Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 1989

STREIK ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BETRIEBSRAT INTERNET

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Gegenstand

Streikaufruf im Intranet


Leitsatz

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Nutzung eines für dienstliche Zwecke eingerichteten E-Mail Accounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden. Eine derartige Duldungspflicht folgt nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder. Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. wird der Beschluss des [X.] vom 31. Januar 2012 - 7 [X.] 1733/11 - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. wird der Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2011 - 1 BV 6960/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Beteiligten zu 4. wird aufgegeben, es zu unterlassen, den ihm von der Arbeitgeberin zugewiesenen personenbezogenen E-Mail Account für die Verbreitung eines Streikaufrufs von [X.] zu nutzen.

Die weitergehenden Anträge der Arbeitgeberin werden abgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde und Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4. werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Nutzung dienstlicher E-Mail Accounts und Telefonanschlüsse zu [X.] und während Streiks.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in [X.] ein Klinikum mit ca. 870 Arbeitnehmern. [X.]eteiligter zu 2. ist der dort gewählte [X.]etriebsrat. Dessen Vorsitzender war im Frühjahr 2011 der [X.]eteiligte zu 3., der [X.]eteiligte zu 4. war seinerzeit stellvertretender [X.]etriebsratsvorsitzender. [X.]eide sind Mitglieder der [X.] [X.].

3

Dem [X.]etriebsrat ist von der Arbeitgeberin ein E-Mail Account nach dem Muster „[X.][email protected]“ zugewiesen. Die [X.]eteiligten zu 3. und 4. verfügen zudem über namensbezogene E-Mail-Konten, die nach dem Muster „[email protected]“ aufgebaut sind. Zusätzlich sind ihnen in den für die [X.]etriebsratsarbeit zur Verfügung gestellten [X.]üroräumen Telefonanschlüsse nebst Durchwahl eingerichtet worden. Soweit [X.]eschäftigte der Arbeitgeberin über namensbezogene E-Mail Accounts verfügen, gestattet die Arbeitgeberin nach einer Anordnung vom September 2010 ausschließlich eine dienstliche Nutzung.

4

Im Rahmen laufender Tarifverhandlungen rief der [X.]-Landesverband [X.]erlin-[X.]randenburg für den 13. April 2011 zu einem Warnstreik im Klinikum der Arbeitgeberin auf. Der [X.]eteiligte zu 4. verbreitete den Streikaufruf am 11. April 2011 im Klinikum über seinen [X.] E-Mail Account und rief die Mitarbeiter auf, an dem Streik teilzunehmen. Er signierte die Mail mit den Worten: „Für die [X.] [X.]etriebsgruppe“. Es folgten dann die Namen der [X.]eteiligten zu 3. und 4. sowie deren dienstliche Durchwahlnummern und private Mobilfunknummern.

5

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, ihr stehe wegen Verletzung der Neutralitätspflicht des [X.]etriebsrats ein Unterlassungsanspruch gegen die weiteren [X.]eteiligten zu. Sie hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von [X.]edeutung - beantragt,

        

1.    

den [X.]eteiligten zu 3. und 4. aufzugeben, es zu unterlassen, die dem [X.]etriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten sachlichen Mittel, insbesondere die Telefonanlage und die E-Mail Accounts für den Aufruf und die Durchführung eines Streiks von [X.] zu nutzen, insbesondere im Streikaufruf von [X.] die Durchwahltelefonnummern der [X.]eteiligten zu 3. und 4. anzugeben,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass die [X.]eteiligten zu 3. und 4. es zu unterlassen haben, die dem [X.]etriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten sachlichen Mittel, insbesondere die Telefonanlage und die E-Mail Accounts für den Aufruf und die Durchführung eines Streiks von [X.] zu nutzen, insbesondere im Streikaufruf von [X.] die Durchwahltelefonnummern der [X.]eteiligten zu 3. und 4. anzugeben.

6

Die [X.]eteiligten zu 3. und 4. haben Antragsabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei nach Art. 9 Abs. 3 GG verpflichtet, die Nutzung der Telefonanlage und des E-Mail Accounts für einen Streikaufruf zu dulden. Dieser sei vom [X.]eteiligten zu 4. nicht als Mitglied des [X.]etriebsrats, sondern als [X.]smitglied verbreitet worden.

