Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. VI ZR 300/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2069

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILVI ZR 300/99Verkündet am30. Mai 2000Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 197Für Schadensersatzansprüche auf rückständige Rententeile, die den [X.] Verletzten betreffen, gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund die vierjährigeVerjährungsfrist des § 197 BGB.[X.], Urteil vom 30. Mai 2000 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Mai 2000 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. August 1999im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zurZahlung von mehr als 6.000 [X.] nebst Zinsen verurteilt wordenist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegendas Urteil des [X.] vom 20. Januar 1999 zu-rückgewiesen.Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 7/10, die [X.] 3/10 zu tragen.Von Rechts [X.]:Der 1981 geborene Kläger erlitt infolge eines Behandlungsfehlers beiseiner Geburt im damaligen [X.] einen frühkindlichen Hirn-schaden (infantile Cerebralparese), in deren Folge er zu 100% behindert ist. [X.] deshalb von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des [X.] Ersatz des seinem Vater wegen seiner Betreuung entstandenen [X.] für die [X.] vom 1. Januar 1991 bis 31. März 1995.Die Staatliche Versicherung der [X.] als Haftpflichtversicherer [X.] erkannte mit Schreiben vom 4. November 1986 ihre Einstands-pflicht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des [X.] im allgemeinenund sodann auch bezüglich des auf seine Betreuung zurückzuführenden [X.] seines [X.] dem Grunde nach an. Nach Abrechnung vom19. September 1989 vergütete sie zunächst einen durchschnittlichen monatli-chen Nettoverdienstausfall von [X.] der [X.]. In deren [X.] erstattete die [X.] seit September 1990 einen Net-toverdienstausfall von 906,90 [X.].Für die [X.] ab 1. August 1991 errechnete letztere mit Schreiben [X.] einen erstattungsfähigen Verdienstausfall des [X.] des [X.]von 905,96 [X.], zog hiervon jedoch das seit dem 1. Januar 1991 von der [X.]. an den Kläger zur Sicherstellung der häuslichen Pflegehilfe gewährte mo-natliche Pflegegeld in Höhe von 400 [X.] ab. Sie verrechnete dieses mit [X.] ihr erbrachten Leistungen rückwirkend ab 1. Januar 1991, bis die Leistun-gen der [X.] zum 31. März 1995 eingestellt wurden. Seitdem erhält der [X.] Schwerstpflegebedürftiger Leistungen der [X.] Pflegeversicherung [X.] zur Abdeckung seiner gesamten Mehraufwendungen Zahlungen von derRechtsnachfolgerin der Haftpflichtversicherung des Schädigers.Das [X.] hat die am 5. Oktober 1998 eingereichte und alsbaldzugestellte Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs abge-wiesen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Dagegen richtetsich die zugelassene Revision der Beklagten.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger nach [X.] der [X.] der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf [X.] und deliktischer Grundlage zustehe. Es hält den deliktischen Anspruchindessen für verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, dieseit dem 1. August 1991 erneut zu laufen begonnen habe, bereits im [X.] abgelaufen sei. Die vertraglichen Ansprüche, für die die 30jährige [X.] gelte, seien hingegen noch nicht verjährt.Der Kläger sei auch berechtigt, den vertraglichen Schadensersatzan-spruch für den hier fraglichen [X.]raum geltend zu machen. Ein Forderungs-übergang auf die [X.] wegen des von dieser gezahlten Pflegegeldes habemangels Gleichartigkeit nicht stattgefunden. Ebensowenig komme eine Kür-zung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung in Betracht. Das [X.] habe dem Zweck gedient, die Bereitschaft nahestehender Personen zuerhalten und zu fördern, den Betroffenen in dessen gewohnter häuslicher [X.] zu pflegen. Es habe weder als Entgelt für erbrachte Pflegeleistungennoch als Ausgleich entstandener Aufwendungen gelten sollen.II.Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat zum Teil Erfolg.- 5 -Der Kläger kann Zahlung der Rückstände auf den zu ersetzenden [X.]chaden seines [X.] nur für die [X.] vom 1. Januar 1994 bis31. März 1995 verlangen. Für die davor liegenden Jahre 1991 bis 1993 ist hin-gegen Verjährung eingetreten.1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagteauch für die [X.] nach der [X.] verpflichtet ist, im Hinblick aufdie Betreuungsbedürftigkeit des [X.] den Verdienstausfall seines [X.] zuersetzen. Diese Verpflichtung ist zunächst von der Staatlichen Versicherungder [X.] und sodann von deren Rechtsnachfolgerin unter der Geltung bundes-deutschen Rechts nach dem Schreiben vom 3. Juli 1991 mit Rechtsbindungs-willen anerkannt worden. Ob der diesem Anerkenntnis zugrundeliegende An-spruch des [X.] deliktischer oder auch vertraglicher Natur ist, kann hier of-fen bleiben, da es darauf im Streitfall nicht ankommt. Denn für die hier alleinentscheidungserhebliche Frage der Verjährung macht es keinen Unterschied,ob der Kläger seine Ersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung bei [X.] Geburt nicht nur auf Delikt, sondern auch noch auf Vertragsverletzung stüt-zen kann.2. Die Ansprüche des [X.], die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB ein-heitlich der vierjährigen Verjährungsfrist unterlagen, waren bis zum Ende der[X.] nicht verjährt. