Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2001, Az. II ZR 382/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 662

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. Dezember 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: neinHGB §§ 110, 128, 162 Abs. 2; BGB § 426a)Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen [X.] [X.]eiwillig be[X.]iedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach§ 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann denKomplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, alshätte er selbst auch die Stellung eines [X.])Der ggfs. um den eigenen [X.] zu kürzende Ersatzanspruch gegen- 2 -den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der [X.] nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zuerfllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die [X.] nicht zahlt (Klarstellung zu [X.], 299, 303 und [X.].U[X.]. v.2. Juli 1979 - [X.], [X.], 339).BGH, U[X.]. v. 17. Dezember 2001 - [X.] - [X.] Frankenthal- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 12. November 2001 durch [X.] h.c. Röhricht [X.] Professor [X.], Professor [X.], [X.] und dieRichterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das U[X.]eil des 4. Zivilsenats desPflzischen Oberlandesgerichts Zweibrcken vom 26. August 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist seit Ende 1977 als atypisch stiller Gesellschafter in [X.] 29 % am Gesellschaftskapital der beklagten Kommanditgesellschaft ([X.] zu 2), deren Komplementr der [X.] zu 1 ist, beteiligt. Nach [X.] die Errichtung einer Stillen Gesellschaft soll er im [X.] ein Kommanditist behandelt [X.] geriet die Kommanditgesellschaft in finanzielle Schwierig-keiten. Der [X.] zu 1 wandte sich deswegen an den [X.] mit der [X.] Stellung von Sicherheiten [X.] einen von der Kommanditgesellschaft [X.]. Daraufhin bestellten der [X.] und seine Ehe[X.]au an demirenden [X.] eine Grundschuld i.H.v.200.000,00 DM [X.] einen von der [X.] der [X.]. Im [X.] 1994 verlangte die [X.] Fristsetzung die Rck[X.]ung der auf mehr als 340.000,00 DM angestie-genen Kontrziehung. Am 11. November 1994 betrug der [X.] immernoch 191.084,87 DM zuzlich Zinsen. Dies veranlaßte die Sparkasse, den[X.] und seine Ehe[X.]au zum [X.] aufzufordern, falls sie vermei-den wollten, aus der Grundschuld in Anspruch genommen zu werden. Zur [X.] haben die Eheleute [X.] DM an das Kreditinstitut gezahlt.Aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehe[X.]au verlangt der Kl-ger in dem vorliegenden Rechtsstreit von den [X.]n, die hilfsweise die [X.] mit angeblichen Schadenersatzansprchen der [X.]n zu 2 [X.] haben, die Erstattung dieses Betrages. In den Tatsacheninstanzen hatteder [X.] keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.] zur Zurckverweisung der Sache andas Berufungsgericht.I.1. Dessen Annahme, der [X.] kweder aus eigenem, noch ausabgetretenem Recht von den [X.]n Erstattung der an die [X.] geleisteten 204.054,02 DM verlangen, weil die Eheleute alleinauf die Grundschuld und nicht zur Tilgung der [X.] gezahlt tten, [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat denunstreitigen Inhalt der vorgelegten Urkunden - dazren u.a. die [X.] zu 2, in denen der Ersatzanspruch des [X.] erfaßt wordenist - verfahrensfehlerhaft nicht bercksichtigt und hat deswegen eine [X.]grundlage [X.] den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht findenk. Da der Inhalt der Urkunden unstreitig ist und weitere [X.] nicht in Betracht kommen, kann der [X.]at diese Schreibenselbstig auslegen.2. Danach steht fest, daß die beklagte Kommanditgesellschaft sich imJahr 1982 in einer finanziellen Notsituation befand, die den [X.]n zu 1veranlaßte, den [X.] dringend um Hilfe, mlich um Stellung einer Sicherheit[X.] einen