Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. StB 52/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 108

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[[X.].]BESCHLUSS StB 52/09 vom 15. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja [[X.].]St ja [[X.].] ja ___________________________________ [X.] § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] 1. Eine im Ausland außerhalb der [[X.].] begangene Tat-handlung im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1 bis 5 [X.] kann nicht über § 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Var. [X.] unter dem Gesichtspunkt zur Anwendbarkeit dieser Strafvorschriften füh-ren, dass ein eventuell durch die Handlung [[X.].] Erfolg (§ 9 Abs. 1 [X.]) im Inland eingetreten ist. 2. Der Begriff des Opfers im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz 2 3. Var. [X.] bezieht sich nicht auf die [[X.].] nach § 129 b Abs. 1 Satz 1, §§ 129, 129 a [X.], sondern auf die von der [[X.].] in Verfolgung ihrer [X.]wecke oder Tätigkeiten begangenen Straftaten. [[X.].], [[X.].]. vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09 - Ermittlungsrichter des [[X.].]- 2 - in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat - 3 - Der 3. Strafsenat des [[X.].] hat am 15. Dezember 2009 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des [[X.].] gegen den [[X.].]uss des Ermittlungsrichters des [[X.].] vom 11. November 2009 - 2 [[X.].] 328/09 - wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die St[X.]tskasse. Gründe: Der [[X.].] führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren st[X.]ts-gefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Er legt ihm zur Last, sich in einem Lager der ausländischen terroristischen [[X.].] "Y" außerhalb [[X.].] aufzuhalten und sich dort im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen für den bewaffneten Kampf unterweisen zu lassen. 1 Mit [[X.].]uss vom 11. November 2009 hat der Ermittlungsrichter des [[X.].] den Antrag des [[X.].], die Telekommuni-kation, die über den [[X.].] des in [[X.].] lebenden "[X.]" geführt wird, zu überwachen und aufzuzeichnen (§ 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StPO) sowie diesen [[X.].] betreffende retrograde Verkehrsdaten zu erhe-ben (§ 100 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, §§ 96, 113 a TKG), mit der Begründung abgelehnt, es lägen weder zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-schuldigte mit "[X.]" verfahrensrelevante Telefongespräche führe, noch sei durch die beantragte Maßnahme eine (weitere) Aufklärung seines Aufenthaltsortes zu erwarten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [[X.].], der der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch im Ergebnis nicht begründet. 2 - 4 - 1. Nach den bisherigen Ermittlungen liegen (u. a.) zureichende Anhalts-punkte für folgendes Geschehen vor: 3 Der Beschuldigte, der nicht die [X.] St[X.]tsangehörigkeit besitzt, a-ber in [[X.].] lebte, ... reiste Anfang des Jahres 2009 in das nicht der [X.] zugehörige Land "[X.]". Dort wurde er in ein Ausbildungslager der "Y"-[[X.].] vermittelt, der er sich später als Mitglied anschloss. Er ist bislang nicht nach [[X.].] zurückgekehrt. (wird weiter ausgeführt) 4 2. Es kann dahinstehen, ob durch die vom [[X.].] bean-tragten Ermittlungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erkennt-nisse zur Aufklärung des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens oder sei-nes Aufenthaltsorts zu erwarten wären. Keiner näheren Betrachtung bedarf auch die Frage, ob hinsichtlich des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 [X.] (eingeführt durch das [X.] von schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009, [X.] ff.) überhaupt ausreichende Verdachtsgründe für ein tatbestandsmäßiges Handeln des [X.] nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 4. August 2009 vorliegen. Der