Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2010, Az. 2 AZR 963/08

2. Senat | REWIS RS 2010, 245

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Gegenstand

Internationales Privatrecht - Zulässigkeit der Revision


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 2008 - 16 [X.] 1296/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche.

2

Der 1964 geborene, verheiratete Kläger war seit Juli 1990 bei der [X.] tätig, anfänglich aufgrund schriftlicher Verpflichtungserklärung als Praktikant, später als stellvertretender Gruppenleiter. Die [X.]eklagte ist eine [X.] Geschäftsbank mit Hauptsitz in I.

3

Der Kläger arbeitete zunächst in der [X.]n Filiale der [X.] in [X.]. Damals war er [X.]r Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz in der [X.]. Im Juni 1995 wurde er in die Filiale der [X.] in [X.]/[X.] entsandt. Im September 2001 nahm er die [X.] Staatsangehörigkeit an. Mit Schreiben vom 19. September 2002 versetzte ihn die [X.]eklagte unter Angabe der „[X.]“ in ihre unselbständige Niederlassung in [X.] Während seiner Tätigkeit in [X.] bezog er ein Gehalt von zuletzt monatlich 2.359,00 Euro zuzüglich eines Arbeitgeberanteils zur [X.]n Sozialversicherung. [X.]eiträge zur [X.] Sozialversicherung leistete die [X.]eklagte für den Kläger nicht. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 „bestätigte“ sie dem Kläger, dass er weiterhin [X.]m Arbeitsrecht sowie ihren Personalanweisungen und [X.] unterliege. Der Kläger unterzeichnete das Schreiben mit dem Zusatz: „zur Kenntnis genommen“.

4

Im Januar 2005 beschloss die [X.]eklagte, den Kläger in ihre Filiale [X.] zurückzuversetzen. Diese Entscheidung teilte sie ihm Mitte Februar 2005 mit. Unter Hinweis auf die Aufgabe seiner [X.]n Staatsangehörigkeit weigerte sich der Kläger, der Anordnung nachzukommen und ein vorbereitetes Versetzungsschreiben zu unterzeichnen.

5

Mit Schreiben vom 27. April 2005, das - ebenso wie die vorherigen Schreiben der [X.] - in [X.]r Sprache verfasst war, kündigte die [X.]eklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich unter [X.]ezugnahme auf [X.] [X.]echtsvorschriften. Zugleich stellte sie den Kläger von seiner weiteren Arbeitsleistung frei. In der Folgezeit zahlte sie ihm in Anwendung [X.]r [X.]echtsvorschriften eine „Ankündigungsentschädigung“ in Höhe von 6.081,00 Euro als Kapitalisierung der Vergütung für den Zeitraum der Kündigungsfrist und eine „Dienstaltersentschädigung“ in Höhe von 13.811,00 Euro.

6

Mit seiner binnen drei Wochen erhobenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 1 [X.] sozial ungerechtfertigt. Außerdem stehe ihm - unter Anrechnung gezahlten Arbeitslosengelds - [X.] für die Zeit bis September 2006 zu. Auf das Arbeitsverhältnis finde [X.] [X.]echt Anwendung. Sein gewöhnlicher Arbeitsort habe zuletzt in der [X.]undesrepublik [X.] gelegen. Selbst bei Anwendung [X.]n [X.]echts sei die Kündigung unwirksam mit der Folge, dass die [X.]eklagte zu seiner Wiedereinstellung verpflichtet sei. Komme die [X.]eklagte dieser Verpflichtung nicht nach, habe er nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 des [X.]n Arbeitsgesetzes ([X.]) Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von acht Monatsgehältern. Außerdem stehe ihm nach Art. 21 Abs. 3 und Abs. 6 [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] eine weitere Entschädigung in Höhe von vier Monatsgehältern zu.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der [X.] vom 27. April 2005 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten [X.]edingungen fortbesteht;

