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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVI ZR 300/99Verkündet am30. Mai 2000Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 197Für Schadensersatzansprüche auf rückständige Rententeile, die den [X.] Verletzten betreffen, gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund die vierjährigeVerjährungsfrist des § 197 BGB.[X.], Urteil vom 30. Mai 2000 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Mai 2000 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. August 1999im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zurZahlung von mehr als 6.000 [X.] nebst Zinsen verurteilt wordenist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegendas Urteil des [X.] vom 20. Januar 1999 zu-rückgewiesen.Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 7/10, die [X.] 3/10 zu tragen.Von Rechts [X.]:Der 1981 geborene Kläger erlitt infolge eines Behandlungsfehlers beiseiner Geburt im damaligen [X.] einen frühkindlichen Hirn-schaden (infantile Cerebralparese), in deren Folge er zu 100% behindert ist. [X.] deshalb von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des [X.] Ersatz des seinem Vater wegen seiner Betreuung entstandenen [X.] für die [X.] vom 1. Januar 1991 bis 31. März 1995.Die Staatliche Versicherung der [X.] als Haftpflichtversicherer [X.] erkannte mit Schreiben vom 4. November 1986 ihre Einstands-pflicht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des [X.] im allgemeinenund sodann auch bezüglich des auf seine Betreuung zurückzuführenden [X.] seines [X.] dem Grunde nach an. Nach Abrechnung vom19. September 1989 vergütete sie zunächst einen durchschnittlichen monatli-chen Nettoverdienstausfall von [X.] der [X.]. In deren [X.] erstattete die [X.] seit September 1990 einen Net-toverdienstausfall von 906,90 [X.].Für die [X.] ab 1. August 1991 errechnete letztere mit Schreiben [X.] einen erstattungsfähigen Verdienstausfall des [X.] des [X.]von 905,96 [X.], zog hiervon jedoch das seit dem 1. Januar 1991 von der [X.]. an den Kläger zur Sicherstellung der häuslichen Pflegehilfe gewährte mo-natliche Pflegegeld in Höhe von 400 [X.] ab. Sie verrechnete dieses mit [X.] ihr erbrachten Leistungen rückwirkend ab 1. Januar 1991, bis die Leistun-gen der [X.] zum 31. März 1995 eingestellt wurden. Seitdem erhält der [X.] Schwerstpflegebedürftiger Leistungen der [X.] Pflegeversicherung [X.] zur Abdeckung seiner gesamten Mehraufwendungen Zahlungen von derRechtsnachfolgerin der Haftpflichtversicherung des Schädigers.Das [X.] hat die am 5. Oktober 1998 eingereichte und alsbaldzugestellte Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs abge-wiesen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Dagegen richtetsich die zugelassene Revision der Beklagten.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger nach [X.] der [X.] der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf [X.] und deliktischer Grundlage zustehe. Es hält den deliktischen Anspruchindessen für verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, dieseit dem 1. August 1991 erneut zu laufen begonnen habe, bereits im [X.] abgelaufen sei. Die vertraglichen Ansprüche, für die die 30jährige [X.] gelte, seien hingegen noch nicht verjährt.Der Kläger sei auch berechtigt, den vertraglichen Schadensersatzan-spruch für den hier fraglichen [X.]raum geltend zu machen. Ein Forderungs-übergang auf die [X.] wegen des von dieser gezahlten Pflegegeldes habemangels Gleichartigkeit nicht stattgefunden. Ebensowenig komme eine Kür-zung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung in Betracht. Das [X.] habe dem Zweck gedient, die Bereitschaft nahestehender Personen zuerhalten und zu fördern, den Betroffenen in dessen gewohnter häuslicher [X.] zu pflegen. Es habe weder als Entgelt für erbrachte Pflegeleistungennoch als Ausgleich entstandener Aufwendungen gelten sollen.II.Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat zum Teil Erfolg.- 5 -Der Kläger kann Zahlung der Rückstände auf den zu ersetzenden [X.]chaden seines [X.] nur für die [X.] vom 1. Januar 1994 bis31. März 1995 verlangen. Für die davor liegenden Jahre 1991 bis 1993 ist hin-gegen Verjährung eingetreten.1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagteauch für die [X.] nach der [X.] verpflichtet ist, im Hinblick aufdie Betreuungsbedürftigkeit des [X.] den Verdienstausfall seines [X.] zuersetzen. Diese Verpflichtung ist zunächst von der Staatlichen Versicherungder [X.] und sodann von deren Rechtsnachfolgerin unter der Geltung bundes-deutschen Rechts nach dem Schreiben vom 3. Juli 1991 mit Rechtsbindungs-willen anerkannt worden. Ob der diesem Anerkenntnis zugrundeliegende An-spruch des [X.] deliktischer oder auch vertraglicher Natur ist, kann hier of-fen bleiben, da es darauf im Streitfall nicht ankommt. Denn für die hier alleinentscheidungserhebliche Frage der Verjährung macht es keinen Unterschied,ob der Kläger seine Ersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung bei [X.] Geburt nicht nur auf Delikt, sondern auch noch auf Vertragsverletzung stüt-zen kann.2. Die Ansprüche des [X.], die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB ein-heitlich der vierjährigen Verjährungsfrist unterlagen, waren bis zum Ende der[X.] nicht verjährt. