Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. XI ZR 156/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1677

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. September 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB §§ 812, 930 Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem [X.] kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des [X.]es gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ([X.]) herausverlangen. [X.], Urteil vom 26. September 2006 - [X.] - [X.]

LG Stralsund - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten auf Entschädigung für die Nutzung einer [X.] in Anspruch. 1 - 3 - [X.]kaufte die [X.] am 22. April 1997 unter Eigen-tumsvorbehalt und ließ sie bis September 1997 in gemietete Räume ein-bauen. Am 10. Dezember 1997 übertrug er der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin), die den Kaufpreis finanzierte, das Si-cherungseigentum an der [X.]. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte am 17. September 1998. Die Beklagten erwarben am 25. Januar 1999 das Eigentum an den Räumen, in die die [X.] eingebaut worden war, und führten das Mietverhältnis mit [X.] fort. Nachdem [X.] insolvent geworden war, kündigten sie am 28. November 2001 das Mietverhältnis und übten das Vermieterpfandrecht an allen einge-brachten Sachen aus. Am 30. November 2001 vermieteten sie die [X.] an die G.

GmbH , die die [X.] weiterbetrieb. 2 Das [X.] hat die Klage auf Zahlung einer Nutzungsent-schädigung für die [X.] vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Mai 2003 in Höhe von 72.000 • nebst Zinsen und auf zukünftige Zahlung monatlicher Entschädigungen in Höhe von 4.000 • für die Dauer der Nutzung, begin-nend am 3. Juni 2003, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf zukünf-tige Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung als unzulässig verwor-fen hat, der Klage in Höhe von 40.259,34 • nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: A. 4 Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Ur-teilstenor auf die Verurteilung der Beklagten zur Nutzungsherausgabe für die Monate von Juni 2002 bis Mai 2003 beschränkt. Diese Beschränkung ist aber unzulässig und unwirksam, so dass die Revision unbeschränkt zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2003 - [X.], [X.], 2139, 2141 m.w.Nachw.). Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] be-schränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senat, [X.] vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1371 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 338/03, [X.], 1019, 1020, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein einheitlicher, nach Grund und Höhe streitiger Anspruch. Ein Teil-urteil ohne gleichzeitiges Grundurteil über den restlichen Teil des [X.] wäre daher unzulässig (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5 B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 - 5 - [X.] 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Sie habe [X.] an der [X.] erworben. Diese sei in dem Sicherungsübereignungs-vertrag vom 10. Dezember 1997 hinreichend bestimmt als "1 [X.]en mit Zubehör" im "[X.]

" bezeichnet. Die [X.] sei nicht ge-mäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, weil [X.]sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden habe. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermö-gen [X.] habe seinen Anspruch auf Herausgabe und Verwertung der [X.] an die Klägerin abgetreten. 8 Die Beklagten seien gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB ([X.]) zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen ver-pflichtet, denn die unberechtigte Nutzung sei ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin. Ihr Vermieterpfandrecht habe den Beklagten kein [X.], sondern nur ein Besitzrecht gegeben. Die Beklagten hätten durch die Vermietung der [X.] Nutzungen gezogen. Da die [X.] Zubehör der von den Beklagten vermieteten Räume sei, sei in entsprechender Anwendung des § 314 BGB a.F. zu vermuten, dass die Beklagten sie mit den Mieträumen vermietet hätten. Die Behauptung der Beklagten, sie hätten nur die Räume vermietet und nur hierfür einen 9 - 6 - Mietzins vereinbart, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. 10 Die Klageforderung sei zeitlich nicht deshalb begrenzt, weil das Recht [X.] gemäß § 539 Abs. 2, § 258 BGB, die [X.] weg-zunehmen, seit Ende Mai 2002 verjährt sei (§ 548 Abs. 2 BGB). Nach dem Eintritt der Verjährung sei der Vermieter zwar gegenüber dem [X.] zum Besitz berechtigt und schulde diesem keine Nutzungsentschädi-gung. Dies gelte aber nicht im Verhältnis zur Klägerin als Eigentümerin der [X.]. Auch wenn der Vermieter gutgläubig vom Eigentum des Mieters an den eingebrachten Sachen ausgehe, erlange er gegen-über dem Eigentümer kein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht. Die Regeln des gutgläubigen [X.] seien nicht entsprechend an-wendbar, weil der Vermieter das bestandskräftige Besitz- und Nutzungs-recht nicht aufgrund eines den Besitzübergang begleitenden Rechtsge-schäfts, sondern als gesetzliche Folge der Verjährung erlange.
Die Höhe der monatlichen Nutzungsentschädigung sei gemäß § 287 ZPO auf 2.236,63 • zu schätzen. 11 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentli-chen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 1 BGB ([X.]) auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen. 12 - 7 - 1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen des [X.], die Beklagten hätten die [X.] an die G.