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihn über den 27. April 2005 hinaus zu unveränderten [X.]edingungen als [X.]ankangestellten zu beschäftigen;

        

3.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 45.291,24 Euro brutto abzüglich 19.892,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 2.516,18 Euro brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld II (Grundsicherung) in Höhe von 1.137,00 Euro netto jeweils seit dem ersten Kalendertag der Monate Mai 2005 bis Oktober 2006 zu zahlen;

        

hilfsweise

        

1.    

festzustellen, dass die Kündigung der [X.] vom 27. April 2005 unwirksam und die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihn auf seinen Antrag innerhalb eines Monats wieder einzustellen, sofern er diesen Antrag binnen zehn Tagen seit Zustellung des rechtskräftigen Urteils bei der [X.] stelle - andernfalls das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 13. November 2005 ende;

        

2.    

die [X.]eklagte für den Fall, dass sie seinem fristgerechten Wiedereinstellungsantrag nicht binnen Monatsfrist nachkomme, zu verurteilen, an ihn eine Kündigungsschutzentschädigung in Höhe von 18.872,00 Euro zu zahlen;

        

3.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.436,00 Euro aus dem Gesichtspunkt des [X.] zu zahlen.

8

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Arbeitsverhältnis nach den §§ 9, 10 [X.] gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei nach [X.]m [X.]echt zu beurteilen und hiernach wirksam. Der Kläger sei nur vorübergehend in die [X.] und später nach [X.] entsandt worden. Eine Sozialversicherungspflicht nach [X.] [X.]echt habe - ohne dass es darauf ankomme - nicht bestanden. Kündigungsgründe lägen vor. Der Kläger habe den Wechsel seiner Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen. Aus diesem Grund habe sie das Vertrauen in ihn verloren. Er habe seine Vertragspflichten verletzt, indem er sich geweigert habe, ihrer rechtmäßigen Versetzungsanordnung Folge zu leisten. Zudem seien die [X.]eschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger in ihrer [X.] Niederlassung aufgrund von Umstrukturierungen entfallen. Der [X.] sei berechtigt. Der Kläger habe im Kündigungsrechtsstreit bewusst wahrheitswidrig vorgetragen.

9

Der Kläger hat beantragt, den [X.] abzuweisen.

Die Vorinstanzen haben angenommen, zwar seien die [X.] Gerichte für Arbeitssachen international zuständig, auf das Arbeitsverhältnis finde aber [X.]s [X.]echt Anwendung. Dessen Inhalt hat das Arbeitsgericht durch Einholung von Sachverständigengutachten ermittelt und das erstinstanzliche, noch auf die [X.] beschränkte [X.]egehren des [X.] dahin ausgelegt, dass es sich auch auf den Ausspruch der bei Anwendung [X.]n [X.]echts eintretenden [X.]echtsfolgen einer unwirksamen Kündigung erstrecke. Dementsprechend hat es die Unwirksamkeit der Kündigung und eine Wiedereinstellungsverpflichtung der [X.] nach näherer Maßgabe des zweitinstanzlich ausformulierten [X.] zu Nr. 1 festgestellt. Weiter hat es festgestellt, das Arbeitsverhältnis ende „auf den [X.] der [X.] hin“ mit dem 13. November 2005, wenn diese den Kläger nicht binnen Monatsfrist nach Antragseingang wieder einstelle. Für diesen Fall hat es die [X.]eklagte zur Zahlung einer Kündigungsschutzentschädigung von 16.513,00 Euro verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der [X.] hat es das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und insgesamt dahingehend neu gefasst, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, den Kläger wieder einzustellen, wenn er ihr gegenüber einen solchen Antrag binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Urteils stellt; für den Fall, dass sie dem fristgerechten [X.] nicht binnen Monatsfrist nachkommen sollte, hat es die [X.]eklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die weitergehende Anschlussberufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]evision verfolgt der Kläger sein [X.]egehren, auch hinsichtlich der [X.], uneingeschränkt weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unzulässig. Sie ist nicht ausreichend begründet und deshalb nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3, § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