7

Das [X.] hat den gegen die [X.]eteiligten zu 3. und 4. gerichteten [X.] der Arbeitgeberin entsprochen. Die gegen den zu 2. beteiligten [X.]etriebsrat gerichteten Anträge hat es rechtskräftig abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerden der [X.]eteiligten zu 3. und 4. zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen diese ihre Abweisungsanträge weiter.

8

[X.]. Die Rechtsbeschwerden der [X.]eteiligten zu 3. und 4. sind zum Teil begründet. Den Anträgen der Arbeitgeberin war nur insoweit zu entsprechen, wie diese vom [X.]eteiligten zu 4. verlangt, es zu unterlassen, den ihm von der Arbeitgeberin zugewiesenen personenbezogenen E-Mail Account für die Verbreitung eines [X.] von [X.] zu nutzen. Ihre weitergehenden Anträge sind unbegründet.

9

I. Ob das Verfahren in den Vorinstanzen als [X.]eschlussverfahren nach § 80 Abs. 1 ArbGG in der richtigen Verfahrensart geführt wurde, kann dahinstehen. Nach § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG prüft das Rechtsbeschwerdegericht nicht, ob die Verfahrensart zulässig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das [X.] trotz ausdrücklicher Rüge nicht vorab durch [X.]eschluss, sondern im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache über die Zulässigkeit der Verfahrensart (mit-)entschieden hat (vgl. [X.]AG 22. Mai 2012 - 1 A[X.]R 11/11 - Rn. 9, [X.]AGE 141, 360 ). Eine entsprechende Rüge hat keiner der [X.]eteiligten erhoben.

II. Der [X.]etriebsrat ist auch nach der rechtskräftigen Abweisung des gegen ihn gerichteten Antrags gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG [X.]eteiligter des [X.]eschlussverfahrens. Durch die gegen zwei seiner Mitglieder noch anhängigen Anträge wird er in seiner Rechtsstellung unmittelbar berührt, da hierbei um die Frage gestritten wird, ob und in welchem Umfang [X.]etriebsmittel, die dem [X.]etriebsrat nach § 40 Abs. 2 [X.]etrVG zur Verfügung gestellt sind, durch einzelne seiner Mitglieder außerhalb der [X.]etriebsratsarbeit zu deren koalitionsmäßigen [X.]etätigung genutzt werden dürfen.

III. Die Anträge der Arbeitgeberin sind in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Mit ihrem Hauptantrag verfolgt die Arbeitgeberin eine Mehrzahl von [X.]. Sie verlangt von den [X.]eteiligten zu 3. und 4. jeweils, es zu unterlassen, die von ihr zur Verfügung gestellten sachlichen Mittel, insbesondere die Telefonanlage und die E-Mail Accounts für den Aufruf zu einem Streik und dessen Durchführung zu nutzen sowie die Durchwahl ihrer Telefonanschlüsse im Streikaufruf anzugeben.

a) [X.] der Arbeitgeberin hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass sich das Unterlassungsbegehren nur auf die Nutzung der sachlichen Mittel „Telefonanlage“ und „E-Mail Accounts“ und nicht auch auf weitere dem [X.]etriebsrat nach § 40 Abs. 2 [X.]etrVG zur Verfügung gestellten Sachmittel bezieht. Der mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitete Teil des Antrags dient lediglich der Konkretisierung des eigentlichen Antragsbegehrens. Der Antrag erfasst damit die den [X.]eteiligten zu 3. und 4. zugewiesenen dienstlichen Durchwahlnummern und [X.] betrieblichen E-Mail Accounts, nicht jedoch den Telefonanschluss des [X.]etriebsrats sowie dessen E-Mail Account.

b) Soweit die Arbeitgeberin von den [X.]eteiligten zu 3. und 4. verlangt, es zu unterlassen, die bezeichneten sachlichen Mittel „für den Aufruf eines Streiks von [X.] zu nutzen“, ist damit sowohl die unmittelbare Aufforderung zur Streikteilnahme in einer E-Mail als auch die Verbreitung eines von [X.] verfassten [X.] gemeint. Von dem Antrag wird dagegen nicht die Versendung von [X.] von einem privaten E-Mail Account unter Nutzung eigener Hardware erfasst. Der Antrag zielt auf eine Unterlassung von Störungen, die aus dem [X.]etrieb der Arbeitgeberin heraus durch deren Arbeitnehmer verursacht werden, indem sich diese der im Antrag bezeichneten Kommunikationsmittel der Arbeitgeberin zur Versendung von [X.] von [X.] bedienen. Es geht damit anders als in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 20. Januar 2009 (- 1 [X.] - [X.]AGE 129, 145) zugrunde lag, nicht darum, die unerbetene Versendung von E-Mails durch eine [X.] von außen an Arbeitnehmer des [X.]etriebs zu untersagen.