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen [X.] wurde mit dem Anerkenntnis der Ersatzpflicht durch diestaatliche Versicherung der [X.] am 4. November 1986 und nochmals [X.] vom 19. September 1989 die Verjährung unterbrochen (§ 476 Abs. 1Nr. 1 ZGB); sie begann am 1. Oktober 1989 erneut zu laufen (§ 476 Abs. 2ZGB).- 6 -Seit dem 3. Oktober 1990 richtet sich die Verjährung hingegen nach [X.] des Bürgerlichen Gesetzbuches ([X.], 87, 91). [X.] für vertragliche Ansprüche nunmehr die 30jährige und für deliktische [X.] die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 852 BGB). Diese Fristen be-gannen am 1. August 1991 erneut zu laufen, nachdem die Verjährung aufgrundder bis zum Juli 1991 erfolgten uneingeschränkten Zahlung und des darin lie-genden Anerkenntnisses gemäß § 208 BGB unterbrochen worden war ([X.] vom 12. Juli 1960 - [X.] - [X.], 949; vom 3. Oktober1967 - VI ZR 7/66 - [X.], 1182).3. a) Eine Verjährung des dem Kläger zustehenden Stammrechts istauch danach bis zur Erhebung der Klage im Oktober 1998 nicht eingetreten.Das ist hinsichtlich eines etwaigen Vertragsanspruchs unproblematisch. Aberauch der deliktische Stammanspruch des [X.] war bis zu diesem [X.]punktentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt, denn durch [X.] heute fortdauernden monatlichen Zahlungen auf das Stammrecht ist [X.] jeweils erneut unterbrochen worden. Zwar hat die [X.] seit 1991 monatlich nur einen um 400 [X.] reduzierten Betragüberwiesen. Gleichwohl hat sie mit der jeweiligen Zahlung stets den Anspruchals solchen dem Grunde nach uneingeschränkt anerkannt. Sie hat sich ledig-lich für berechtigt gehalten, von dem [X.] aus anderem Rechts-grund einen bestimmten Abzug vorzunehmen. Deshalb erstreckt sich die Un-terbrechungswirkung des § 208 BGB auf den [X.] und nicht etwanur auf einen Teil desselben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - [X.]/59 - [X.], 831, 832).b) Von diesem Stammanspruch zu unterscheiden sind dagegen die [X.] auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Für [X.] 7 -che Einzelansprüche gilt, was das Berufungsgericht verkannt hat, die vierjähri-ge Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 aaO;vom 3. Juli 1973 - [X.] - VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980- VI ZR 188/78 - [X.], 927), und zwar ohne Rücksicht auf den Rechts-grund (vgl. [X.], 144, 148 f.). Zu den wiederkehrenden Leistungen im [X.] des § 197 BGB gehören auch Rückstände auf monatliche Renten nach§ 843 BGB (Senatsurteil vom 24. Juni 1980 aaO; [X.] Urteil vom 3. [X.] - NJW-RR 1989, 215). Für diejenigen, die ihre [X.] § 338 ZGB haben oder nach dem Recht der [X.] auf vertraglicher Scha-densersatzpflicht beruhen, kann nichts anderes gelten. Entgegen der [X.] der Revisionserwiderung handelt es sich nicht um den Ersatz von [X.], sondern um den von Mehraufwendungen.Gemäß § 201 BGB beginnt die vierjährige Verjährungsfrist des § 197BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem die Ansprüche hätten geltend ge-macht werden können. Das bedeutet hier, daß hinsichtlich der [X.] die rückständigen monatlichen Rententeile in Höhe von je 400 [X.] aus [X.] 1991 bis 1993 Verjährung mit Ablauf der Jahre 1995, 1996 und 1997eingetreten ist. Lediglich die Rückstände für die anschließende [X.] [X.] Januar 1994 bis 31. März 1995 waren bei Erhebung der Klage im [X.] noch nicht verjährt. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nur [X.] von 6.000 [X.] (15 Monate x 400 [X.]) verlangen.c) Hinsichtlich dieses Betrages hat ein Forderungsübergang auf die[X.], die in diesem [X.]raum an den Kläger ein Pflegegeld von monatlich400 [X.] gezahlt hat, nicht stattgefunden. Denn bei der aufgrund der §§ 53ff. [X.] und § 69 [X.] gewährten häuslichen Pflegehilfe handelte essich um eine dem Schadensersatz sachlich nicht kongruente [X.] Leistung- 8 -im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X. Das nach diesen Vorschriften gewährtePflegegeld stellt weder ein Entgelt für schadensbedingt erbrachte [X.] dar, noch bezweckt es den Ausgleich entstandener Aufwendungen;vielmehr dient es in erster Linie der Erhaltung der Pflegebereitschaft (vgl.[X.]/[X.], [X.], Kommentar 7. Aufl., § 69 Rdn. 15 und 6). [X.] auch eine Anrechnung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausglei-chung nicht in Betracht (vgl. [X.]Z 77, 151, 154; 91, 206, 210; 136, 52, 54 f.).Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.[X.] ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagte zurZahlung von mehr als 6.000 [X.] nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da es wei-terer Feststellungen nicht bedarf, macht der Senat von der Möglichkeit [X.] 9 -abschließenden Entscheidung durch Wiederherstellung des [X.] im Umfang der Aufhebung Gebrauch.Groß Dr. v. [X.] Dr. [X.] [X.] Wellner
Meta
30.05.2000
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. VI ZR 300/99 (REWIS RS 2000, 2069)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2069
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