRDrucks. aaO; BTDrucks. 16/12428 aaO). Ob hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass § 89 a Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]als lex specia-lis das allgemeine Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. [X.]gänzlich verdrängt (so [X.]in BeckOK-[X.]§ 89 a Rdn. 30; [X.]NSt[X.]2009, 593, 599 f.), oder ob nur eine kumulative Anwen-dung des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB neben § 89 a Abs. 3 [X.]auszu-scheiden hat, kann hier dahinstehen. Jedenfalls liegt es vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 (i. V. m. Art. 1 und 3) des Rahmenbeschlusses des Rates der [X.]vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (Abl. [X.]2002 Nr. L 164 S. 3) in der Fassung des Rahmenbeschlusses des Rates der [X.]vom 28. November 2008 (Abl. [X.]2008 Nr. L 330 S. 21) i. V. m. Art. 9 des Protokolls Nr. 36 des [X.]nahe, den Geltungsbereich des § 129 b [X.]und des § 89 a Abs. 3 [X.]als identisch anzusehen und insoweit auch die Frage einer kumu-lativen Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften für beide Vorschriften ein-heitlich zu beantworten. 11 3. Die bisherige Verdachtslage bietet keine ausreichenden Anhaltspunk-te, dass das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten den in § 89 a Abs. 3 12 - 9 - Satz 2 oder in § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]geforderten spezifischen Inlandsbe-zug aufweist. a) Die Ermittlungsergebnisse lassen weder erkennen, dass der Beschul-digte im Sinne des § 89 a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. [X.]als Ausländer über eine Lebensgrundlage im Inland verfügt, noch liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass sich entsprechend der 5. Alternative der Vorschrift eine vorbereitete terroristische Gewalttat gegen [X.]Staatsbürger richten sollte. 13 Der Begriff der inländischen Lebensgrundlage ist - wie in § 5 Nr. 8 Buchst. a [X.]- als die Summe derjenigen Beziehungen zu verstehen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen (BRDrucks. aaO S. 17). Für eine diesen [X.]genügende Bindung des Beschuldigten an [X.]gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen alle Umstände dafür, dass der Beschuldigte mit seiner Ausreise nach "Z" seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in [X.]endgültig aufgab. (wird ausgeführt) 14 Die Anwendung [X.]Strafrechts kann auch nicht aus dem in der 5. Alternative des § 89 a Abs. 3 Satz 2 [X.]geregelten passiven Persönlichkeits-prinzip hergeleitet werden. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte [X.]belegt bereits nicht mit der für einen tatsachengestützten Verdacht (§ 100 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass die "Y"-[X.]ihre Terrorakte auch gegen [X.]Staatsangehörige richtete und zu richten beabsichtigt. (wird ausgeführt) 15 b) Der fehlende Inlandsbezug steht auch einer Strafverfolgung des [X.]wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroris-tischen [X.]gemäß §§ 129 b, 129 a Abs. 1 Nr. 1 [X.]entgegen. 16 - 10 - Zwar liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass sich der Beschuldigte der "Y"-[X.]als Mitglied angeschlossen hat und diese [X.]ter-roristische Ziele verfolgt. Die dem Beschuldigten angelastete Betätigung für die [X.]unterfällt aber nach der bisherigen Verdachtslage ebenfalls nicht dem Anwendungsbereich des [X.]Strafrechts, da für die - hier allein in Betracht kommenden - Rechtsanwendungsregeln der ersten und dritten Fall-gruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]keine zureichenden Anhaltspunkte vor-liegen. 17 aa) Nach den bisherigen Erkenntnissen hat der Beschuldigte die ihm an-gelasteten Beteiligungshandlungen nicht durch eine im Geltungsbereich des [X.]ausgeübte Tätigkeit begangen (§ 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB). 18 Der Gesetzgeber greift zwar mit dieser Regelung das an den [X.]anknüpfende Territorialitätsprinzip der §§ 3, 9 [X.]auf, be-stimmt dessen Anwendungsbereich jedoch enger als in den allgemeinen Vor-schriften. Nach § 9 StGB ist [X.]nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Ort, an dem der tatbestandlich vorausgesetzte Erfolg eingetreten ist. Für den Teilnehmer ist zusätzlich der Ort der [X.]sowie der Ort, an dem nach seiner Vorstellung die Haupttat begangen werden sollte, Bege-hungsort im Sinne des § 9 StGB. Demgegenüber knüpft § 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. [X.]