c) Soweit die Arbeitgeberin die Unterlassung der Nutzung der E-Mail Accounts und der Telefonanlage für die „Durchführung eines Streiks“ beantragt, hat sie dies schriftsätzlich und in der Anhörung vor dem Senat dahin erläutert, dass der [X.]etriebsrat diese Mittel nicht zu Streikzwecken nutzen dürfe. Wann das der Fall ist, hat sie jedoch nicht näher dargetan. Um dem [X.]estimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, ist der Antrag deshalb weit auszulegen und so zu verstehen, dass den [X.]eteiligten zu 3. und 4. aufgegeben werden soll, die Nutzung der Telefonanlage und der E-Mail Accounts in allen Angelegenheiten zu unterlassen, die mit einem Streik in Zusammenhang stehen.

d) Das im Antrag formulierte [X.]egehren, es zu unterlassen, die Durchwahlnummern „im Streikaufruf“ anzugeben, bezieht sich ersichtlich auf die Angabe dieser Rufnummern in E-Mails, durch die Streikaufrufe an die Mitarbeiter der Arbeitgeberin versandt oder weitergeleitet werden. Auf Nachfrage hat die Arbeitgeberin in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass es sich insoweit um einen Hilfsantrag zu dem Antrag handelt, mit dem die Nutzung der E-Mail Accounts für die Versendung von [X.] untersagt werden soll. Der Antrag macht nur dann Sinn, wenn die von der Arbeitgeberin vorrangig begehrte Untersagung der Nutzung der E-Mail Accounts für die Aufforderung zur Teilnahme an einem Streik sowie die Versendung von [X.] von [X.] unbegründet ist. In diesem Fall sollen die [X.]eteiligten zu 3. und 4. es jedenfalls unterlassen, in den E-Mails ihre dienstlichen Durchwahlnummern anzugeben.

e) Der hilfsweise angebrachte Feststellungsantrag ist nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin nur für den Fall gestellt, dass der Unterlassungsantrag wegen fehlender Anspruchsgrundlage abgewiesen wird. Die Arbeitgeberin wollte insoweit der Rechtsprechung des Siebten Senats ([X.]AG 17. März 2010 - 7 A[X.]R 95/08 - [X.]AGE 133, 342) Rechnung tragen. Der [X.] selbst entspricht dem des [X.].

2. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der [X.] im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was unter welchen Voraussetzungen von ihm verlangt wird. Für den [X.]n muss aufgrund des [X.] erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig zu verhalten. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen zu unterlassen sind, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, da andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger [X.]egriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen (vgl. [X.]AG 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 25 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen genügen die Anträge in der erfolgten Auslegung dem [X.]estimmtheitsgebot.

aa) Die dort aufgeführten E-Mail Accounts und Telefonanschlüsse sind hinreichend konkret bezeichnet. Es geht um die Telefonanschlüsse, die den [X.]eteiligten zu 3. und 4. mit den [X.] bereitgestellt wurden, sowie deren namensbezogene E-Mail Accounts.

bb) In der gebotenen Auslegung ist auch hinreichend deutlich, was unter der Nutzung zum Aufruf zu einem Streik zu verstehen ist. Es geht um die Aufforderung zur Streikteilnahme in einer E-Mail sowie die Verbreitung von [X.] von [X.] unter Nutzung des [X.] E-Mail Accounts an die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer. Entsprechendes gilt für die Nutzung der dienstlichen Telefonanschlüsse mit der persönlichen Durchwahlnummer. Auch diese sollen nicht dazu genutzt werden, Streikaufrufe von [X.] gegenüber den Mitarbeitern der Arbeitgeberin bekanntzugeben. Mit dem [X.]egriff „Aufruf“ ist eine nach Zeitpunkt, Ort und Teilnehmerkreis näher bezeichnete Aufforderung zu einer konkreten Arbeitskampfmaßnahme gemeint ([X.]AG 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 28). Was Streiks sind, ist im Einzelfall ohne Weiteres feststellbar. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

cc) Die Nutzung der E-Mail Accounts und Telefonanschlüsse bei der „Durchführung eines Streiks“ ist hinreichend bestimmt, wenn sich dieser Teil des Antrags auf das gesamte [X.] bezieht. Insoweit handelt es sich um einen Globalantrag. Dass hiervon auch nicht näher bezeichnete Verhaltensweisen erfasst sein können, macht den Antrag nicht unbestimmt (vgl. [X.]AG 20. Januar 2009 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]AGE 129, 145).