Beschuldigte hielt sich zu diesem [X.]eitpunkt bereits mehrere Monate in "[X.]" auf. In Anbetracht dieses [X.]eitablaufs erscheint es durchaus nicht fernliegend, dass sein Aufenthalt bei der terroristischen [[X.].] nach Inkrafttreten des § 89 a [X.] bereits nicht mehr Ausbildungszwecken diente. (wird weiter ausge-führt) 5 Die Anordnung der beantragten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die bisherigen Erkenntnisse keine zureichenden Anhaltspunkte dafür bieten, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, der - soweit strafrechtlich relevant - als Ausländer 6 - 5 - ausschließlich im nichteuropäischen Ausland handelte, den für die Anwendbar-keit [X.]n Strafrechts erforderlichen Inlandsbezug im Sinne des § 89 a Abs. 3 Satz 2 [X.] oder - was nach der Verdachtslage mit Blick auf eine mögli-che Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [[X.].] gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] ebenfalls in Betracht zu ziehen ist - im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] aufweist. Hierzu gilt im Einzelnen: Die Ausweitung der Strafbarkeit nach §§ 129, 129 a [X.] auf ausländi-sche kriminelle und terroristische [[X.].]en gemäß § 129 b [X.] sowie die Erstreckung des Anwendungsbereichs der Tatbestände zur Ahndung terroristi-scher Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 89 a, 89 b [X.] auf Auslandstaten (§ 89 a Abs. 3 Satz 1 bzw. § 89 b Abs. 3 Satz 1 [X.]) hat den Gesetzgeber veranlasst, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Taten außerhalb der Mit-gliedst[X.]ten der [[X.].] von spezifischen, den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich der Norm einschränkenden Voraussetzungen ab-hängig zu machen. [X.]weck dieser Regelungen ist es, einer uferlosen Ausdeh-nung des [X.]n Strafrechts auf Auslandstaten von Ausländern Grenzen zu setzen ([X.]. 14/8893 S. 8 f.; [X.]. 69/09 S. 16; [X.]. 16/12428 S. 15 f.). 7 Eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristi-schen [[X.].] im nicht der [[X.].] zugehörigen Ausland [X.] gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.], dass entweder die Tat durch eine im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen wird, der Täter oder das Opfer [X.] ist oder der Täter oder das Opfer sich im Inland befindet. In Anlehnung an diese Regelung ([X.]. [X.]O; [X.]. 16/12428 [X.]O) setzt § 89 a Abs. 3 Satz 2 [X.] für die Anwendbarkeit deut-schen Strafrechts einen spezifischen Bezug zu [[X.].], seinen [X.] - 6 - gehörigen oder der inländischen Wohnbevölkerung in der Weise voraus, dass die Handlung entweder durch einen [X.] oder einen Ausländer mit Le-bensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere st[X.]ts-gefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen [X.] be-gangen werden soll. Aus den jeweiligen Gesetzesfassungen wird jedoch nicht deutlich, ob § 129 Abs. 1 Satz 2 und § 89 a Abs. 3 Satz 2 [X.] spezielles und abschließendes Rechtsanwendungsrecht enthalten mit der Folge, dass die [X.], zum Teil übereinstimmenden, zum Teil aber auch abweichenden allgemeinen Vorschriften des internationalen Strafrechts der §§ 3 bis 7 [X.] nicht anwendbar sind, oder ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - sie neben die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. [X.] treten und diese ergänzen. a) Die Gesetzesmaterialien zu § 129 b [X.] geben zu dieser Frage kei-nen Aufschluss ([X.]. 14/8893 S. 8 f.; zur Entstehungsgeschichte der Norm: [[X.].] 2005, 433, 449 ff.). In der Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass § 129 b Abs. 1 [X.] die Anwendbarkeit der §§ 3 ff. [X.] nicht berührt, sondern lediglich für die im [X.] bestehenden [[X.].]en zusätzliche Voraussetzungen aufstellt (vgl. [X.] in [X.]. § 129 b Rdn. 8 ff.; [X.]/[[X.].] § 129 b Rdn. 9 und 17 ff.; [[X.].], [X.] 57. Aufl. § 129 b Rdn. 4; [[X.].] in SK-[X.] § 129 b Rdn. 4; [X.]/[X.] in [X.]