Gesellschaftskredit zu bitten. Dieser hat daraufhin zusammen mit [X.] Ehe[X.]au zugunsten der kreditgewrenden [X.] eineGrundschulr 200.000,00 DM als Kreditsicherheit an dem [X.] Eheleute bestellt. Daß dies unentgeltlich geschehen ist, steht der Annahmenicht entgegen, daß die beiden Grundstckseigentmer, nachdem sie von der[X.] aus der Sicherheit in Anspruch genommen worden sind, einenAufwendungsersatzanspruch nach §§ 662, 670 BGB bzw. § 110 HGB gegendie [X.] zu 2 erworben haben, [X.] den der [X.] zu 1 nach §§ 161Abs. 2, 128 HGB bzw. § 426 BGB haftet.3. Auf der Grundlage des bisherigen, revisionsrechtlich als richtig zuunterstellenden Sachvo[X.]rags kann der [X.] - vorbehaltlich des Ausgangsder bisher vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nichtangestellten Prfung, ob die von den [X.]n erkl[X.]e Au[X.]echnung [X.] durchgreift - von beiden [X.]n Ersatz seinerund seiner Ehe[X.]au Aufwendungen von insgesamt 204.054,02 DM beanspru-chen.- 6 -a) Die beklagte Kommanditgesellschaft ist in der geltend gemachtenHfwendungsersatzpflichtig.aa) Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, [X.] zwischen den [X.] und der [X.]n zu 2 ve[X.]ragliche Abreden getroffen worden sind, nachdenen es ihnen verweh[X.] ist, Ersatz ihrer im Interesse der Kommanditgesell-schaft gemachten Aufwendungen zu verlangen.bb) Soweit der [X.] aus eigenem Recht gegen die [X.] zu 2 vor-geht, hinde[X.] ihn die Tatsache, [X.] er an ihr als stiller Gesellschafter beteiligtist, der im [X.] wie ein Kommanditist behandelt werden soll, nichtdaran, von der Gesellschaft Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Nach§ 110 HGB kann jeder - und nicht nur ein zur Gescfts[X.]ung befugter ([X.] den Kommanditisten [X.], 319, 324 f.) - Gesellschafter von der Gesell-schaft Ausgleich da[X.] verlangen, [X.] er in ihrem Interesse ein Sonderopfererbracht hat ([X.]/[X.], [X.]. § 110 Rdn. 4, 14; [X.]/Winter BB 1988, 981 ff., 991). Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich des[X.] vor. Zwar hat er - ebenso wie seine Ehe[X.]au - nicht auf die Schuld [X.], sondern auf die Grundschuld gezahlt. Da aber die [X.] hierdurch gegen die Sparkasse eine dauernde Einrede gegen ihreInanspruchnahme aus der perslichen Forderung erworben hat, ist der [X.]bei der gebotenen wi[X.]schaftlichen Betrachtungsweise hinsichtlich seines [X.] nicht anders zu behandeln als tte er - wie einperslich haftender Gesellschafter - eine Verbindlichkeit der Kommanditge-sellschaft erfllt. Daû der [X.] das damit zugunsten der [X.] den [X.] erforderlich halten durfte, stelltauch die [X.] zu 2 nicht in Abrede. Eine Krzung dieses Ersatzanspruchs- etwa in [X.] von ihm zu tragenden [X.]s - [X.] sich der [X.]im Verltnis zu der Gesellschaft schon deshalb nicht gefallen lassen, weil [X.] nach § 110 HGB gerade gewrleisten soll, [X.] der Gesellschafternicht entgegen § 707 BGB mit einem Sonderopfer belastet wird (vgl.[X.]/[X.], HGB 4. Aufl. § 110 Rdn. 29; [X.]/[X.] aaO § 110- 7 -Rdn. 6).cc) Gesellschaftsrechtlich [X.]e Einschrkungen bestehen hin-sichtlich der auf die Ehe[X.]au entfallenden Hlfte der Klagesumme schon [X.] nicht, weil zwischen ihr und der [X.]n zu 2 keine gesellschafts-rechtliche Beziehung bestanden hat, die Grundstckmiteigentmerin der [X.] vielmehr als auûenstehende Drittrgetreten ist.Durch die Abtretung des Anspruchs an den [X.] hat sich hieran nichts n-de[X.].b) Nach dem als richtig zu unterstellenden Sachvo[X.]rag des [X.] istauch der [X.] zu 1 als Komplementr der [X.]n zu 2 [X.]) Hinsichtlich des von dem [X.] aus eigenem Recht verfolgten [X.] ergeben sich allerdings insofern Einschrkungen, als Adressat einesauf § 110 HGB gesttzten Ausgleichsanspruchs allein die Gesellschaft ist,wrend ein Mitgesellschafter nur nach § 426 BGB und grundstzlich alleinhinsichtlich der auf ihn jeweils entfallenden Verlustbeteiligung (vgl. Schlegel-berger/K.Schmidt, [X.]