I. Der Senat hatte - wie nach seinem Geschäftsverteilungsplan vorgesehen - unter Mitwirkung der [X.]in am [X.] [X.] zu entscheiden. Diese war nicht deshalb von der Ausübung des [X.]amts ausgeschlossen, weil sie erstinstanzlich - als [X.]in am Arbeitsgericht - die Güteverhandlung durchgeführt und in Vorbereitung des darauf anberaumten [X.] prozessleitende Maßnahmen ergriffen, insbesondere einen Beweisbeschluss erlassen hat.

Gemäß § 41 Nr. 6 ZPO ist ein [X.] von der Ausübung des [X.]amts kraft Gesetzes in Sachen ausgeschlossen, in denen er in einem früheren Rechtszug bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten [X.]s handelt. Dieser Ausschließungsgrund liegt nicht vor. Frau [X.]in am [X.] [X.] hat zwar in dem erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt, nicht aber bei dem Erlass der Entscheidung, deren Abänderung der Kläger mit seiner Revision erstrebt. Nach seinem Wortlaut greift § 41 Nr. 6 ZPO nur ein, wenn der [X.] gerade „beim Erlass der angefochtenen Entscheidung“ mitgewirkt hat. Ihrem inneren Grund entsprechend ist die Vorschrift zwar auch dann anzuwenden, wenn der [X.] an einer dem angefochtenen Urteil vorausgehenden und von diesem bestätigten Entscheidung mitgewirkt hat ([X.] 7. Februar 1968 - 5 [X.]/68 - [X.] ZPO § 41 Nr. 3; [X.]/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 41 Rn. 13 mwN). Dass der [X.] ohne Beteiligung an der in diesem Sinne „angefochtenen Entscheidung“ mit der Sache befasst war, reicht aber nicht aus. Das gilt insbesondere für seine Mitwirkung bei einem Beweisbeschluss (so schon [X.] 26. Mai 1922 - [X.]I 85/22 - [X.]Z 105, 17). Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein [X.] auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat. Dem verfassungsrechtlichen Gebot, Neutralität und Distanz des [X.]s auch in Fällen der Vorbefasstheit abzusichern, in denen er nicht unmittelbar an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei gegebenem Anlass die Möglichkeit einer [X.]ablehnung nach den §§ 42 ff. ZPO besteht ([X.] 4. Juli 2001 - 1 [X.]/01 - zu [X.] der Gründe mwN, NJW 2001, 3533). Ein dahingehendes Gesuch hat der Kläger nicht angebracht.

[X.]. Verfahren vor [X.] Gerichten für Arbeitssachen sind nach den verfahrensrechtlichen Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes und den in Bezug genommen Regelungen der [X.] Zivilprozessordnung durchzuführen. Dieser Grundsatz der lex fori ist regelmäßig auch in Verfahren mit Auslandsberührung anzuwenden ([X.] März 1981 - [X.] [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, NJW 1981, 2755; [X.]/[X.]/Prütting/[X.] 7. Aufl. [X.]eitung Rn. 266; Musielak ZPO 6. Aufl. [X.]. Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 62. Aufl. [X.]. [X.]I Rn. 74; [X.]/[X.]/[X.] Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 6 Rn. 3; Linke [X.] 3. Aufl. Rn. 37; mit Einschränkungen [X.] [X.] 5. Aufl. Rn. 320 ff.).

[X.]I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Angabe der Revisionsgründe.

1. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., vgl. [X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.], 1446; 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.] ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ([X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).

2. Eine Verfahrensrüge ist dann zulässig erhoben, wenn der [X.] die Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Dabei ist darzulegen, dass die Entscheidung des [X.] auf dem Verfahrensmangel beruht, also bei richtigem Vorgehen das [X.] zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Bei der auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das [X.] habe einen bestimmten Sachvortrag übergangen, ist anzugeben, aufgrund welchen Vortrags das [X.] zu welcher Tatsachenfeststellung hätte gelangen müssen ([X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 12, [X.] ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).

