Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. 3 StR 373/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4341

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 23. März 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Pfister, von [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2004, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten je-weils des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung schuldig sind, b) in den [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den [X.]hat es unter Einbeziehung von Vorstrafen zur [X.] - 4 - strafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten [X.]hat es unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Strafen zur [X.] von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine früher angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte [X.]mit Beanstandungen des [X.] und der näher begründeten Sachrüge. Der Angeklagte Z. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen Rechts und erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den [X.] Gründen der Antragsschriften des [X.] unbegrün-det. Der Schuldspruch hat keinen Bestand. 2 1. Zwar haben sich die Angeklagten nach den - rechtsfehlerfrei getroffe-nen - Feststellungen jeweils des - gemeinschaftlich begangenen - Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB - in Tateinheit mit der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB) - schuldig gemacht. Dem steht hier nicht entgegen, dass sie den [X.] erst nach Beendigung der zuvor zum Zwecke einer "Abreibung" verübten körperlichen Misshandlungen gefasst und danach keine Gewalt mehr [X.] haben. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Aufforderung des Angeklagten [X.], den Geschädigten nach Geld zu durchsuchen, angesichts der hier gegebenen Umstände - insbesondere der unmittelbar vorausgegangenen massiven Misshandlungen des [X.] - eine konkludente Drohung mit der Gefahr weiterer körperlicher Misshandlungen dar-stellte und diese Drohung das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme der dem Verletzten gehörenden Sachen war. 3 - 5 - 2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB hält indessen sachlichrechtlicher [X.] nicht stand. 4 Der Tatbestand dieser Qualifikationsalternative setzt voraus, dass die verletzte Person durch die Raubtat in die konkrete Gefahr einer schweren Ge-sundheitsbeschädigung gebracht wird. Dafür reicht zwar jede Handlung im Zu-sammenhang mit der Tatbegehung aus. Indes muss sie während der Begehung des Raubes vorgenommen werden. Handlungen, die dem Versuch der Raubtat vorgelagert sind, scheiden dagegen aus (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 250 Rdn. 23). Das Treten des Zeugen W. auf die Kniescheibe des Geschädigten, das das [X.] insoweit als tatbestandsmäßig angese-hen hat, ist nach den Feststellungen geschehen, bevor die Angeklagten den [X.] gefasst hatten. Danach ist der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB nicht erfüllt. 5 Da zu der vom [X.] rechtsfehlerhaft angenommenen Raubqualifi-kation weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen. 6 - 6 - 3. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der die Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Rechtsfolgen nach sich. Der [X.] kann ins-besondere hinsichtlich der Strafaussprüche nicht ausschließen, dass das Land-gericht in Ansehung der geänderten Schuldsprüche andere, für beide Angeklag-ten günstigere Rechtsfolgen festgesetzt hätte. 7 [X.] von [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 373/05

23.03.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. 3 StR 373/05 (REWIS RS 2006, 4341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4341

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