. § 128 Rdn. 34; [X.]/[X.], HGB 30. Aufl.§ 128 Rdn. 24; [X.]/[X.], HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 25) in Anspruch ge-nommen werden kann. Obwohl die Anwendung dieser Regreûvorschrift vor-aussetzt, [X.] die mehreren Gesellschafter im Auûenverltnis den [X.] gesamtschuldnerisch haften, lt es der [X.]at [X.] geboten,die [X.] mehrere perslich haftende Gesellschafter geltenden Grundstze auchdann heranzuziehen, wenn einer der Gesellschafter, ohne - wie der [X.] [X.] - hierzu im Auûenverltnis verpflichtet zu sein, [X.]eiwillig Schul-den der Gesellschaft tilgt und sich dadurch von sich aus einem perslich haf-tenden Gesellschafter gleichstellt. Diese Voraussetzung liegt bei dem [X.]vor, weil er - ungeachtet der Zahlung auf die Grundschuld - im [X.], wie oben ausge[X.], aus eigenem Vermie [X.] der[X.]n zu 2 getilgt und damit wie ein perslich haftender Gesellschafter- 8 -einer Kommanditgesellschaft gehandelt hat.Die weitere Voraussetzung [X.] eine Inanspruchnahme des Mitgesell-schafters, [X.] die Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit ist,den ihr r bestehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGBzu erfllen ([X.], 299, 303; [X.].U[X.]. v. 2. Juli 1979 - [X.], [X.], 339 f.; [X.], 72, 76; [X.]/[X.] aaO § 128 Rdn. 49; Schle-gelberger/[X.] aaO § 128 Rdn. 34; [X.], [X.]. § 21 V 1S. 329 f.; [X.]/[X.] aaO § 128 Rdn. 24; [X.]/Boujong/[X.]/Hillmann, HGB § 128 Rdn. 32), ist hier offensichtlich gegeben. Denn der[X.] hat von der [X.]n zu 2 auf seine Ausgleichsforderung hin [X.] erhalten, sondern war gezwungen, die vorliegende Klage zu erheben.Zwar [X.] der seinen Mitgesellschafter in Anspruch nehmende [X.]ich seinen eigenen [X.] grundstzlich von seinem [X.] abziehen lassen; bei seiner Beteiligung von 29 % wren dies [X.]. Das steht - auf der Grundlage der bisherigen Fest-stellungen - indessen der Klageforderung nicht entgegen. Nach dem [X.] die [X.] soll der [X.] mlich nicht einem Komplementrgleichstehen, sondern hinsichtlich Gewinnbeteiligung und Verlusttragung wieein Kommanditist behandelt werden. Dementsprechend [X.] sich [X.] weitergehender, hier offensichtlich nicht getroffener Abreden der Beteilig-ten seine Verlusttragungspflicht auf den Kapitalanteil und die etwa [X.] (§ 167 Abs. 3 HGB).bb) Soweit der [X.] den [X.]n zu 1 aus abgetretenem Recht [X.] nimmt, ist die Ersatzforderung nach dem revisionsrechtlich maûge-benden Sachverhalt ebenfalls [X.] (§§ 662, 670 BGB i.V.m. §§ 161Abs. 2, 128 HGB). Als auûenstehende Gligerin [X.]te sich die Ehe[X.]au des[X.] einen [X.] nicht abziehen lassen. Durch die Abtretung derAufwendungsersatzforderung an den [X.] hat sich daran nichts [X.]. Dader [X.] insofern eine Drittgligerforderung verfolgt, ist er auch nicht, wie- 9 -bei der Verfolgung seines eigenen Anspruchs, gehalten, aus gesellschafts-rechtlichen GrRcksicht auf den [X.]n zu 2 zu nehmen (vgl. U[X.]. [X.] Dezember 1982 - [X.], NJW 1983, 749; [X.], 72, 76).II.An einer abschlieûenden Entscheidung ist der [X.]at schon deswegengehinde[X.], weil das Berufungsgericht - von seinem bisher eingenommenenStandpunkt folgerichtig - nicht geprft hat, ob die von den [X.]n hilfsweiseerkl[X.]e Au[X.]echnung mit [X.] durchgreift. Zugleich gibt die Zu-rckverweisung den Pa[X.]eien die Gelegenheit, gegebenenfalls zu den in [X.] nicht behandelten gesellschaftsrechtlichen Fragen erzendvorzutragen.[X.] Mkeist wegen Erkrankungan der Unterschriftgehinde[X.]Kurzwelly Rricht

Meta

II ZR 382/99

12.11.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2001, Az. II ZR 382/99 (REWIS RS 2001, 662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 662

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