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen [X.] wurde mit dem Anerkenntnis der Ersatzpflicht durch diestaatliche Versicherung der [X.] am 4. November 1986 und nochmals [X.] vom 19. September 1989 die Verjährung unterbrochen (§ 476 Abs. 1Nr. 1 ZGB); sie begann am 1. Oktober 1989 erneut zu laufen (§ 476 Abs. 2ZGB).- 6 -Seit dem 3. Oktober 1990 richtet sich die Verjährung hingegen nach [X.] des Bürgerlichen Gesetzbuches ([X.], 87, 91). [X.] für vertragliche Ansprüche nunmehr die 30jährige und für deliktische [X.] die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 852 BGB). Diese Fristen be-gannen am 1. August 1991 erneut zu laufen, nachdem die Verjährung aufgrundder bis zum Juli 1991 erfolgten uneingeschränkten Zahlung und des darin lie-genden Anerkenntnisses gemäß § 208 BGB unterbrochen worden war ([X.] vom 12. Juli 1960 - [X.] - [X.], 949; vom 3. Oktober1967 - VI ZR 7/66 - [X.], 1182).3. a) Eine Verjährung des dem Kläger zustehenden Stammrechts istauch danach bis zur Erhebung der Klage im Oktober 1998 nicht eingetreten.Das ist hinsichtlich eines etwaigen Vertragsanspruchs unproblematisch. Aberauch der deliktische Stammanspruch des [X.] war bis zu diesem [X.]punktentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt, denn durch [X.] heute fortdauernden monatlichen Zahlungen auf das Stammrecht ist [X.] jeweils erneut unterbrochen worden. Zwar hat die [X.] seit 1991 monatlich nur einen um 400 [X.] reduzierten Betragüberwiesen. Gleichwohl hat sie mit der jeweiligen Zahlung stets den Anspruchals solchen dem Grunde nach uneingeschränkt anerkannt. Sie hat sich ledig-lich für berechtigt gehalten, von dem [X.] aus anderem Rechts-grund einen bestimmten Abzug vorzunehmen. Deshalb erstreckt sich die Un-terbrechungswirkung des § 208 BGB auf den [X.] und nicht etwanur auf einen Teil desselben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - [X.]/59 - [X.], 831, 832).b) Von diesem Stammanspruch zu unterscheiden sind dagegen die [X.] auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Für [X.] 7 -che Einzelansprüche gilt, was das Berufungsgericht verkannt hat, die vierjähri-ge Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 aaO;vom 3. Juli 1973 - [X.] - VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980- VI ZR 188/78 - [X.], 927), und zwar ohne Rücksicht auf den Rechts-grund (vgl. [X.], 144, 148 f.). Zu den wiederkehrenden Leistungen im [X.] des § 197 BGB gehören auch Rückstände auf monatliche Renten nach§ 843 BGB (Senatsurteil vom 24. Juni 1980 aaO; [X.] Urteil vom 3. [X.] - NJW-RR 1989, 215). Für diejenigen, die ihre [X.] § 338 ZGB haben oder nach dem Recht der [X.] auf vertraglicher Scha-densersatzpflicht beruhen, kann nichts anderes gelten. Entgegen der [X.] der Revisionserwiderung handelt es sich nicht um den Ersatz von [X.], sondern um den von Mehraufwendungen.Gemäß § 201 BGB beginnt die vierjährige Verjährungsfrist des § 197BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem die Ansprüche hätten geltend ge-macht werden können. Das bedeutet hier, daß hinsichtlich der [X.] die rückständigen monatlichen Rententeile in Höhe von je 400 [X.] aus [X.] 1991 bis 1993 Verjährung mit Ablauf der Jahre 1995, 1996 und 1997eingetreten ist. Lediglich die Rückstände für die anschließende [X.] [X.] Januar 1994 bis 31. März 1995 waren bei Erhebung der Klage im [X.] noch nicht verjährt. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nur [X.] von 6.000 [X.] (15 Monate x 400 [X.]) verlangen.c) Hinsichtlich dieses Betrages hat ein Forderungsübergang auf die[X.], die in diesem [X.]raum an den Kläger ein Pflegegeld von monatlich400 [X.] gezahlt hat, nicht stattgefunden. Denn bei der aufgrund der §§ 53ff. [X.] und § 69 [X.] gewährten häuslichen Pflegehilfe handelte essich um eine dem Schadensersatz sachlich nicht kongruente [X.] Leistung- 8 -im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X. Das nach diesen Vorschriften gewährtePflegegeld stellt weder ein Entgelt für schadensbedingt erbrachte [X.] dar, noch bezweckt es den Ausgleich entstandener Aufwendungen;vielmehr dient es in erster Linie der Erhaltung der Pflegebereitschaft (vgl.[X.]/[X.], [X.], Kommentar 7. Aufl., § 69 Rdn. 15 und 6). [X.] auch eine Anrechnung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausglei-chung nicht in Betracht (vgl. [X.]Z 77, 151, 154; 91, 206, 210; 136, 52, 54 f.).Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.[X.] ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagte zurZahlung von mehr als 6.000 [X.] nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da es wei-terer Feststellungen nicht bedarf, macht der Senat von der Möglichkeit [X.] 9 -abschließenden Entscheidung durch Wiederherstellung des [X.] im Umfang der Aufhebung Gebrauch.Groß Dr. v. [X.] Dr. [X.] [X.] Wellner

Meta

VI ZR 300/99

30.05.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. VI ZR 300/99 (REWIS RS 2000, 2069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2069

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 96/11 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe, Pflegegeld und Halbwaisenrente für ein durch ärztlichen Behandlungsfehler schwerbehindertes Kind eines verstorbenen Bundeswehrangehörigen: Verjährung …


VI ZR 101/04 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 96/11 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 183/07 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 246/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.