/[[X.].], [X.] 27. Aufl. § 129 b Rdn. 3, 7; [X.] NSt[X.] 2003, 179, 181; [[X.].] 2005, 433, 453 ff.; [X.] 2005, 220, 226). [X.]ur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass sich § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] seinem Wortlaut nach ausschließlich auf [X.] in [X.] beziehe und deshalb auf [[X.].]en inner-halb des Gebiets der [[X.].] nicht anwendbar sei. Für Beteili-gungshandlungen an kriminellen oder terroristischen [[X.].]en in Mitglied-st[X.]ten der [[X.].] gelte daher das allgemeine Strafanwendungs-recht der §§ 3 ff. [X.], da diese Taten sonst unbegrenzt innerst[X.]tlicher [X.] - 7 - gewalt unterlägen, was mit völkerrechtlichen Grundsätzen zur [X.] nicht vereinbar sei. Da aber die in § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] auf-gestellten Geltungsvoraussetzungen für sich betrachtet teilweise großzügiger seien als diejenigen der §§ 3 ff. [X.] - etwa an[X.] als § 7 [X.] keine [X.]-strafbarkeit erforderten -, der [X.] der §§ 129, 129 a [X.] für [[X.].]en im [X.] aber nicht weiter sein könne als derjenige für Beteiligungshandlungen an [[X.].]en in [X.], könne § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht im Sinne einer abschließenden, die §§ 3 ff. [X.] verdrängenden Spezialregelung verstanden werden ([[X.].] in SK-[X.] [X.]O; [X.]. [X.] [X.]O). Dieser Rechtsauffassung kann jedenfalls nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 129 b [X.] insgesamt um eine den allgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialregelung zum Strafan-wendungsrecht handelt. Bedenken im Hinblick auf eine Anwendung des sich aus § 7 [X.] ergebenden Erfordernisses einer [X.]strafbarkeit auf Fälle, in denen der Täter einer Auslandstat im Sinne des § 129 b Abs. 1 [X.] [X.] ist, hat der Senat bereits in seinem [[X.].]uss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09 - zum Ausdruck gebracht. Unabhängig hiervon sind jedoch einer kumulativen Anwendung der allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff. [X.] zumindest insoweit Grenzen gesetzt, als § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] Ausnahmen vom allgemeinen Rechtsanwendungsrecht enthält und dessen Anwendungsbereich ausdrücklich einschränkt (vgl. nachfolgend 3. b) [X.]). Die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. [X.] können daher allenfalls zu einer weiteren Beschränkung, nicht aber zu einer Erweiterung der spezifischen Geltungsregelung des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] herangezogen werden. Jedes andere Verständnis einer kumulativen An-wendung der allgemeinen Vorschriften neben § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] wäre mit dem Willen des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des [X.]n Straf-rechts auf Beteiligungshandlungen an [[X.].]en im [X.] im 10 - 8 - Vergleich zu Taten im EU-Gebiet strengeren Anforderungen zu unterstellen, nicht vereinbar. b) Nichts anderes gilt für § 89 a Abs. 3 [X.]. Allerdings hat der [X.] zu dieser Regelung - an[X.] als bei § 129 b [X.] - in den Gesetzesma-terialien zum Ausdruck gebracht, dass - unabhängig vom [X.] - eine Ein-schränkung des spezifischen Strafanwendungsrechts durch das Erfordernis einer [X.]strafbarkeit im Sinne des § 7 [X.] generell nicht in Betracht [X.], da ansonsten die Verfolgung von terroristischen Vorbereitungshandlungen vor allem im außereuropäischen Ausland aufgrund der dortigen Rechtslage [X.] nicht möglich sei ([X.]. [X.]O; [X.]. 16/12428 [X.]O). Ob hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass § 89 a Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] als lex specia-lis das allgemeine Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. [X.] gänzlich verdrängt (so [X.] in BeckOK-[X.] § 89 a Rdn. 30; [X.] NSt[X.] 2009, 593, 599 f.), oder ob nur eine kumulative Anwen-dung des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] neben § 89 a Abs. 3 [X.] auszu-scheiden hat, kann hier dahinstehen. Jedenfalls liegt es vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 (i. V. m. Art. 1 und 3) des Rahmenbeschlusses des Rates der [[X.].] vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung ([X.]