dd) In der gebotenen Auslegung hat die Arbeitgeberin schließlich hinreichend deutlich von den [X.]eteiligten zu 3. und 4. hilfsweise verlangt, deren Durchwahlnummern in E-Mails, mit denen Streikaufrufe von [X.] an die Mitarbeiter verbreitet oder weitergeleitet werden, nicht anzugeben.

IV. Die so verstandenen Anträge sind nur teilweise begründet. Die von der Arbeitgeberin geforderte Unterlassung folgt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht bereits aus § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.]etrVG. Nach dieser [X.]estimmung sind Maßnahmen des [X.] zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat unzulässig. Die Verletzung dieser Neutralitätspflicht durch Mitglieder des [X.]etriebsrats begründet keinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin. Der angefochtene [X.]eschluss erweist sich in [X.]ezug auf den [X.]eteiligten zu 4. jedoch aus anderen Gründen als teilweise richtig (§ 561 ZPO). Dieser hat es gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] zu unterlassen, den ihm von der Arbeitgeberin zugewiesenen personenbezogenen E-Mail Account für die Verbreitung von [X.] von [X.] zu nutzen. Weitergehende Ansprüche der Arbeitgeberin ergeben sich allerdings aus dieser [X.]estimmung nicht.

1. Nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.]etrVG sind Maßnahmen des [X.] zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat „unzulässig“. Ein Unterlassungsgebot ist in dieser [X.]estimmung nicht ausdrücklich vorgesehen. Hiergegen sprechen auch der systematische Gesamtzusammenhang des [X.]etriebsverfassungsgesetzes und die Konzeption des § 23 [X.]etrVG. Danach steht dem [X.]etriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten ein Unterlassungsanspruch zu, hingegen ist ein solcher zugunsten des Arbeitgebers im Verhältnis zum [X.]etriebsrat und seinen einzelnen Mitgliedern nicht geregelt. Vielmehr begründen grobe Pflichtverletzungen des [X.]etriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG betriebsverfassungsrechtlich allein das Recht des Arbeitgebers, die Auflösung des [X.]etriebsrats oder den Ausschluss eines Mitglieds des [X.]etriebsrats beantragen zu können ([X.]AG 17. März 2010 - 7 A[X.]R 95/08 - Rn. 26 ff., [X.]AGE 133, 342; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 74 Rn. 89; [X.] 2011, 76, 80 [X.]. 26; [X.] 2011, 184, 186; ebenso bereits Konzen [X.]etriebsverfassungsrechtliche Leistungspflichten des Arbeitgebers, 1984 S. 68; [X.][X.] NZA 2010, 1089; [X.]/Rein NJW 2010, 3613; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 74 [X.]etrVG Rn. 37; [X.] RdA 2011, 58). Ein solches Verständnis entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.]etrVG. Diese Norm konkretisiert und ergänzt das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 [X.]etrVG (vgl. [X.]T-Drucks. 6/1786 S. 46). Sie dient den Interessen der [X.]etriebsallgemeinheit an der Sicherung eines geordneten [X.]etriebsablaufs und dem [X.]etriebsfrieden. Hierdurch werden den [X.]etriebsparteien keine wechselseitigen individuellen Rechtspositionen vermittelt, die Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sein könnten (Koppenfels-Spies FS [X.]laurock S. 213, 221 f.).