3. Ist die Berufungsentscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung alle diese Erwägungen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Setzt sie sich nicht mit allen tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander, hat sie die angefochtene Entscheidung nicht umfassend in Frage gestellt. Die Revision ist dann insgesamt unzulässig ([X.] 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.] ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8; 17. Oktober 2007 - 4 [X.] - Rn. 10, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 30; für die Rechtsbeschwerde 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 122, 293). Entsprechendes gilt für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über mehrere selbständige Streitgegenstände. Die Revision ist hinsichtlich desjenigen Teils der Entscheidung unzulässig, dessen Begründung nicht in dem beschriebenen Sinne umfassend angegriffen wird ([X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.] ZPO § 551 Nr. 68; 19. März 2008 - 5 [X.] - aaO).

IV. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des [X.] nicht gerecht.

1. Soweit der Kläger sich gegen die Abweisung seiner [X.] wendet, ist die Revision unzulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich nicht mit sämtlichen, das Berufungsurteil selbständig tragenden Erwägungen auseinander.

a) Das [X.] hat die [X.] mit der Begründung abgewiesen, auf das Arbeitsverhältnis finde [X.] Recht Anwendung. Die Parteien hätten dieses Recht iSv. Art. 27 Abs. 1 EGBGB konkludent gewählt. Die Rechtswahl sei mit Art. 30 Abs. 1 EGBGB vereinbar. Durch sie werde dem Kläger nicht iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts entzogen, das bei unterbliebener Rechtswahl nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB anwendbar wäre. Auch unter dieser Voraussetzung finde [X.] Recht Anwendung. Seine Auffassung hat das [X.] mit zwei Erwägungen begründet. Zum einen verweise bereits das objektive [X.] nach Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 1 Nr. 1 EGBGB auf [X.] Recht. Der gewöhnliche Arbeitsort des [X.] habe im Kündigungszeitpunkt in der [X.] gelegen. Der Kläger sei im Sinne der Kollisionsregel lediglich „vorübergehend“ aus der [X.] nach [X.] entsandt worden. Selbst wenn dies - so die Zweitbegründung des [X.] - anders zu beurteilen wäre, greife die „[X.]“ des Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB ein. Danach unterliege der Arbeitsvertrag dann nicht dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeitsleistung erbringe, wenn der Vertrag oder das Arbeitsverhältnis den Gesamtumständen nach engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweise. Das sei hier der Fall. Das Arbeitsverhältnis habe engere Beziehungen zur [X.] als zu [X.] gehabt. Der Anwendbarkeit [X.] Rechts stünden auch keine iSv. Art. 34 EGBGB international zwingenden Regelungen [X.] Rechts, etwa des [X.] Kündigungsrechts entgegen. Das [X.] Recht verweise auch nicht iSv. Art. 4 Abs. 1 EGBGB auf [X.] Rechtsvorschriften zurück. Ebenso wenig führe die Anwendung [X.] Rechts zu einem Verstoß gegen Art. 6 EGBGB (ordre public).

b) Diesen Ausführungen tritt der Kläger mit dem Einwand entgegen, das [X.] habe den Fall nicht nach [X.]m Recht beurteilen dürfen. Dabei befasst sich seine Revisionsbegründung, soweit sie konkrete [X.] enthält, ausschließlich mit den Ausführungen des [X.] zur Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB und der im Berufungsurteil aufgeworfenen Frage der Entsendung iSv. Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 1 Nr. 1 EGBGB. Mit den Erwägungen des [X.] zum Eingreifen der [X.] des Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB, die seine Entscheidung in dem strittigen Punkt eigenständig tragen, setzt sich die Revision nicht, jedenfalls nicht in ausreichender Weise auseinander.

aa) Der Kläger wiederholt im ersten Teil der Revisionsbegründung (Seiten 3 bis 9, vorletzter Absatz) wörtlich seine Ausführungen aus der Berufungsbegründung vom 5. November 2007. Dabei erwähnt er zwar die „[X.]“ des Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB. Seine Ausführungen beziehen sich aber durchgängig und erklärtermaßen auf die Entscheidung des „Gerichts erster Instanz“. Mit dem anzufechtenden Berufungsurteil befassen sie sich nicht.