. [X.] 2002 Nr. L 164 S. 3) in der Fassung des Rahmenbeschlusses des Rates der [[X.].] vom 28. November 2008 ([X.]. [X.] 2008 Nr. L 330 S. 21) i. V. m. Art. 9 des Protokolls Nr. 36 des [X.] nahe, den Geltungsbereich des § 129 b [X.] und des § 89 a Abs. 3 [X.] als identisch anzusehen und insoweit auch die Frage einer kumu-lativen Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften für beide Vorschriften ein-heitlich zu beantworten. 11 3. Die bisherige Verdachtslage bietet keine ausreichenden Anhaltspunk-te, dass das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten den in § 89 a Abs. 3 12 - 9 - Satz 2 oder in § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] geforderten spezifischen Inlandsbe-zug aufweist. a) Die Ermittlungsergebnisse lassen weder erkennen, dass der Beschul-digte im Sinne des § 89 a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. [X.] als Ausländer über eine Lebensgrundlage im Inland verfügt, noch liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass sich entsprechend der 5. Alternative der Vorschrift eine vorbereitete terroristische Gewalttat gegen [X.] St[X.]tsbürger richten sollte. 13 Der Begriff der inländischen Lebensgrundlage ist - wie in § 5 Nr. 8 Buchst. a [X.] - als die Summe derjenigen Beziehungen zu verstehen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen ([X.]. [X.]O S. 17). Für eine diesen [X.] genügende Bindung des Beschuldigten an [[X.].] gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen alle Umstände dafür, dass der Beschuldigte mit seiner Ausreise nach "[X.]" seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in [X.] endgültig aufgab. (wird ausgeführt) 14 Die Anwendung [X.]n Strafrechts kann auch nicht aus dem in der 5. Alternative des § 89 a Abs. 3 Satz 2 [X.] geregelten passiven Persönlichkeits-prinzip hergeleitet werden. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte [X.] belegt bereits nicht mit der für einen tatsachengestützten Verdacht (§ 100 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass die "Y"-[[X.].] ihre Terrorakte auch gegen [X.] St[X.]tsangehörige richtete und zu richten beabsichtigt. (wird ausgeführt) 15 b) Der fehlende Inlandsbezug steht auch einer Strafverfolgung des [X.] wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroris-tischen [[X.].] gemäß §§ 129 b, 129 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] entgegen. 16 - 10 - [X.]war liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass sich der Beschuldigte der "Y"-[[X.].] als Mitglied angeschlossen hat und diese [[X.].] ter-roristische [X.]iele verfolgt. Die dem Beschuldigten angelastete Betätigung für die [[X.].] unterfällt aber nach der bisherigen Verdachtslage ebenfalls nicht dem Anwendungsbereich des [X.]n Strafrechts, da für die - hier allein in Betracht kommenden - [X.]n der ersten und dritten Fall-gruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] keine zureichenden Anhaltspunkte vor-liegen. 17 [X.]) Nach den bisherigen Erkenntnissen hat der Beschuldigte die ihm an-gelasteten Beteiligungshandlungen nicht durch eine im Geltungsbereich des [X.] ausgeübte Tätigkeit begangen (§ 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. [X.]). 18 Der Gesetzgeber greift zwar mit dieser Regelung das an den [X.] anknüpfende Territorialitätsprinzip der §§ 3, 9 [X.] auf, be-stimmt dessen Anwendungsbereich jedoch enger als in den [X.]. Nach § 9 [X.] ist [X.] nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Ort, an dem der tatbestandlich vorausgesetzte Erfolg eingetreten ist. Für den Teilnehmer ist zusätzlich der Ort der [X.] sowie der Ort, an dem nach seiner Vorstellung die Haupttat begangen werden sollte, Bege-hungsort im Sinne des § 9 [X.]