Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 3 StR 455/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4938

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[X.]/02vom14. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. September 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte [X.] in 44 Fällen, begangen in der [X.] vom 15. Julibis zum 5. Dezember 1996 (Fälle 1 bis 44 der [X.]), verurteilt [X.] Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die [X.] Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen;b) das vorbezeichnete Urteilaa) im Hinblick auf die bis zum 9. Mai 1997 begangenenTaten im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des Betruges in 33 Fällen (Fälle 45 bis 77 [X.]) schuldig ist;bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten- 3 -des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 77 Fällen un-ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil das Amtsgerichts [X.] 12. Mai 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie [X.] in 74 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt. Die Revision des Angeklagten macht die Verjährung von 44 Tatengeltend und rügt zudem die Verletzung sachlichen Rechts. Das [X.] Erfolg, soweit ein Verfahrenshindernis eingewandt wird; im übrigen ist esunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung wegen Straftaten, die vor dem 20. Dezember 1996begangen worden sind, hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift [X.] Verfolgung der in der [X.] vom 15. Juli bis zum 5. Dezember 1996begangenen Taten (Fälle 1 bis 44 - [X.], 11) steht das [X.] der Verfolgungsverjährung entgegen. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) wurde erstmals unterbrochen durch den [X.] Amtsgerichts [X.] vom 20. Dezember 2001 ([X.]). Zu diesem [X.]-punkt waren die Fälle 1 bis 44 bereits verjährt."- 4 -Dem schließt sich der [X.] an. Er stellt das Verfahren hinsichtlich derbetroffenen Taten ein.2. Die Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der Verurteilung inden genannten 44 Fällen sowie die Änderung des Schuldspruches zur Folge.Dies bedingt die Aufhebung des [X.] über die [X.] vier Jahren. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben.Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nichtwidersprechen.3. Die verbleibenden Einzelstrafen und die weitere [X.] zwei Jahren können hingegen bestehen bleiben. Der [X.] kann aus-schließen, daß der festgestellte Rechtsfehler ihre Festsetzung zum [X.] Angeklagten beeinflußt hat.[X.] Miebach Wink-ler Becker [X.]

Meta

3 StR 455/02

14.01.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 3 StR 455/02 (REWIS RS 2003, 4938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4938

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