GmbH vermietet und daraus Nutzungen im Sinne des § 100 BGB gezogen. § 314 BGB a.F., wonach sich die Ver-pflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch auf das Zubehör erstreckt, gilt für Mietverträge entsprechend ([X.], Ur-teil vom 29. September 1999 - [X.]I ZR 313/98, [X.], 539, 542). Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel, nach der die [X.] als Zubehör der vermieteten Räume vom Mietvertrag umfasst wird. Das Be-rufungsgericht ist deshalb rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenbeweis den Beklagten oblegen hätte (vgl. [X.]/[X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 314 Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.]. 2001, § 314 Rdn. 2). Diesen Gegenbeweis hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht geführt angesehen. Dabei hat es sich entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wort-laut des [X.], in dem als Mietzweck der "Betrieb einer [X.] mit Restaurant" genannt ist, auseinandergesetzt. Dass es die darin vereinbarte Vermietung des Objekts "wie besehen" als Anhaltspunkt für die Einbeziehung der [X.] in den Mietvertrag gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen zeigt die Revision kei-nen Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf, son-dern versucht lediglich, diese Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen. 13 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin [X.] an der [X.] erworben hat. 14 - 8 - a) Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997 genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind die übereigneten Sachen hinreichend be-stimmt, wenn für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentums-übergang vereinbarten [X.]punkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind ([X.]Z 73, 253, 254; [X.], Urteile vom 13. Januar 1992 - [X.], [X.], 398 und vom 3. Juli 2000 - [X.], [X.], 1704, 1705). In dem [X.] werden als Gegenstand der Übereignung die in einem bestimmten Bowlingcenter aufgestellten [X.]en mit Zubehör bezeichnet. Darin kommt hinreichend be-stimmt zum Ausdruck, dass alle in dem Bowlingcenter befindlichen [X.] übereignet werden sollen, die Bestandteil der [X.]en sind oder funktional zum Betrieb der Bahnen benötigt werden. 15 b) Die [X.] ist mit dem Einbau in das Bowlingcenter nicht gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision bereits deshalb rechtsfehlerfrei, weil für die Voraussetzun-gen des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Tatsacheninstanzen nichts [X.] wurde. 16 3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass eine Eingriffskon-diktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts voraussetzt, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. [X.]Z 107, 117, 120 m.w.Nachw. und [X.], Urteil vom 23. Oktober 1980 - [X.], [X.], 129, 131). Daran fehlt es hier, weil der Klägerin als 17 - 9 - Sicherungseigentümerin auch nach Eintritt der Verwertungsreife kein Recht auf Inanspruchnahme der aus der [X.] gezogenen [X.] zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1979 - [X.], [X.], 1326). 18 Art und Umfang des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers richten sich in erster Linie nach den der Sicherungsübereignung [X.] liegenden Vereinbarungen. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997 räumt der Klägerin kein Recht auf die Nutzungen ein. Nach Nr. 8.3 kann die Klägerin die sicherungsübereignete Sache zwar mit Eintritt des Verwertungsrechts herausverlangen und freihändig, auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch öffentliche Versteigerung, verwerten. Ein Recht, die Sache zu nutzen oder bereits gezogene Nutzungen herauszuverlangen, sieht der Vertrag aber nicht vor. Dieses Recht ergibt sich auch nicht aus dem Wesen einer treu-händerischen Sicherungsabrede. Andere Verwertungsarten als die [X.], z.B. [X.], Verfall des [X.]s oder Selbsteintritt des Sicherungsnehmers, werden von der Verwertungsbe-fugnis ohne besondere Vereinbarung nicht umfasst. Das Sicherungsei-gentum ist kein volles, ungebundenes Eigentum. Es gewährleistet dem Sicherungsnehmer für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung die Befriedigung aus dem [X.], belässt den sicherungsübereigne-ten Gegenstand aber regelmäßig zunächst dem Sicherungsgeber zur Nutzung, um ihm die Fortführung seines Betriebes zu ermöglichen. Die-ser Zweck des [X.]s ändert sich nicht