- in gleicher Weise wie § 91 a [X.](nF) - allein an eine im räumli-chen Geltungsbereich des [X.]ausgeübte Tätigkeit an, sieht also für die An-wendbarkeit [X.]Strafrechts ausschließlich den Handlungsort als [X.]an und nicht den Erfolg der tatbestandsmäßigen Handlung ([X.]aaO Rdn. 19 a; [X.]aaO S. 181). Denn mit dem Begriff der Tätigkeit, wie er in der ersten Fallgruppe des § 129 b [X.]Verwendung findet, ist nicht die [X.]in ihrer Gesamtheit gemeint, sondern nur die eigene Verhaltensweise des Täters (ebenso zu § 91 a [X.]nF: [X.]aaO § 91 a 19 - 11 - Rdn. 3). § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]enthält deshalb in seiner ersten Alternative einen ausdrücklichen Ausschluss des Erfolgsorts als Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer terroristischen [X.]im Nicht-EU-Ausland. Die Regelung stellt insoweit eine vom Gesetzgeber gewollte [X.]von § 9 StGB dar und schränkt dessen Anwendungsbereich ein (ebenso zu § 91 StGB aF: Laufhütte/[X.]in LK 12. Aufl. § 91 Rdn. 1). Allein diese Auslegung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzessystematik zwingend ist, verleiht der [X.]des § 129 b Abs.1 Satz 2 1. Alt. [X.]die von der Literatur vermisste eigenständige Bedeutung (vgl. Mie-bach/[X.]aaO Rdn. 17). Denn die vom Gesetzgeber gewollte Ausgestal-tung der ersten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]als Ausnahmerege-lung hat zur Folge, dass der Erfolgsort einer Betätigungshandlung im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, §§ 129, 129 a [X.]- unabhängig von der Frage, ob sich ein solcher bei dem abstrakten Gefährdungsdelikt überhaupt ausmachen lässt - abweichend von § 9 Abs. 1 3. Alt. StGB zur Begründung der innerstaatlichen Strafgewalt nicht herangezogen werden kann (aA [X.]aaO Rdn. 19 b ff.). Eine Tätigkeit im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 a Abs. 1 bis 5 [X.]hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich des [X.]nach den bisherigen Erkenntnissen jedoch nicht entfaltet. (wird ausge-führt) 20 bb) Ein Inlandsbezug kann auch nicht aus der dritten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]hergeleitet werden. 21 Nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BTDrucks. 14/8893 S. 9) wollte der Gesetzgeber mit dieser [X.]die Beteiligung an Vereinigungen erfassen, die Anschläge gegen [X.]Staatsangehörige oder gegen Ausländer im Inland begangen und dadurch [X.]Interessen im [X.]- 12 - sonderen Maße beeinträchtigt haben (ebenso [X.]aaO Rdn. 23; Mie-bach/[X.]aaO Rdn. 20; [X.]aaO S. 181). Der Begriff des Opfers [X.]sich danach nicht auf die Organisationstat, sondern auf die von der Verei-nigung begangene Ausführungstat. Eine mitgliedschaftliche Betätigung oder Unterstützung einer [X.]im nicht der [X.]zugehörigen Ausland, die noch keine konkrete Ausführungstat zum Nachteil eines [X.]Staatsangehörigen begangen hat, wird von der dritten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]daher nicht erfasst ([X.]aaO). Anhaltspunkte dafür, dass durch eine terroristische Aktion der "Y"-[X.][X.]Staatsbürger zu Schaden gekommen sind, ergeben die bisherigen Ermittlungen indes nicht. 23 - 13 - 4. Da auch anderweitige Ansätze für die Anwendbarkeit [X.]Straf-rechts nicht ersichtlich sind (§ 89 b [X.]scheidet aus den dargelegten Grün-den nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 [X.]aus und ist im Übrigen ohnehin keine Ka-talogtat nach § 100 a Abs. 2 StGB), kommt die Anordnung der vom [X.]beantragten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nicht in Be-tracht. 24 [X.]
Meta
15.12.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. StB 52/09 (REWIS RS 2009, 108)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 108
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BGs 152/12 (Bundesgerichtshof)
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Anwendung deutschen Strafrechts auf die Auslandstat eines Ausländers
2 BGs 152/12 (Bundesgerichtshof)
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Zusammenschluss von Mitgliedern im Inland
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