Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. 3 StR 466/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6960

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090816B3STR466.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
[X.]R 466/15
vom
9. August
2016
in der [X.]rafsache
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

-
2
-
Der 3. [X.]rafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9.
August
2016 gemäß §
349 Abs.
2 [X.]PO einstimmig beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 13.
November 2014 wird verwor-fen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer aus-ländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-ren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das [X.] ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 8.
Januar 2016 unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 [X.]PO. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge, das [X.] hätte den Inhalt der vom [X.] am 2.
Mai 2011 beim Einsatz gegen Usama bin
Laden in [X.]/Pakistan
sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, zu-lässig erhoben worden ist und ob die Sicherstellung der Urkunden gegen gel-1
2
-
3
-
tendes Völkerrecht verstieß. Aus den in der Antragsschrift des [X.] ausführlich dargestellten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswid-rigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen den Angeklagten gerich-teten [X.]rafverfahren zur Folge.
2. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Ange-klagte auch der [X.] begangenen Vorbereitung einer schweren staats-gefährdenden Gewalttat (§
89a Abs. 1 und 2 [X.]) schuldig ist. Diese wird nicht im Wege der [X.] durch die [X.]rafbarkeit wegen der [X.] in einer terroristischen Vereinigung gemäß §
129a Abs. 1, §
129b Abs.
1 [X.] verdrängt (AnwK-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
89a Rn.
78; [X.]/[X.], 132.
Lfg., §
89a Rn.
45; S/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
89a Rn.
24; [X.], Urteil vom 15. Juli 2015 -
7 [X.] 4/14 (7) -
[X.]V 2016, 505, 506; [X.], [X.], S.
140 f.). Die Annahme von [X.] würde der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs
nicht gerecht, der das gesamte tatbestandsmäßige Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen soll (vgl. etwa [X.], Urteil vom 30.
März 1995 -
4
[X.]R 768/94, [X.][X.] 41, 113, 116 mwN).
Beiden [X.]raftatbeständen ist zwar die Vorverlagerung des [X.]rafrechts-schutzes in das [X.] von [X.]raftaten gemeinsam. Gleichwohl sind
der Anwendungsbereich und der [X.]rafgrund der Vorschriften nicht de-ckungsgleich: Die §§
129 ff. [X.] sollen die
erhöhte kriminelle Intensität
erfas-sen, die in der Gründung und Fortführung einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, welche
kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöh-te abstrakte Gefährlichkeit für wichtige Güter der [X.] mit sich bringt. Diese größere Personenzusammenschlüsse kennzeichnende Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist,
dem einzelnen 3
4
-
4
-
Beteiligten die Begehung von [X.]raftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteile vom 11. Oktober 1978 -
3 [X.]R 105/78, [X.][X.] 28, 147, 148 f.; vom 21.
Oktober 2004 -
3
[X.]R 94/04, [X.][X.] 49, 268, 271; vom 28. Oktober 2010 -
3
[X.]R 179/10, [X.][X.] 56, 28, 31; Beschluss vom 17. Dezember 2014 -
[X.]B 10/14, NJW 2015, 1032, 1033 mwN). Demgegenüber erfasst §
89a [X.] besondere Gefähr-dungslagen, die durch konkret umschriebene Handlungen begründet werden und die der Gesetzgeber unabhängig von der Einbindung des [X.] in eine terroristische Vereinigung als -
schon vor Eintritt in das Versuchsstadium der geplanten [X.]raftat -
strafbedürftig eingestuft hat (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S.
12, 15). Die Verwirklichung derartiger Handlungen setzt eine mitgliedschaftli-che Betätigung im Sinne von §
129a [X.] nicht voraus; hiernach bedarf es zu-dem auch nicht der -
von §
89a [X.] implizierten -
späteren Beteiligung an der vorbereiteten Tat. In subjektiver Hinsicht tritt hinzu, dass der Täter bei [X.] der in §
89a
Abs.
2 [X.] normierten Vorbereitungshandlung bereits zur Be-gehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat fest entschlossen sein -
5
-
muss; bedingter Vorsatz bezüglich des "Ob" der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt -
anders als im Fall von §
129a Abs.
1, §
129b Abs. 1 [X.] -
nicht ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2014 -
3 [X.]R
243/13
-
[X.][X.]
59, 218, 239 f.).
VRi[X.] [X.] ist wegen Hubert
Ri[X.] Mayer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

gehindert.

[X.]

Hubert

Gericke Tiemann

Meta

3 StR 466/15

09.08.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. 3 StR 466/15 (REWIS RS 2016, 6960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6960

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