zwangsläufig mit dem Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen für die Verwertung durch 19 - 10 - den Sicherungsnehmer. Dieser ist weder verpflichtet, mit der Verwertung sofort zu beginnen, noch berechtigt, in anderer als der vereinbarten [X.] in den Geschäftsbetrieb des Sicherungsgebers einzugreifen ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1979 - [X.], [X.], 1326, 1327). Deshalb gehört neben dem Veräußerungsrecht ein weiteres Recht, etwa das auf die gezogenen Nutzungen, nur dann zum Inhalt der [X.], wenn die Parteien der Sicherungsabrede dies vereinbart haben. Dies ist hier nicht geschehen. Das Recht zur Ziehung von [X.] stand deshalb bis zu einem berechtigten Herausgabeverlangen der Klägerin [X.]
als Sicherungsgeber zu.
II[X.] Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenwärti-gen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 20 1. Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Vermietung einer Sache keine Ver-fügung über das Eigentum an der Sache ist. Eine entsprechende Anwen-dung dieser Vorschrift scheitert daran, dass der Mietzins keinen Gegen-wert darstellt, den die Beklagten anstelle der Klägerin als Sicherungsei-gentümerin erzielt haben (vgl. [X.]Z 131, 297, 305 f.). Diese hatte, wie dargelegt, kein Recht, die [X.] durch eine Vermietung zu nut-zen. 21 - 11 - 2. Ein Anspruch gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB besteht nicht, weil die Vermietung der [X.] kein Geschäft der Klägerin war. Diese war, wie dargelegt, zur Vermietung nicht berech-tigt. 22 23 3. § 1214 Abs. 2 BGB kommt als Grundlage für einen eigenen [X.] der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach hat ein Pfand-gläubiger, der vertraglich berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen, diese dem Pfandschuldner gutzubringen. Die Vorschrift ist auf Pfandgläubiger, die Nutzungen ohne vertragliche Ermächtigung ziehen, entsprechend anwendbar. Auch diese haben die Nutzungen dem [X.], dessen Geschäft die Nutzung des Pfandes war, gutzubringen ([X.], 408, 409; [X.], 585; [X.]/[X.], BGB § 1214 Rdn. 2). Inhaberin eines Anspruchs auf Herausgabe gezo-gener Nutzungen wäre danach nicht die Klägerin, sondern [X.]als Schuldner und Sicherungsgeber.
4. Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. Oktober 1979 - [X.], [X.], 1326, 1327) kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenfalls nicht bejaht werden. 24 Das Berufungsgericht hat zwar ein Besitzrecht der Beklagten im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Verjährung des [X.]s des [X.]gegen die Beklagten auf Gestattung der Wegnahme der [X.] (§ 539 Abs. 2, § 258 Satz 2, § 548 Abs. 2 BGB) rechts-fehlerfrei verneint. Mit Eintritt der Verjährung ist ein dauerndes Recht der Beklagten zum Besitz der [X.] nur gegenüber [X.] entstan-25 - 12 - den (vgl. [X.]Z 81, 146, 151). Die in § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderte [X.] gegenüber der Klägerin als Eigentümerin folgt daraus nicht. Es fehlen aber Feststellungen des Berufungsgerichts zum (mittel-baren) Besitz der Beklagten an der [X.] und zur Bösgläubigkeit der Beklagten in Bezug auf ein Besitzrecht im Sinne des § 990 Abs. 1 BGB. [X.] Das Berufungsurteil war demnach, soweit es angefochten ist, auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 26 - 13 - Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellun-gen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines eigenen Anspruchs der Klägerin aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB zu treffen haben.
[X.] Joeres [X.]
Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.02.2004 - 6 O 223/03 - [X.], Entscheidung vom 02.05.2005 - 3 U 84/04 -

Meta

XI ZR 156/05

26.09.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. XI ZR 156/05 (REWIS RS 2006, 1677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 429/19 (Bundesgerichtshof)

Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkehrsunfallgegners und dem Halter bei 100%iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber …


XII ZR 140/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 140/12 (Bundesgerichtshof)

Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch eigenmächtige Fruchtziehung Erlangten


XI ZR 289/04 (Bundesgerichtshof)


6 K 30/17 (Finanzgericht Hamburg)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 U 84/04

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.