. Demgegenüber knüpft § 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. [X.] - in gleicher Weise wie § 91 a [X.] (nF) - allein an eine im räumli-chen Geltungsbereich des [X.] ausgeübte Tätigkeit an, sieht also für die An-wendbarkeit [X.]n Strafrechts ausschließlich den Handlungsort als [X.] an und nicht den Erfolg der tatbestandsmäßigen Handlung ([X.] [X.]O Rdn. 19 a; [X.] [X.]O S. 181). Denn mit dem Begriff der Tätigkeit, wie er in der ersten Fallgruppe des § 129 b [X.] Verwendung findet, ist nicht die [X.] in ihrer Gesamtheit gemeint, sondern nur die eigene Verhaltensweise des Täters (ebenso zu § 91 a [X.] nF: [[X.].] [X.]O § 91 a 19 - 11 - Rdn. 3). § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält deshalb in seiner ersten Alternative einen ausdrücklichen Ausschluss des Erfolgsorts als Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer terroristischen [[X.].] im [X.]. Die Regelung stellt insoweit eine vom Gesetzgeber gewollte [X.] von § 9 [X.] dar und schränkt dessen Anwendungsbereich ein (ebenso zu § 91 [X.] aF: [X.]/[X.] in [X.]. § 91 Rdn. 1). Allein diese Auslegung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzessystematik zwingend ist, verleiht der [X.] des § 129 b Abs.1 Satz 2 1. Alt. [X.] die von der Literatur vermisste eigenständige Bedeutung (vgl. [X.]/[[X.].] [X.]O Rdn. 17). Denn die vom Gesetzgeber gewollte Ausgestal-tung der ersten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] als Ausnahmerege-lung hat zur Folge, dass der Erfolgsort einer Betätigungshandlung im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, §§ 129, 129 a [X.] - unabhängig von der Frage, ob sich ein solcher bei dem abstrakten Gefährdungsdelikt überhaupt ausmachen lässt - abweichend von § 9 Abs. 1 3. Alt. [X.] zur Begründung der innerst[X.]tlichen Strafgewalt nicht herangezogen werden kann (aA [X.] [X.]O Rdn. 19 b ff.). Eine Tätigkeit im Sinne von § 129 b Abs. 1 Satz 1, § 129 a Abs. 1 bis 5 [X.] hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich des [X.] nach den bisherigen Erkenntnissen jedoch nicht entfaltet. (wird ausge-führt) 20 bb) Ein Inlandsbezug kann auch nicht aus der dritten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] hergeleitet werden. 21 Nach dem Bericht des Rechtsausschusses ([X.]. 14/8893 S. 9) wollte der Gesetzgeber mit dieser [X.] die Beteiligung an [[X.].]en erfassen, die Anschläge gegen [X.] St[X.]tsangehörige oder gegen Ausländer im Inland begangen und dadurch [X.] Interessen im [X.] - 12 - sonderen Maße beeinträchtigt haben (ebenso [X.] [X.]O Rdn. 23; [X.]/[[X.].] [X.]O Rdn. 20; [X.] [X.]O S. 181). Der Begriff des Opfers [X.] sich danach nicht auf die [X.], sondern auf die von der Verei-nigung begangene Ausführungstat. Eine mitgliedschaftliche Betätigung oder Unterstützung einer [[X.].] im nicht der [[X.].] zugehörigen Ausland, die noch keine konkrete Ausführungstat zum Nachteil eines [X.]n St[X.]tsangehörigen begangen hat, wird von der dritten Fallgruppe des § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] daher nicht erfasst ([X.] [X.]O). Anhaltspunkte dafür, dass durch eine terroristische Aktion der "Y"-[[X.].] [X.] St[X.]tsbürger zu Schaden gekommen sind, ergeben die bisherigen Ermittlungen indes nicht. 23 - 13 - 4. Da auch anderweitige Ansätze für die Anwendbarkeit [X.]n Straf-rechts nicht ersichtlich sind (§ 89 b [X.] scheidet aus den dargelegten Grün-den nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 [X.] aus und ist im Übrigen ohnehin keine Ka-talogtat nach § 100 a Abs. 2 [X.]), kommt die Anordnung der vom [X.] beantragten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nicht in [X.]. 24 [[X.].]

Meta

StB 52/09

15.12.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. StB 52/09 (REWIS RS 2009, 108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 108

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