Die Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist nicht deshalb ausreichend, weil das [X.] gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG teilweise auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen hat. Diese Bezugnahme beschränkt sich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur internationalen Zuständigkeit [X.]r Gerichte und zum Fehlen einer Rückverweisung des einschlägigen [X.] Rechts auf [X.] Rechtsvorschriften. Mit diesen - zwischen den Parteien überdies unumstrittenen - Fragen befasst sich die Revisionsbegründung nicht.

bb) Im zweiten Teil der Revisionsbegründung (Seiten 9, letzter Absatz bis Seite 11, letzter Absatz) geht der Kläger zwar auf die Entscheidung des [X.] ein. Er führt aber keinen, jedenfalls keinen hinreichenden Angriff gegen die Zweitbegründung des [X.].

(1) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht betrachte den Sachverhalt „nur einseitig“ und ziehe Schlussfolgerungen, die zugunsten der Beklagten ausfielen. Sie hätten „auch problemlos zugunsten des [X.] ausfallen können, weil es sich hierbei um Wertungen des Berufungsrichters handel[e]“. Dieser pauschale Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung stellt - für sich genommen - keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils dar.

(2) Die Revision wendet weiter ein, das [X.] habe sich über Sachvortrag hinweggesetzt, soweit es „unter dem Lichte des Art. 27 EGBG[B] aus[führe], dass der Kläger am 9. Oktober 2002 ausdrücklich nochmals die Arbeitsbedingungen bestätigt ha[be]“. Es hätte beachten müssen, dass sich der Kläger mit dem fraglichen Schreiben inhaltlich nicht einverstanden erklärt, sondern nur dessen Empfang quittiert habe.

(a) Das Vorbringen enthält keinen zulässigen Angriff auf das Berufungsurteil. Sollte darin eine Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) liegen, ist sie nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Kläger versäumt es darzutun, welchen konkreten, in den Vorinstanzen gehaltenen Sachvortrag das [X.] übergangen haben soll und zu welcher Tatsachenfeststellung es auf dessen Grundlage hätte gelangen müssen (zu diesem Erfordernis vgl. [X.] 29. Januar 1992 - 7 [X.] - zu B [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 69, 286; Senat 2. August 1984 - 2 [X.] - zu I 1 der Gründe). Als Sachrüge - etwa verstanden in dem Sinne, das [X.] habe bei der Auslegung der Erklärungen betreffend die Versetzung nach [X.] gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen - ginge das [X.] an der Begründung des Berufungsurteils vollständig vorbei. Dem [X.] kam es auf das Schreiben vom 9. Oktober 2002 nur insoweit an, als es angenommen hat, die Parteien hätten hierdurch ihre zuvor konkludent getroffene Vereinbarung des [X.] [X.]s nicht wieder modifiziert. Ob sich der Kläger mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden erklärt hatte, war für das [X.] nicht relevant. Eine Sachrüge wird nicht dadurch erheblich, dass sich der [X.] mit einer Begründung befasst, die das [X.] seiner Entscheidung offenkundig nicht zugrunde gelegt hat.

(b) Unabhängig davon sind die Einwände des [X.] nicht geeignet, die Erwägung des [X.] in Frage zu stellen, [X.] Recht bilde auch dann das maßgebende [X.], wenn die Parteien es nicht vereinbart haben sollten.

