Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. III ZR 248/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8050

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 248/14
vom

16. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
Juli 2015
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde des
Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] Cel-le
vom 26.
Juni 2014 -
11
[X.]
-
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der "Mustergüteantrag" des
Klä-gers
hat mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs keine Hemmung der [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
4, §
209 BGB herbeigeführt (vgl. das zur [X.] in [X.] vorgesehene Senatsurteil vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR 198/14, Rn.
16
ff). Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abge-sehen.

Der
Kläger trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens
ein-schließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten

97 Abs.
1 ZPO, § 101 Abs.
1 ZPO).

Streitwert: 45.423,49

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2013 -
11 O 31/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
11 [X.] -

Meta

III ZR 248/14

16.07.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. III ZR 248/14 (REWIS RS 2015, 8050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8050

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