Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. III ZB 23/18

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8121

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[X.]:[X.]:BGH:2018:070618BIIIZB23.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 23/18
vom

7. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
7. Juni 2018 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
5. Zivil-senat -
vom 15. Februar 2018 -
5 EK 1640/17 -
wird zurückgewie-sen.

Gründe:

Die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss kann nicht gewährt werden, da die beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungs-klage nach
§
198 GVG
durch das erstinstanzlich zuständige [X.] kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht ([X.] Senats-rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 -
III ZB 45/12, [X.], 2449 Rn.
4
und vom 10. September 2015 -
III ZA 33/15, juris Rn. 2). Diese ist -
mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz

574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO)
-
nur statthaft, wenn das [X.] sie in dem angefochte-nen Beschluss zugelassen hat

574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Daran fehlt es hier.

1
-

3

-

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), so dass auch insofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht
auf Erfolg hat.

Soweit der Kläger zugleich eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 15. Februar 2018 erhebt, hat hierüber das [X.] zu entschei-den (§ 321a Abs. 2 Satz 3, Abs. 4, 5 ZPO). Über die vom Kläger geltend ge-machte Befangenheit der an dem vorgenannten Beschluss mitwirkenden Rich-ter hat das [X.] bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2018 entschie-den. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wäre ebenfalls nicht statthaft, da sie vom [X.] nicht zugelassen worden i[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2018 -
5 EK 1640/17 -

2
3

Meta

III ZB 23/18

07.06.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. III ZB 23/18 (REWIS RS 2018, 8121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8121

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III ZB 45/12

5 EK 1640/17

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