(3) Soweit sich die Revisionsbegründung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ausnahmeregel des Art. 30 EGBGB befasst, setzt sie sich lediglich mit der Erstbegründung des [X.] auseinander. Mit dieser hat das Gericht eine vorübergehende Entsendung des [X.] nach [X.] iSv. Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 1 Nr. 1 EGBGB bejaht und angenommen, schon die Regelanknüpfung an den gewöhnlichen Arbeitsort (lex loci laboris) führe nicht zur Anwendung - zwingender - Bestimmungen [X.] ([X.]. Diesbezüglich rügt der Kläger auf Seite 10, letzter Absatz der Revisionsbegründung, das [X.] habe nicht darauf abstellen dürfen, dass eine Manifestation seines Rückkehrwillens unterblieben sei. Vielmehr sei eine Befristung des Auslandseinsatzes erforderlich, die aber nicht vereinbart worden sei. Auf Seite 11, zweiter Absatz der Revisionsbegründung rügt er, die Würdigung des [X.], zwischen den Parteien habe Einvernehmen darüber bestanden, dass er nicht dauerhaft in [X.] verbleiben solle, verschließe sich dem „vorgetragenen Sachverhalt“. Bei einer Beschäftigung von zehn Jahren im Ausland und einer vorherigen, nur fünfjährigen Tätigkeit in der [X.] könne objektiv nicht mehr von einer nur vorübergehenden Entsendung die Rede sein. Des Weiteren beanstandet er, das [X.] habe mit seinen Ausführungen zum Fehlen der Notwendigkeit eines „Gleichlaufs“ von Sozialversicherungsrecht und internationalem Arbeitsrecht die Indizwirkung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage verkannt. Auch diese Rüge betrifft, wie die Übernahme der vom [X.] verwendeten Begrifflichkeiten belegt, ausschließlich dessen Ausführungen zur vorübergehenden Entsendung. Entsprechendes gilt für die Rüge, das [X.] habe für die Beurteilung eines möglichen Statutenwechsels das ganze Arbeitsverhältnis und nicht nur die Beschäftigungsdauer in [X.] in den Blick nehmen müssen. Sie bezieht sich - dem Zusammenhang nach - gleichfalls auf die Problematik der „vorübergehenden Entsendung“ und die Annahme des [X.], die Tätigkeit des [X.] in [X.] währe noch nicht so lang, dass sich eine vorübergehende Entsendung zu einer endgültigen habe verfestigen können. Sollte die Rüge anders zu verstehen sein und sich (auch) gegen die Zweitbegründung des [X.] richten, ist sie unzulässig. Das [X.] hat, was das Eingreifen der „[X.]“ anbelangt, ausdrücklich den „gesamten Verlauf“ des Arbeitsverhältnisses in den Blick genommen. Worin sein Rechtsfehler liegen soll, lässt sich dem Vorbringen des [X.] nicht entnehmen.

cc) Die pauschale Bezugnahme des [X.] auf die in den Vorinstanzen eingereichten Schriftsätze ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil zu ersetzen (vgl. [X.]/[X.]/Prütting/[X.] 7. Aufl. § 74 Rn. 39).

2. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist auch insoweit unzulässig, wie sie sich gegen die (Teil-)Abweisung der Hilfsanträge zu 2. und 3. richtet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] hinsichtlich einer den Betrag von 16.513,00 Euro übersteigenden Entschädigung als unzulässig verworfen und den weiteren Hilfsantrag zu 3. als „zur [X.] unbegründet“ abgewiesen. Weshalb die Entscheidung über diese - eigenständigen - Streitgegenstände fehlerhaft sein soll, legt die Revisionsbegründung nicht dar.

V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    [X.]    

        

    Berger    

        

        

        

    Sieg    

        

    Jan Eulen    

                 

Meta

2 AZR 963/08

16.12.2010

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 5. Juli 2007, Az: 20 Ca 4085/05, Urteil

§ 41 Nr 6 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, Art 27 BGBEG, Art 30 BGBEG, ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2010, Az. 2 AZR 963/08 (REWIS RS 2010, 245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 245

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9 Sa 536/20

9 Sa 20/12

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