2. Die Arbeitgeberin kann ihr Unterlassungsbegehren auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] stützen. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer einer Sache, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt wird, vom Störer die [X.]eseitigung der [X.]eeinträchtigung verlangen. Sind weitere [X.]eeinträchtigungen zu besorgen, kann er nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] auf Unterlassung klagen. Der Anwendbarkeit von § 1004 [X.]G[X.] steht die betriebsverfassungsrechtliche Konzeption des § 23 [X.]etrVG, die bei groben Amtspflichtverletzungen des [X.]etriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder lediglich die Möglichkeit der gerichtlichen Auflösung des [X.]etriebsrats oder den Ausschluss einzelner seiner Mitglieder kennt, nicht entgegen ([X.]AG 20. April 1999 - 1 A[X.]R 72/98 - zu [X.] II 2 a der Gründe, [X.]AGE 91, 210). Ein Verhältnis der Spezialität zwischen beiden Regelungen ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie unterschiedlichen Zwecken dienen. Während § 23 Abs. 1 [X.]etrVG die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung im Verhältnis des Arbeitgebers zum [X.]etriebsrat und seiner Mitglieder gewährleistet, dient § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] dem privatrechtlichen Schutz des Eigentums gegenüber jedermann. [X.]eide Normen unterscheiden sich darüber hinaus in ihren Voraussetzungen: Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] setzt ein Verschulden des Störers nicht voraus; demgegenüber erfordert § 23 Abs. 1 [X.]etrVG eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, dh. regelmäßig ein vorwerfbares Verhalten.

3. Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] liegen in [X.]ezug auf den [X.]eteiligten zu 4. vor. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm die Arbeitgeberin die Kommunikationstechnik mit E-Mail Account als Sachmittel nach § 40 Abs. 2 [X.]etrVG oder als Arbeitsmittel unabhängig von seiner Tätigkeit als [X.]etriebsratsmitglied zur Verfügung gestellt hat.

a) Handelte es sich um ein Sachmittel iSv. § 40 Abs. 2 [X.]etrVG, konnte der [X.]eteiligte zu 4. den E-Mail Account der Arbeitgeberin nur für [X.]etriebsratsarbeit nutzen. Hierzu zählt nicht die Versendung von [X.] einer [X.]. Da hiermit die Mitarbeiter zu Arbeitsniederlegungen mobilisiert werden sollen, handelt es sich um Maßnahmen des [X.]. Solche sind jedoch nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.]etrVG gegenüber dem Arbeitgeber unzulässig. Eine derartige Nutzung der bereitgestellten Kommunikationstechnik außerhalb der [X.]etriebsratsarbeit durch den [X.]eteiligten zu 4. beeinträchtigt vielmehr das Eigentumsrecht der Arbeitgeberin, auch nachdem diese im September 2010 ausdrücklich angeordnet hatte, dass das [X.] und E-Mail System ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden dürfe. Hierzu war sie berechtigt, weil sie von ihrem Recht aus § 903 [X.]G[X.] Gebrauch gemacht hat, Art und Umfang der Nutzung ihres Eigentums im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung näher zu bestimmen (vgl. [X.]AG 19. April 2012 - 2 [X.] - Rn. 26). Da der [X.]eteiligte zu 4. mit der Versendung oder Verbreitung von [X.] an Mitarbeiter keine im [X.] liegenden dienstlichen Zwecke, sondern persönliche koalitionspolitische Ziele verfolgt, nutzt er in diesen Fällen den bereitgestellten E-Mail Account bestimmungswidrig und beeinträchtigt dadurch das Eigentumsrecht der Arbeitgeberin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.].

b) Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen den Störer. [X.] ist jedenfalls derjenige, der die [X.]eeinträchtigung durch eigenes Handeln unmittelbar bewirkt hat ([X.]AG 20. Januar 2009 - 1 [X.] - Rn. 30, [X.]AGE 129, 145). Danach ist der [X.]eteiligte zu 4. passivlegitimiert, da er mit Mail vom 11. April 2011 den Streikaufruf von [X.] an die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer versandt hat.

c) In [X.]ezug auf den [X.]eteiligten zu 4. besteht die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] erforderliche [X.]esorgnis weiterer [X.]eeinträchtigungen (sog. Wiederholungsgefahr).

aa) Weitere [X.]eeinträchtigungen sind grundsätzlich dann zu besorgen, wenn die objektive Gefahr der erneuten [X.]egehung einer konkreten Verletzungshandlung besteht. Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst alle im [X.] gleichgelagerten Verletzungsformen (vgl. [X.]AG 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 79). Dabei wird die [X.]esorgnis künftiger Rechtsverletzungen durch bereits erfolgte Verletzungshandlungen grundsätzlich indiziert (vgl. [X.]AG 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 79). Eine Wiederholungsgefahr ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine erneute Verletzungshandlung zu erwarten ist (vgl. [X.]AG 7. Februar 2012 - 1 A[X.]R 77/10 - Rn. 15).

