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PDF anzeigen[X.] StR 493/00vom30. November 2000in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. November 2000 gemäߧ§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 5. Juni 2000, soweit [X.] und den Mitangeklagten [X.]betrifft, in [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.[X.] wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.].[X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] und den [X.]jeweils der schweren räuberischen Erpressung und des [X.] für schuldig befunden; den Angeklagten [X.] hat es zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Mitangeklagten [X.]zu einersolchen von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte [X.]mit seiner Revision. Das auf die Verletzung sachlichen Rechtsgestützte Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Dies führt gemäß § 357StPO auch zur Aufhebung des den Mitangeklagten [X.]betreffenden [X.] 3 -ausspruchs. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als im Sinne des § 349Abs. 2 StPO unbegründet.1. Nach den Feststellungen überfielen die Angeklagten zunächst eineSpielothek und wenige Tage darauf einen Supermarkt. In beiden Fällen führteder Mitangeklagte [X.]eine mit Schreckschußmunition bestückte, [X.], Kaliber 9 mm, mit sich, die so beschaffenwar, daß bei [X.] die [X.] aus dem Lauf nach vorne [X.]. Mit dieser Pistole bedrohte [X.]die jeweils anwesenden Mitarbeiter,um an das vorhandene Bargeld zu gelangen; bei dem [X.] richtete er die Waffe fiaus einer Entfernung von 1 [X.] 2 Metern direkt auf ...[den] [X.] der Aufsichtskraft, bei dem Tatgeschehen im Supermarkt wurde [X.] fiaus einer Entfernung von 1 - 2 Metern direkt auf das [X.] [X.] Das [X.] ist zur Auffassung gelangt , daß die Angeklagten inbeiden Fällen den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt haben, [X.] daher bei der Straffindung jeweils den Strafrahmen dieser Bestimmung zu-grunde gelegt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Allerdings steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht be-reits entgegen, daß die bei den beiden Taten eingesetzte Schreckschußpistole(noch) nicht durchgeladen war (vgl. [X.]St 45, 249, 251; [X.], [X.] 9. November 1999 [X.] 1 StR 501/99 und vom 16. Mai 2000- 4 StR 89/00). Jedoch setzt eine [X.] im Sinne dieser Vorschrift voraus,daß sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwen-dung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen- 4 -(st. Rspr.; vgl. nur [X.] NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; [X.], 422,486). Dies kann bei Verwendung einer Schreckschußpistole - wie der [X.] wiederholt entschieden hat - dann der Fall sein, wenn sie dem Op-fer (unmittelbar) an den Körper gehalten wird, da ein aufgesetzter Schuß miteiner [X.] aufgrund der austretenden [X.] und der mitge-rissenen Munitionspartikel regelmäßig zu erheblichen Verletzungen führt (vgl.[X.]R StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; [X.] NStZ-RR 1999, 102 jeweilsm.w.[X.]); er kann sogar tödlich sein. Wird jedoch eine geladene [X.] dem Opfer aus einer Entfernung [X.] wovon hier nach den getroffenenFeststellungen zugunsten des Angeklagten auszugehen ist [X.] von zwei Meternvorgehalten, so versteht sich dies nicht von selbst. Vielmehr hätte die nichtweiter begründete Auffassung des [X.]s, daß eine aus einer solchenDistanz auf den Kopf oder das Gesicht des Opfers gerichtete Schreckschußpi-stole fiobjektiv gefährlichfl ist und ein aus dieser Entfernung aus ihr [X.] zu erheblichen Körperverletzungen führen kann, näherer Darlegungbedurft.3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der gegen [X.] [X.] und den Mitangeklagten [X.](§ 357 StPO) festge-setzten Einzel- und Gesamtstrafen. Eine Erstreckung auch auf die weitere Mit-- 5 -angeklagte S. kam nicht in Betracht, da das [X.] insoweit bei [X.] den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat.[X.] [X.]
Meta
30.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. 4 StR 493/00 (REWIS RS 2000, 316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 316
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