Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.11.2013, Az. 10 AZR 639/13

10. Senat | REWIS RS 2013, 1215

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Gegenstand

Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2013 - 7 [X.] 719/11 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 32.767,39 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Ergebnisbeteiligung für das Jahr 2000.

2

Der [X.]läger war, nachdem er zuvor bereits freiberuflich für die Beklagte tätig war, ab 1. Juni 1998 bei der Beklagten als angestellter Wirtschaftsprüfer beschäftigt. Im Juni 2000 übernahm er die [X.]ostenstelle 201 (Wirtschaftsprüfung im [X.]ompetenzcenter Public Management Consulting). In einer Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 23. Juni 1998 vereinbarten die Parteien am 21. Januar 2000, dass der [X.]läger neben anderen [X.] „20 % des Betriebsergebnisses gemäß Zeile 290 der [X.]ostenstelle“ als zusätzliche variable Vergütung erhalten sollte. Darüber hinaus war eine Regelung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten.

3

Der [X.]läger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Dezember 2000.

4

Mit seiner am 1. Oktober 2001 erhobenen [X.]lage begehrte der [X.]läger ua. Auskunft über bereits erbrachte und nicht abgerechnete Leistungen für zwölf Projekte; in der Berufungsinstanz erweiterte er seine [X.]lage um weitere vier Projekte. Am 17. November 2003 schlossen die Parteien vor dem [X.] einen Teilvergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, an den [X.]läger 9.000,00 [X.] brutto zu zahlen. Diesen Betrag zahlte die Beklagte zweimal an den [X.]läger.

5

Der [X.]läger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe im Hinblick auf insgesamt sechzehn durchgeführte Projekte ein Anspruch auf eine weitere variable Vergütung zu.

6

Der [X.]läger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.384,03 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Mai 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat [X.]lageabweisung beantragt. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein weiter gehender Vergütungsanspruch. Hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Ansprüche hat sie die Einrede der Verjährung erhoben (Mandat [X.], [X.], [X.], [X.]tadtwerke N).

8

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat ihr in Höhe eines Betrags von 16.616,64 [X.] stattgegeben, gleichzeitig aber die Beklagte für berechtigt gehalten, von dem sich ergebenden Nettobetrag einen Betrag von 9.000,00 [X.] in Abzug zu bringen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der [X.]läger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 23.767,39 [X.] und wendet sich gegen den Abzug von 9.000,00 [X.].

9

II. Die Revision gegen das Urteil des [X.]s ist mangels ausreichender Begründung unzulässig und daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 [X.]atz 2 ZPO zu verwerfen.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.

a) Bei [X.]achrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Buch[X.]a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre [X.]ritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des [X.] beitragen ([X.]Rspr., zB [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]E 130, 119). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 10 mwN).

b) Bei Verfahrensrügen i[X.]v. § 551 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Buch[X.]b ZPO muss der Mangel, den die Revision geltend macht, genau bezeichnet werden. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden worden wäre ([X.] 28. August 2013 - 10 [X.] - Rn. 19 mwN). Bei einer Rüge wegen übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das [X.] habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt. Es muss vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das [X.] rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen können. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach [X.]chriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen [X.]chriftsätzen - nach [X.]eitenzahl. Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist ([X.] 25. April 2013 - 8 [X.] - Rn. 46; 23. Februar 2010 - 2 [X.] - Rn. 23).

2. Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

a) Das [X.] setzt sich in seinen Entscheidungsgründen ([X.]. 11 ff.) detailliert mit den vom [X.]läger genannten Projekten auseinander. Hinsichtlich der Projekte B, [X.] und [X.] begründet es, warum dem [X.]läger noch weitere Ansprüche zustehen, wenn auch nicht in der vom [X.]läger begehrten Höhe. Im Hinblick auf die übrigen Projekte legt das [X.] jeweils dar, warum sich aus seiner [X.]icht keine weiteren Ansprüche auf Ergebnisbeteiligungen ergeben. Dabei behandelt das Berufungsgericht auch Fragen der Darlegungs- und Beweislast. Auf diese detaillierten und projektbezogenen Ausführungen geht die Revisionsbegründung nicht konkret ein. Insbesondere wird nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Position das [X.] materiell rechtsfehlerhaft welche Unterlagen nicht berücksichtigt hat bzw. zu welchem Projekt das [X.] rechtsfehlerhaft die Verteilung der Darlegungslast verkannt hat. Ebenso wenig findet eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Auffassung des [X.]s statt, hinsichtlich der vier erst in der Berufung einbezogenen Projekte seien mögliche Ansprüche verjährt ([X.]. 17 ff. der Entscheidungsgründe). Gleiches gilt für die Annahme des [X.]s, die Beklagte sei im Hinblick auf die von ihr erklärte Aufrechnung berechtigt, einen Abzug iHv. 9.000,00 [X.] vorzunehmen. Auch insoweit lässt sich der Revisionsbegründung letztlich nur die Auffassung entnehmen, das [X.] habe falsch entschieden, ohne dass sich die Revision im Einzelnen mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.

b) [X.]oweit die Revision meint, das [X.] habe rechtsfehlerhaft Unterlagen nicht berücksichtigt und weder den [X.] vernommen noch ein Gutachten eingeholt, handelt es sich nicht um zulässige Verfahrensrügen i[X.]v. § 551 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 Buch[X.]b ZPO. Es fehlt schon an präzisen Angaben zum klägerischen Vortrag bzw. entsprechenden Beweisantritten. Insbesondere wird aber nicht dargelegt, welche Inhalte die entsprechenden Unterlagen haben und was Ergebnis einer Beweisaufnahme oder Inhalt eines [X.]achverständigengutachtens hätte sein können und inwieweit es darauf auf Grundlage der Rechtsauffassung des [X.]s überhaupt ankommen würde.

3. Die damit unzulässige Revision kann nach § 74 Abs. 2 [X.]atz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung [X.] durch Beschluss des [X.]enats verworfen werden.

III. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die [X.]treitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 G[X.]G.

        

    Mikosch    

        

    [X.]chmitz-[X.]cholemann    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 AZR 639/13

13.11.2013

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 14. Juni 2007, Az: 11 Ca 1725/06, Urteil

§ 72 Abs 5 ArbGG, § 74 Abs 2 S 2 ArbGG, § 74 Abs 2 S 3 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO, § 552 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.11.2013, Az. 10 AZR 639/13 (REWIS RS 2013, 1215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1215

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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11 Sa 959/13

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