bb) Hiernach besteht aufgrund der bereits erfolgten [X.]eeinträchtigung des Eigentums der Arbeitgeberin durch den [X.]eteiligten zu 4. die Gefahr, dass dieser auch zukünftig den ihm von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten E-Mail Account zur Versendung und Verbreitung von [X.] verwenden wird. Die [X.]esorgnis weiterer [X.]eeinträchtigungen wird dadurch bestätigt, dass sich der [X.]eteiligte zu 4. gerichtlich wie außergerichtlich einer entsprechenden [X.]erechtigung weiter berühmt.

d) Der Anspruch der Arbeitgeberin ist nicht nach § 1004 Abs. 2 [X.]G[X.] ausgeschlossen. Diese ist nicht verpflichtet, die Nutzung ihrer Informations- und Telekommunikationstechnik zu Zwecken des [X.] zu dulden. Eine solche Duldungspflicht der Arbeitgeberin folgt insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit des [X.]eteiligten zu 4.

aa) Nach § 1004 Abs. 2 [X.]G[X.] sind Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der [X.]eeinträchtigung verpflichtet ist. Eine Pflicht zur Duldung kann auf gesetzlicher und/oder rechtsgeschäftlicher Grundlage bestehen (dazu MüKo[X.]G[X.]/[X.]aldus 6. Aufl. § 1004 Rn. 199 ff.).

bb) Eine Duldungspflicht der Arbeitgeberin ergibt sich nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Dessen Schutzbereich beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die für die Erhaltung und Sicherung des [X.]estandes der Koalition unerlässlich sind, sondern umfasst alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen durch die Koalition und ihre Mitglieder ([X.]VerfG 14. November 1995 - 1 [X.]vR 601/92 - zu [X.] I 1 und 2 der Gründe, [X.]VerfGE 93, 352). Mit der Versendung und Verbreitung von [X.] nimmt der [X.]eteiligte zu 4. als Mitglied von [X.] seine individuelle Koalitionsfreiheit wahr. Da er hierbei jedoch das Eigentum der Arbeitgeberin in Anspruch nimmt, kollidiert sein Handeln mit deren Rechtspositionen aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zwischen diesen konfligierenden grundrechtlichen Gewährleistungen ist im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen [X.] ein schonender Ausgleich mit dem Ziel ihrer Optimierung herbeizuführen ([X.]VerfG 7. März 1990 - 1 [X.]vR 266/86 ua. - zu [X.] II 2 a der Gründe, [X.]VerfGE 81, 278; [X.]AG 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 114). Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. [X.]AG 20. Januar 2009 - 1 [X.] - Rn. 38 - 40, [X.]AGE 129, 145).

cc) Hiernach ist zu berücksichtigen, dass der [X.]eteiligte zu 4. seine individuelle Koalitionsfreiheit im Zusammenhang mit der Mobilisierung der [X.]elegschaft zur Teilnahme an einem Streik in vielfältiger Weise wahrnehmen kann. Ein gewerkschaftszugehöriger Arbeitnehmer kann in persönlichen Gesprächen in Pausen und außerhalb des [X.]etriebs mündlich oder schriftlich auf Arbeitskollegen einwirken. Die Nutzung der Kommunikationsmittel des Arbeitgebers einschließlich der von ihm erstellten und gepflegten elektronischen Adresslisten für gewerkschaftliche Anliegen stellt für ihn in diesem Zusammenhang zwar eine höchst effektive, aber keineswegs die einzige Möglichkeit koalitionsspezifischer [X.]etätigung dar. Zur Wahrnehmung dieses Freiheitsrechts ist er nicht auf die Nutzung der arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten betrieblichen Kommunikationsinfrastruktur angewiesen. Auch wenn auf diese Weise Streikaufrufe einer [X.] schneller und zielgerichteter verbreitet und so deren Kampfkraft gestärkt werden kann, bedarf es keines Rückgriffs auf [X.]etriebsmittel der Arbeitgeberin. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder (vgl. [X.]AG 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 62, [X.]AGE 122, 134). Diese haben dazu ihre personellen und sächlichen Mittel einzusetzen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, hieran durch [X.]ereitstellung eigener [X.]etriebsmittel mitzuwirken.

dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus den richterrechtlichen Grundsätzen zur gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung durch E-Mails (vgl. dazu [X.]AG 20. Januar 2009 - 1 [X.] - [X.]AGE 129, 145). Der Eingriff durch Werbemaßnahmen in geschützte Rechtsgüter der Arbeitgeber erfolgt in jenen Fällen von außen durch die [X.]. Diese nimmt hierbei ihre kollektive Koalitionsfreiheit wahr und bedient sich eigener Sachmittel. Die durch die Übersendung von Werbemails bedingte [X.]eeinträchtigung der [X.] ist zudem eine andere als die, die durch die vom [X.]eteiligten zu 4. geforderte Möglichkeit der Nutzung von [X.]etriebsmitteln der Arbeitgeberin zur Versendung von [X.] der [X.] in einem gegen die Arbeitgeberin geführten Streik entstünde. Hierdurch wird von der Arbeitgeberin nicht verlangt, an der eigenen streikbedingten Schädigung durch die [X.]ereitstellung von [X.]etriebsmitteln mitzuwirken.

4. Der Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet, soweit sie eine Unterlassungsanordnung für den Telefonanschluss des [X.]eteiligten zu 4. verlangt. Hierfür fehlt die erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]). Die Nutzung des E-Mail Accounts und der Telefonanlage zur Weiterleitung oder [X.]ekanntgabe von [X.] sind keine kerngleichen Verletzungshandlungen. Dagegen spricht schon, dass die Nutzung des E-Mail Accounts deutlich effektiver, einfacher und schneller ist als die [X.]ekanntgabe eines [X.] per Telefonanruf. Allein aus der Nutzung des E-Mail Accounts kann deshalb nicht geschlossen werden, der [X.]eteiligte zu 4. werde auch die Telefonanlage zu diesen Zwecken nutzen.

5. Das Verlangen der Arbeitgeberin, dem [X.]eteiligten zu 4. aufzugeben, seinen Telefonanschluss und E-Mail Account nicht für die Durchführung eines Streiks zu nutzen, ist unbegründet. Da der Antrag so zu verstehen ist, dass hiermit vom [X.]eteiligten zu 4. verlangt wird, die Nutzung der Telefonanlage und des E-Mail Accounts in allen Angelegenheiten zu unterlassen, die mit einem Streik in Zusammenhang stehen, handelt es sich um einen Globalantrag. Dieser erfasst allerdings auch Fallgestaltungen, in denen die Nutzung dieser technischen Mittel erlaubt ist. Die Arbeitgeberin berücksichtigt nicht genügend, dass der [X.]etriebsrat auch während eines [X.] mit allen Rechten und Pflichten im Amt bleibt ([X.]AG 13. Dezember 2011 - 1 A[X.]R 2/10 - Rn. 25, [X.]AGE 140, 113). Der [X.]eteiligte zu 4. kann deshalb seinen Telefonanschluss und E-Mail Account auch dann nutzen, wenn sich Arbeitnehmer während des [X.] an ihn in seiner Funktion als [X.]etriebsrat in Angelegenheiten wenden, in denen er weiterhin als [X.]etriebsrat handeln kann oder er in solchen Angelegenheiten tätig wird.

6. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Feststellungsantrag ist im Umfang der Abweisung des [X.] aus den gleichen Erwägungen wie dieser unbegründet.

7. Die gegen den [X.]eteiligten zu 3. gerichteten Anträge sind unbegründet. Dieser ist nicht [X.]. Er hat lediglich sein nachträgliches Einverständnis mit der Verbreitung des [X.] durch den [X.]eteiligten zu 4. erklärt, jedoch nicht selbst daran mitgewirkt. Gegen ihn käme daher nur ein vorbeugender Unterlassungsantrag in [X.]etracht. Dieser stellt jedoch einen anderen Streitgegenstand dar ([X.]AG 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 80 f.). Wird ein Unterlassungsbegehren zunächst nur mit einer Wiederholungsgefahr begründet, kann dies in der Rechtsbeschwerde nicht auf eine Erstbegehungsgefahr gestützt werden, weil dort kein neuer Streitgegenstand eingeführt werden kann ([X.]AG 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 82). Nachdem die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen zur Erstbegehungsgefahr keinen Vortrag gehalten hat, scheidet eine Prüfung des gegen den [X.]eteiligten zu 3. gerichteten [X.] unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aus.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Hayen    

        

    Rath    

                 

Meta

1 ABR 31/12

15.10.2013

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 14. Juli 2011, Az: 1 BV 6960/11, Beschluss

Art 9 Abs 3 GG, § 1004 BGB, § 74 Abs 2 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12 (REWIS RS 2013, 1989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1989

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Referenzen
Wird zitiert von

7 TaBV 113/16

2 Ca 93/22

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